18. Kapitel. Die Privatbeamten.
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Termine zu vereinbaren.. Das hatte eine empfindliche Unsicherheit
der Existenz zur Folge und brachte einen Teil der Privatbeamten
ständig in Gefahr, ins Proletariat zu sinken. Die Gesetzgebung hat
in diese Dinge bereits eingegriffen. In Deutschland hat die Gewerbeordnung
durch die Novellen von 1891, 1897 und 1900 für die Betriebsbeamten,
Werkmeister und Techniker (§ 133aff.), das Handelsgesetzbuch
vom 10. Mai 1897 für die kaufmännischen Angestellten (§ 66ff.)
und das Bürgerliche Gesetzbuch (622 ff.) für sonstige Privatbeamte
die Kündigungsverhältnisse geregelt. Diese Regelung geht ausnahmslos
davon aus, daß für beide Teile die Kündigungsfrist stets gleich
sein muß. Die normale Kündigungsfrist ist 6 Wochen vor Ablauf des
Kalendervierteljahres (GO. § 133 a, HGB. § 66, BGB. § 622). Eine
anderweitige vertragsmäßige Regelung ist zulässig. Sie muß aber für
Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker und kaufmännische Angestellte
— unter Wahrung der Gleichheit der Frist für beide Teile —
derart erfolgen, daß die Kündigung auf den Schluß des Kalendermonats
eintritt und daß die Kündigungsfrist mindestens 1 Monat beträgt, und
zwar sind diese Vorschriften (GO. § 133 aa, HGB. § 67) zwingender Art,
können also nicht durch Privatvertrag geändert werden. Die Regelung
der Gewerbeordnung und des Handelsgesetzbuches bezieht sich nicht auf
Angestellte mit mindestens 5000 M. Gehalt und auf Angestellte, die für
eine außereuropäische Niederlassung angenommen sind, und für die laut
Vertrag der Arbeitgeber, wenn er selbst kündigt, die Kosten der Zurückbeförderung
zu tragen hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch beschränkt die
erwähnte normale Kündigungsfrist in § 622 auf die mit festen Bezügen
„zur Leistung von Diensten höherer Art Angestellten, deren Erwerbstätigkeit
durch das Dienstverhältnis vollständig oder hauptsächlich in
Anspruch genommen wird“, auch wenn die Vergütung nach kürzeren
Zeitabschnitten als Vierteljahren bemessen ist. Unter den insbesondere
hierher gehörigen Angestellten werden in § 622 die Privatbeamten ausdrücklich
erwähnt. Ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen,
so ist nach § 623 bei Angestellten der besprochenen Art eine
Kündigungsfrist von 2 Wochen einzuhalten. Ist das Dienstverhältnis
für die Lebenszeit einer Person oder für mehr als 5 Jahre eingegangen,
so kann es nach § 624 von dem Verpflichteten nach Ablauf von 5 Jahren
mit 6 monatlicher Kündigungsfrist gekündigt werden. Sowohl das Bürgerliche
Gssetzbuch § 626, als auch das Handelsgesetzbuch § 70 und die
Gewerbeordnung § 133b sehen vor, daß jederTeil bei „wichtigen“ Gründen
ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses
verlangen kann. Was wichtige Gründe sind, hat im Streitfälle
der Richter zu entscheiden. Das Handelsgesetzbuch führt in § 71
und 72, die Gewerbeordnung in § 133 c und 133d einige Fälle an, in
denen das Vorhandensein eines wichtigen Grundes anzuerkennen ist, ohne