Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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I.  Teil.  Allgemeines.

den  Länder  in  gleich  vollständiger  Weise  diese  Kenntnis  haben  und
deshalb  in  Anspruch  nehmen,  ihnen  allen  als  völlig  kompetenter  Beurteiler ­
  gegenüberzustehen.
§  3.  Anregende  und  belehrende  Organe.  Die  Sozialstatistik  stellt
die  tatsächlichen  Verhältnisse  fest,  hat  aber  nicht  die  Aufgabe,  zu
sozialpolitischen  Maßnahmen  anzuregen  und  durch  Vorführung  der  mit
gleichartigen  Maßregeln  gemachten  Erfahrungen  über  den  zweckmäßigsten ­
  Weg  zur  Beseitigung  bestimmter  Mißstände  weitere  Kreise
zu  belehren.  Ist  auch,  wie  gezeigt,  den  sozialstatistischen  Zentralstellen ­
  in  verschiedenen  Ländern  neben  den  rein  statistischen  Obliegenheiten ­
  die  Erstattung  von  Gutachten  über  die  einzuschlagenden  Reformwege
  zur  Pflicht  gemacht,  so  ist  damit  doch  noch  nicht  allen  Bedürfnissen ­
  in  dieser  Hinsicht  Genüge  geleistet.  Die  Sozialpolitik  hat  sich
nicht  nur  in  großzügigen  und  umfassenden  Reformen  zu  bewegen,
sondern  bedarf  auch  einer  Fülle  von  einzelnen  Maßnahmen  in  engen
und  engsten  Gebieten.  Von  vielen  Seiten  muß  dabei  eingegriffen
werden,  und  leicht  kann  aus  Unkenntnis  der  anderswo  gemachten  Erfahrungen ­
  nicht  in  zweckmäßiger  Weise  gearbeitet  werden.  Es  besteht ­
  unzweifelhaft  ein  Bedürfnis  in  weiteren  Kreisen,  gewissermaßen
aus  einer  sozialpolitischen  Muster-  und  Vorbildersammlung  Anregung
und  Belehrung  zu  empfangen.  Allerdings  sind  in  sozialpolitischen
Dingen,  wie  schon  betont,  alle  Vorbilder  von  bedingtem  Wert,  da  die
Erfahrungen,  die  an  bestimmten  Orten  und  in  bestimmten  Zeiten  unter
besonderen  Voraussetzungen  und  Bedingungen  gemacht  sind,  nicht
einfach  verallgemeinert  werden  dürfen.  Man  darf  also  die  Muster  und
Vorbilder  nicht  sklavisch  nachahmen.  Vielmehr  ist  es  nötig,  sie  so
umzugestalten,  wie  es  die  Verhältnisse  und  Bedürfnisse  im  einzelnen
Falle  erfordern,  abgesehen  von  rein  technischen  Einrichtungen.  Wird
dies  beachtet,  so  ist  es  von  erheblichem  Werte,  einen  Überblick  über
die  verschiedenen  Formen,  Mittel  und  Wege  praktischer  sozialpolitischer ­
  Arbeit  zu  gewinnen.
Der  Gedanke  an  Schaffung  bestimmter  Organe,  die  einen  solchen
anregenden  und  belehrenden  Überblick  zu  geben  vermögen,  und  die
man  als  Arbeiterwohlfahrtsausstellungen  oder  -Museen,  soziale
Museen  usw.  zu  bezeichnen  pflegt,  ist  schon  1852  von  dem  Engländer
Th.  Twining  angeregt  worden.  Auf  sein  Betreiben  wurden  mehrere
vorübergehende  Spezialausstellungen  für  Arbeiter  Wohlfahrtspflege  eingerichtet ­
  (1855  in  Paris,  1856  in  Brüssel,  1857  in  Wi§n.)  Er  vertrat
aber  auch  nachdrücklich  den  Gedanken  einer  ständigen  Veranstaltung
dieser  Art  und  machte  dafür  beachtenswerte  Vorschläge.  Ganz  geruht ­
  hat  seitdem  die  Sache  nicht.  Mit  der  Pariser  Ausstellung  von
1867  war  ebenfalls  eine  sozialökonomische  Abteilung  verbunden.  Im
nächsten  Jahre  begannen  bereits  die  Bemühungen  von  Dr.  Migerka  in
            
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