Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

466  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

bach.  In  der  Mitgliedschaft  aller  dieser  Vereine  sind  die  Arbeitgeber
stark  vertreten.
Als  Mittelpunkt  aller  einschlägigen  Bestrebungen  ist  1891  die
schon  erwähnte  Zentralstelle  für  Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen  in
Berlin  gegründet  worden  unter  Beteiligung  der  preußischen  Ministerien
für  Handel  und  Gewerbe  und  der  öffentlichen  Arbeiten  durch  den
Zentralverein  für  das  Wohl  der  arbeitenden  Klassen  (Berlin),  den  Verein
zur  Förderung  des  Wohles  der  Arbeiter  „Concordia“  (Mainz),  den  Verband
katholischer  Industrieller  und  Arbeiterfreunde  „Arbeiterwohl“  (M.-Gladbach),
  den  Linksrheinischen  Verein  für  Gemeinwohl  (M.-Gladbach),  den
Verein  der  anhaitischen  Arbeitgeber  (Dessau),  die  Gesellschaft  für  Volksbildung ­
  (Berlin),  den  Gesamtverband  der  evangelischen  Arbeitervereine
Deutschlands  (M.-Gladbach),  den  Bergischen  Verein  für  Gemeinwohl
(Elberfeld)  und  den  katholischen  Gesellenverein  (Köln).  Die  Satzungen
bezeichneten  die  Aufgaben  der  Zentralstelle  in  §  1  folgendermaßen:
I.  „Sammlung,  Sichtung,  Ordnung  und  Katalogisierung  von  Beschreibungen, ­
  Statuten  und  Berichten  über  Einrichtungen,  welche  zum
Besten  der  unbemittelten  Volksklassen  getroffen  sind.“
II.  „Auskunftserteilung  auf  Anfragen  über  Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen ­
  an  die  beteiligten  Vereine  und,  soweit  Zeit  und  Mittel  es
gestatten,  auch  an  Nichtbeteiligte.“
III.  „Mitteilungen  über  bemerkenswerte  Erscheinungen  auf  dem
Gebiete  der  Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen  an  die  Zeitschriften  der
beteiligten  Vereine  und  andere  Blätter,  welche  sich  diesem  Zwecke
zur  Verfügung  stellen.“
Nach  einem  Zusatz  zu  §  1  aus  dem  Jahre  1898  wird  außerdem
„die  Zentralstelle  sich  angelegen  sein  lassen,  nach  Maßgabe  ihrer  Mittel
und  Kräfte  durch  Veranstaltungen,  welche  im  Vorstehenden  nicht  genannt ­
  sind,  auf  dem  Gebiete  der  Arbeiterwohlfahrtspflege  sich  zu  betätigen“. ­
  Der  §  2  der  Satzungen  stellt  es  der  Zentralstelle  frei,  „für
sich  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Vereinen,  Körperschaften  oder
Behörden  eine  der  vorbezeichneten  ähnliche  Tätigkeit  auf  dem  Gebiete
der  Armenpflege  und  der  Wohltätigkeit  auszuüben“.  Mit  dieser  letzteren ­
  Vorschrift  wird  das  eigentliche  sozialpolitische  Gebiet  verlassen.
Für  das  Gebiet  der  Armenpflege  und  Wohltätigkeit  ist  1898  eine  besondere ­
  Abteilung  gebildet,  für  die  Wohlfahrtspflege  auf  dem  Lande
1896  ein  besonderer  Ausschuß  begründet  worden.  Erwähnung  verdienen ­
  noch  die  in  §  3  der  Satzungen  vorgesehenen,  im  Anschluß  an
die  Tätigkeit  der  Zentralstelle  zu  veranstaltenden  „periodischen  Konferenzen ­
  von  Vertretern  der  beteiligten  Vereine  über  Fragen,  welche
die  von  ihr  bearbeiteten  Gebiete  betreffen“;  hierzu  können  auch  geeignete, ­
  den  beteiligten  Vereinen  nicht  angehörige  Sachverständige
hinzugezogen  werden.  Der  Zentralstelle  sind  zahlreiche  Behörden  des
            
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