Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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I. Teil. Allgemeines. 
§5. Organe zur Interessenvertretung. Schon die in § 4 besprochenen 
Organe zur Beratung der Arbeiter in Rechtsfragen sind in gewissem 
Sinne Interessenvertretungen der Arbeiter; denn die Interessen der 
Arbeiter werden durch die Rechtsfragen, über die sie Aufklärung 
suchen, unmittelbar berührt. Aber hierbei handelt es sich um 
die Interessen der einzelnen Persönlichkeit, nicht um die Interessen 
der Arbeiterschaft als solcher innerhalb eines Betriebes oder engeren 
Bezirks oder um die der Arbeiterklasse eines Landes. Die Vertretung 
der Arbeiterinteressen in diesem von der Einzelpersönlichkeit abge 
lösten Sinne steht jetzt in Frage. Die dabei in Betracht kommenden 
beiden Gruppen von Organen werden am richtigsten als Arbeiter- und 
Arbeitskammern und als Arbeiterausschüsse bezeichnet. Es ist aber 
vorweg zu bemerken, daß sowohl für diese als auch für die in den 
vorhergehenden Paragraphen besprochenen Organe feststehende Be 
zeichnungen nicht eingebürgert sind, so daß aus dem in der Praxis 
gebrauchten Namen auf den Charakter des Organs nicht ohne weiteres 
geschlossen werden kann. Unter Arbeitsämtern versteht man in der 
Praxis bald rein statistische Organe, bald gutachtliche Organe, bald 
Arbeitsnachweisanstalten, bald Auskunfts- und Rechtsschutzstellen, 
bald Interessenvertretungen im Sinne des gegenwärtigen Paragraphen. 
Fast ebenso vieldeutig ist der Begriff des Arbeitersekretariates und 
der Arbeitskammer. Diese Unbestimmtheit und Vieldeutigkeit der Be 
griffe ist ein deutliches Zeichen dafür, wie sehr alle diese Dinge noch 
im Flusse sind. In dieser Arbeit ist der Versuch gemacht, die Be 
griffe schärfer gegeneinander abzugrenzen. Bei der Einreihung der 
bestehenden Einrichtungen in die einzelnen Gruppen müssen natürlich 
die tatsächlich gebrauchten Bezeichnungen mit erwähnt werden. 
Arbeiterkammern und Arbeitskammern sind staatlich organisierte 
oder wenigstens staatlich anerkannte Organe zur Vertretung der 
Interessen der Lohnarbeiter eines bestimmten Bezirkes. Sie sollen 
also für die Lohnarbeiter ein ähnliches Organ darstellen wie für das 
Handwerk die Handwerkskammer, für die Landwirtschaft die Land- 
wirtschaftskammer, für Handel und Gewerbe die Handels- (und Ge- 
werbe-)Kammer. Dabei ist ein Unterschied zu machen zwischen 
Arbeiterkammer und Arbeitskammer. Die Arbeiterkammer setzt sich 
aus Arbeitern zusammen, die Arbeitskammer vereint Arbeiter und 
Unternehmer zu gemeinsamer Tätigkeit behufs Wahrnehmung der 
Interessen der Arbeiterschaft. Der Unterschied hat eine gewisse 
grundsätzliche Bedeutung insofern, als in dem Gedanken der Arbeits 
kammer der Tatsache Rechnung getragen wird, daß das Interesse der 
Arbeiterklasse nicht ohne Rücksicht auf die natürlichen Grenzen ver 
folgt werden kann, die sich aus der Stellung der Arbeitgeber in und aus 
ihrer Bedeutung für den Produktionsprozeß und den gesamten Aufbau
	        
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