5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.
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In allen Kulturstaaten hat sich so ein soziales Recht als ein neues
wichtiges Glied des objektiven Rechtes entwickelt, dessen wissenschaftliche
Pflege namentlich in Deutschland schon begonnen hat. In dem
sozialen Rechte sind eine Reihe von Grundgedanken verwirklicht, die
den Keim fruchtbarer Entwickelung in sich tragen, und die bereits
eine Einwirkung auf das allgemeine bürgerliche Recht, insbesondere
auf das Recht der Schuldverhältnisse ausgeiibt haben. Mit den Grundsätzen
des römischen Rechtes, dessen große Bedeutung für die Rechtsentwickelung
der Kulturstaaten allgemein bekannt und anerkannt ist,
hat die Sozialpolitik eben nicht auskommen können. Sie waren gegenüber
den neuen Aufgaben, die aus der neuzeitlichen wirtschaftlichen
Entwickelung erwachsen sind, nicht selten zu starr, zu sehr von der
Idee der abstrakten Gerechtigkeit beherrscht, um eine dem Bedürfnis
entsprechende Regelung zu ermöglichen. Insbesondere hat die deutsche
Arbeiterversicherungsgesetzgebung eine Reihe wichtiger neuer Gesichtspunkte
und Grundsätze in das Rechtsleben hineingetragen, die den
Unterschied der Verhältnisse von sonst und jetzt deutlich erkennen lassen.
Die sozialpolitische Gesetzgebung macht, wie schon erwähnt, an
den Grenzen des beteiligten staatlichen Gemeinwesens Halt. So weit
aber über gewisse Grundsätze eine nicht lediglich akademische internationale
Verständigung geboten ist, bedarf es wiederum des Zurückgreifens
auf die Staatsgewalt, wenn auch vorbereitende Arbeiten von
privaten Organisationen geleistet werden können. Im ganzen ist die
internationale Verständigung bisher auf die in diesem Bande nicht
mit zu behandelnde Arbeiterschutzgesetzgebung beschränkt geblieben.
Man darf nicht erwarten, daß im übrigen die Verständigung großen
Umfang erreichen wird, weil die besonderen Bedürfnisse und Verhältnisse
der einzelnen Staaten ihrer sozialpolitischen Wirksamkeit ein
bestimmtes Gepräge aufdrücken, und das ist einer materiellen Verständigung
über das sozialpolitsche Vorgehen nicht günstig.
Die Staatsgewalt ist nicht nur Träger der sozialpolitischen Gesetzgebung
und der Sozialpolitik überhaupt, sondern auch als Arbeitgeber
unmittelbar an der Sozialpolitik beteiligt. In den einzelnen
Staaten ist das natürlich in ungleichem Maße der Fall. Besonders
groß ist die Bedeutung des Staates als Arbeitgeber in den Ländern, in
denen große Zweige des Verkehrswesens, wichtige Teile des Bergbaues
und der für staatliche Zwecke erforderlichen Werkstätten vom Staat
betrieben werden. Preußen und andere deutsche Staaten sind hierzu
zu rechnen, auch das Deutsche Reich ist ein großer und bedeutender
Arbeitgeber. Es ist klar, daß die staatlichen Betriebe zwar in manchen
Einzelheiten eine Sonderstellung einnehmen, aber nicht grundsätzlich
außerhalb der sozialpolitischen Gesetzgebung gestellt werden können,
ohne das Gefühl einer ungleichmäßigen und ungerechten Behandlung