Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

18.  Kapitel.  Die  Privatbeamten.

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Termine  zu  vereinbaren..  Das  hatte  eine  empfindliche  Unsicherheit
der  Existenz  zur  Folge  und  brachte  einen  Teil  der  Privatbeamten
ständig  in  Gefahr,  ins  Proletariat  zu  sinken.  Die  Gesetzgebung  hat
in  diese  Dinge  bereits  eingegriffen.  In  Deutschland  hat  die  Gewerbeordnung ­
  durch  die  Novellen  von  1891,  1897  und  1900  für  die  Betriebsbeamten, ­
  Werkmeister  und  Techniker  (§  133aff.),  das  Handelsgesetzbuch ­
  vom  10.  Mai  1897  für  die  kaufmännischen  Angestellten  (§  66ff.)
und  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  (622  ff.)  für  sonstige  Privatbeamte
die  Kündigungsverhältnisse  geregelt.  Diese  Regelung  geht  ausnahmslos ­
  davon  aus,  daß  für  beide  Teile  die  Kündigungsfrist  stets  gleich
sein  muß.  Die  normale  Kündigungsfrist  ist  6  Wochen  vor  Ablauf  des
Kalendervierteljahres  (GO.  §  133  a,  HGB.  §  66,  BGB.  §  622).  Eine
anderweitige  vertragsmäßige  Regelung  ist  zulässig.  Sie  muß  aber  für
Betriebsbeamte,  Werkmeister,  Techniker  und  kaufmännische  Angestellte
—  unter  Wahrung  der  Gleichheit  der  Frist  für  beide  Teile  —
derart  erfolgen,  daß  die  Kündigung  auf  den  Schluß  des  Kalendermonats
eintritt  und  daß  die  Kündigungsfrist  mindestens  1  Monat  beträgt,  und
zwar  sind  diese  Vorschriften  (GO.  §  133  aa,  HGB.  §  67)  zwingender  Art,
können  also  nicht  durch  Privatvertrag  geändert  werden.  Die  Regelung
der  Gewerbeordnung  und  des  Handelsgesetzbuches  bezieht  sich  nicht  auf
Angestellte  mit  mindestens  5000  M.  Gehalt  und  auf  Angestellte,  die  für
eine  außereuropäische  Niederlassung  angenommen  sind,  und  für  die  laut
Vertrag  der  Arbeitgeber,  wenn  er  selbst  kündigt,  die  Kosten  der  Zurückbeförderung ­
  zu  tragen  hat.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  beschränkt  die
erwähnte  normale  Kündigungsfrist  in  §  622  auf  die  mit  festen  Bezügen
„zur  Leistung  von  Diensten  höherer  Art  Angestellten,  deren  Erwerbstätigkeit ­
  durch  das  Dienstverhältnis  vollständig  oder  hauptsächlich  in
Anspruch  genommen  wird“,  auch  wenn  die  Vergütung  nach  kürzeren
Zeitabschnitten  als  Vierteljahren  bemessen  ist.  Unter  den  insbesondere
hierher  gehörigen  Angestellten  werden  in  §  622  die  Privatbeamten  ausdrücklich ­
  erwähnt.  Ist  die  Vergütung  nicht  nach  Zeitabschnitten  bemessen, ­
  so  ist  nach  §  623  bei  Angestellten  der  besprochenen  Art  eine
Kündigungsfrist  von  2  Wochen  einzuhalten.  Ist  das  Dienstverhältnis
für  die  Lebenszeit  einer  Person  oder  für  mehr  als  5  Jahre  eingegangen,
so  kann  es  nach  §  624  von  dem  Verpflichteten  nach  Ablauf  von  5  Jahren
mit  6  monatlicher  Kündigungsfrist  gekündigt  werden.  Sowohl  das  Bürgerliche ­
  Gssetzbuch  §  626,  als  auch  das  Handelsgesetzbuch  §  70  und  die
Gewerbeordnung  §  133b  sehen  vor,  daß  jederTeil  bei  „wichtigen“  Gründen
ohne  Innehaltung  einer  Kündigungsfrist  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses ­
  verlangen  kann.  Was  wichtige  Gründe  sind,  hat  im  Streitfälle ­
  der  Richter  zu  entscheiden.  Das  Handelsgesetzbuch  führt  in  §  71
und  72,  die  Gewerbeordnung  in  §  133  c  und  133d  einige  Fälle  an,  in
denen  das  Vorhandensein  eines  wichtigen  Grundes  anzuerkennen  ist,  ohne
            
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