Full text : Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages

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ten,  die  glänzende  technische  Leistungen 1 )  vollführten,  weil  das
Erbohren  der  Felder  nicht  mehr  Mittel  zum  Zweck  war,  sondern
Selbstzweck  ward.
In  Preussen  besteht  eine  fast  absolute  Schürffreiheit,  d.  li.
P'reiheit  zum  Suchen  nach  verleihbaren  aber  noch  nicht  verliehenen ­
  Mineralien  mit  der  Absicht,  deren  Verleihung  nachzusuchen ­
 2 ).  Durch  Schürfen  (z.  B.  Erbohren  tiefliegender  Kohlenflötze)
  kann  ich  aber  fündig  werden,  und  der  nachgewiesene  Fund
ist  Vorbedingung  jeder  bergrechtlichen  Verleihung.  Bin  ich  fündig ­
  geworden,  so  kann  ich  muten,  d.  h.  den  Antrag  auf  Verleihung ­
  des  Bergwerkseigentums  stellen.  Nach  preussischem  Rechte
muss  der  Finder  innerhalb  einer  Woche  nach  der  Entdeckung
Mutung  einlegen,  da  sonst  sein  Vorrecht  erlischt;  sodann  hat  er
erstmalig  6  Wochen  Zeit  bis  zur  Feldesstreckung.  Für  jede
Mutung  muss  ein  bestimmtes  Feld  begehrt  werden,  nämlich  bis
zu  500000  Quadratlachter  =  218,9  ha.  »In  dieser  Ausdehnung
kann  dem  Felde  jede  beliebige,  den  Bedingungen  des  §  26  entsprechende ­
  Form  (soweit  es  die  Oertlichkeit  gestattet,  Felder  von
geraden  Linien  an  der  Oberfläche  und  von  senkrechten  Ebenen
in  die  ewige  Teufe  begrenzt)  gegeben  werden.  Jedoch  muss  der
Fundpunkt,  bezvv.  der  frühere  Aufschluss  des  Mineralvorkommens
eines  verlassenen  Bergwerks  stets  in  dieses  Feld  eingeschlossen
werden.  Auch  dürfen  je  2  Punkte  der  Begrenzung  ....  bei  500  000
Quadratlachtern  nicht  über  2000  Lachter  (=  4184,8  m)  von  einander ­
  entfernt  liegen.«  (§  27  Abs.  2  Allg.  Preuss.  Bergg.)
Nun  kann  der  Muter  bis  zur  Verleihung  auf  Teile  des  gemuteten ­
  Feldes  beliebig  verzichten,  er  kann  auf  die  Mutung  (also
auf  das  gemutete  F'eld)  überhaupt  Verzicht  leisten  und  auf  den
seiner  Mutung  zugrunde  liegenden  Fund  neu  muten  und  ein  ganz
neues  Feld  begehren.  Dies  kann  er  so  oft  tun,  wie  er  will 3 ).
Damit  kann  er  in  einem  Kreise  von  ca.  4  km  das  Konkurrenzbohren ­
  unmöglich  machen,  da  er  den  Fundpunkt  eines  andern
einfach  durch  entsprechende  Feldesstreckung  überdecken  würde.
So  kann  der  fündig  Gewordene  in  Ruhe  weiter  bohren,  um  sein
Feld  zweckentsprechend  abzurunden.  Solches  fand  wohl  besonders ­
  statt,  seitdem  die  tiefen  Bohrungen  sehr  kostspielig  wurden.
1)  Vgl.  das  gleich  in  Anm.  5  Seite  99  über  die  Internationale  Bohrgesellschaft
Gesagte.
2)  Arndt,  Bergbau  und  Bergbaupolitik.  40.
3)  Arndt  1.  c.  44.
            
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