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I. Teil. Allgemeines.
§5. Organe zur Interessenvertretung. Schon die in § 4 besprochenen
Organe zur Beratung der Arbeiter in Rechtsfragen sind in gewissem
Sinne Interessenvertretungen der Arbeiter; denn die Interessen der
Arbeiter werden durch die Rechtsfragen, über die sie Aufklärung
suchen, unmittelbar berührt. Aber hierbei handelt es sich um
die Interessen der einzelnen Persönlichkeit, nicht um die Interessen
der Arbeiterschaft als solcher innerhalb eines Betriebes oder engeren
Bezirks oder um die der Arbeiterklasse eines Landes. Die Vertretung
der Arbeiterinteressen in diesem von der Einzelpersönlichkeit abge
lösten Sinne steht jetzt in Frage. Die dabei in Betracht kommenden
beiden Gruppen von Organen werden am richtigsten als Arbeiter- und
Arbeitskammern und als Arbeiterausschüsse bezeichnet. Es ist aber
vorweg zu bemerken, daß sowohl für diese als auch für die in den
vorhergehenden Paragraphen besprochenen Organe feststehende Be
zeichnungen nicht eingebürgert sind, so daß aus dem in der Praxis
gebrauchten Namen auf den Charakter des Organs nicht ohne weiteres
geschlossen werden kann. Unter Arbeitsämtern versteht man in der
Praxis bald rein statistische Organe, bald gutachtliche Organe, bald
Arbeitsnachweisanstalten, bald Auskunfts- und Rechtsschutzstellen,
bald Interessenvertretungen im Sinne des gegenwärtigen Paragraphen.
Fast ebenso vieldeutig ist der Begriff des Arbeitersekretariates und
der Arbeitskammer. Diese Unbestimmtheit und Vieldeutigkeit der Be
griffe ist ein deutliches Zeichen dafür, wie sehr alle diese Dinge noch
im Flusse sind. In dieser Arbeit ist der Versuch gemacht, die Be
griffe schärfer gegeneinander abzugrenzen. Bei der Einreihung der
bestehenden Einrichtungen in die einzelnen Gruppen müssen natürlich
die tatsächlich gebrauchten Bezeichnungen mit erwähnt werden.
Arbeiterkammern und Arbeitskammern sind staatlich organisierte
oder wenigstens staatlich anerkannte Organe zur Vertretung der
Interessen der Lohnarbeiter eines bestimmten Bezirkes. Sie sollen
also für die Lohnarbeiter ein ähnliches Organ darstellen wie für das
Handwerk die Handwerkskammer, für die Landwirtschaft die Land-
wirtschaftskammer, für Handel und Gewerbe die Handels- (und Ge-
werbe-)Kammer. Dabei ist ein Unterschied zu machen zwischen
Arbeiterkammer und Arbeitskammer. Die Arbeiterkammer setzt sich
aus Arbeitern zusammen, die Arbeitskammer vereint Arbeiter und
Unternehmer zu gemeinsamer Tätigkeit behufs Wahrnehmung der
Interessen der Arbeiterschaft. Der Unterschied hat eine gewisse
grundsätzliche Bedeutung insofern, als in dem Gedanken der Arbeits
kammer der Tatsache Rechnung getragen wird, daß das Interesse der
Arbeiterklasse nicht ohne Rücksicht auf die natürlichen Grenzen ver
folgt werden kann, die sich aus der Stellung der Arbeitgeber in und aus
ihrer Bedeutung für den Produktionsprozeß und den gesamten Aufbau