Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

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In  allen  Kulturstaaten  hat  sich  so  ein  soziales  Recht  als  ein  neues
wichtiges  Glied  des  objektiven  Rechtes  entwickelt,  dessen  wissenschaftliche ­
  Pflege  namentlich  in  Deutschland  schon  begonnen  hat.  In  dem
sozialen  Rechte  sind  eine  Reihe  von  Grundgedanken  verwirklicht,  die
den  Keim  fruchtbarer  Entwickelung  in  sich  tragen,  und  die  bereits
eine  Einwirkung  auf  das  allgemeine  bürgerliche  Recht,  insbesondere
auf  das  Recht  der  Schuldverhältnisse  ausgeiibt  haben.  Mit  den  Grundsätzen ­
  des  römischen  Rechtes,  dessen  große  Bedeutung  für  die  Rechtsentwickelung ­
  der  Kulturstaaten  allgemein  bekannt  und  anerkannt  ist,
hat  die  Sozialpolitik  eben  nicht  auskommen  können.  Sie  waren  gegenüber ­
  den  neuen  Aufgaben,  die  aus  der  neuzeitlichen  wirtschaftlichen
Entwickelung  erwachsen  sind,  nicht  selten  zu  starr,  zu  sehr  von  der
Idee  der  abstrakten  Gerechtigkeit  beherrscht,  um  eine  dem  Bedürfnis
entsprechende  Regelung  zu  ermöglichen.  Insbesondere  hat  die  deutsche
Arbeiterversicherungsgesetzgebung  eine  Reihe  wichtiger  neuer  Gesichtspunkte ­
  und  Grundsätze  in  das  Rechtsleben  hineingetragen,  die  den
Unterschied  der  Verhältnisse  von  sonst  und  jetzt  deutlich  erkennen  lassen.
Die  sozialpolitische  Gesetzgebung  macht,  wie  schon  erwähnt,  an
den  Grenzen  des  beteiligten  staatlichen  Gemeinwesens  Halt.  So  weit
aber  über  gewisse  Grundsätze  eine  nicht  lediglich  akademische  internationale ­
  Verständigung  geboten  ist,  bedarf  es  wiederum  des  Zurückgreifens ­
  auf  die  Staatsgewalt,  wenn  auch  vorbereitende  Arbeiten  von
privaten  Organisationen  geleistet  werden  können.  Im  ganzen  ist  die
internationale  Verständigung  bisher  auf  die  in  diesem  Bande  nicht
mit  zu  behandelnde  Arbeiterschutzgesetzgebung  beschränkt  geblieben.
Man  darf  nicht  erwarten,  daß  im  übrigen  die  Verständigung  großen
Umfang  erreichen  wird,  weil  die  besonderen  Bedürfnisse  und  Verhältnisse ­
  der  einzelnen  Staaten  ihrer  sozialpolitischen  Wirksamkeit  ein
bestimmtes  Gepräge  aufdrücken,  und  das  ist  einer  materiellen  Verständigung ­
  über  das  sozialpolitsche  Vorgehen  nicht  günstig.
Die  Staatsgewalt  ist  nicht  nur  Träger  der  sozialpolitischen  Gesetzgebung ­
  und  der  Sozialpolitik  überhaupt,  sondern  auch  als  Arbeitgeber ­
  unmittelbar  an  der  Sozialpolitik  beteiligt.  In  den  einzelnen
Staaten  ist  das  natürlich  in  ungleichem  Maße  der  Fall.  Besonders
groß  ist  die  Bedeutung  des  Staates  als  Arbeitgeber  in  den  Ländern,  in
denen  große  Zweige  des  Verkehrswesens,  wichtige  Teile  des  Bergbaues
und  der  für  staatliche  Zwecke  erforderlichen  Werkstätten  vom  Staat
betrieben  werden.  Preußen  und  andere  deutsche  Staaten  sind  hierzu
zu  rechnen,  auch  das  Deutsche  Reich  ist  ein  großer  und  bedeutender
Arbeitgeber.  Es  ist  klar,  daß  die  staatlichen  Betriebe  zwar  in  manchen
Einzelheiten  eine  Sonderstellung  einnehmen,  aber  nicht  grundsätzlich
außerhalb  der  sozialpolitischen  Gesetzgebung  gestellt  werden  können,
ohne  das  Gefühl  einer  ungleichmäßigen  und  ungerechten  Behandlung
            
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