fullscreen : Die Handelskammern

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von  der  Korporation  auszuüben  seien.  Durch  Verfügung  vom
3.  Dez.  1902  bestimmte  der  Minister,  daß  die  Korporation  auch
weiterhin  bei  der  Feststellung  der  Grenzen  von  Industrie  und
Handwerk  sowie  bei  der  Frage  der  Vereinigung  von  Nachbarorten ­
  für  die  Zwecke  des  Handelsregisters  Gutachten  abgeben
und  bei  der  Führung  des  Handelsregisters  mitwirken  solle,  wogegen ­
  ihr  andere  öffentlich-rechtliche  Befugnisse,  wie  die  Ernennung ­
  von  Dispacheuren  usw.,  die  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen, ­
  der  Vorschlag  von  Handelsrichtern  usw.,  von  nun
ab  nicht  mehr  zustanden.  Die  Aufsicht  über  die  Börse  wurde
der  Handelskammer  übertragen;  dagegen  verblieb  die  finanzielle
Verwaltung  der  Börse  bei  der  Korporation,  die  auch  Eigentümerin
des  Börsengebäudes  ist.
Die  Grundlagen  der  Tätigkeit  der  Korporation  blieben  unverändert. ­
  Sie  hat  nach  ihrem  Statut  die  Bestimmung,  die  Gesamtinteressen ­
  des  Handels  und  der  Industrie  ihres  Bezirks  wahrzunehmen, ­
  insbesondere  die  Behörden  in  der  Förderung  von
Handel  und  Industrie  durch  tatsächliche  Mitteilungen,  Anträge
und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen.  Sie  ist  befugt,
Anstalten,  Anlagen  und  Einrichtungen,  welche  die  Förderung  von
Handel  und  Gewerbe,  sowie  die  technische  und  geschäftliche  Ausbildung, ­
  die  Erziehung  und  den  sittlichen  Schutz  der  darin  beschäftigten ­
  Gehilfen  und  Lehrlinge  bezwecken,  zu  begründen,
zu  unterhalten  und  zu  unterstützen.  Auf  diesen  Gebieten  ist
sie  berechtigt,  dieselben  Funktionen  auszuüben  wie  die  Handelskammer. ­

Die  finanzielle  Grundlage  der  Korporation  bildet  die  Bestimmung ­
  ihres  Statuts,  daß  jedes  Mitglied  einen  jährlichen
Kostenbeitrag  von  18  Mk.  zahlt  —  ein  Eintrittsgeld  wird
nicht  erfordert  —  und  die  Korporation  befugt  ist,  soweit ­
  ihre  anderweitigen  Einnahmen  nicht  ausreichen,  den
Bedarf  durch  Gebühren  zu  decken,  welche  für  den  Besuch  oder
für  die  Benutzung  der  Einrichtungen  der  Börse  (der  Börsenschiedsgerichte, ­
  der  Zulassungstelle  usw.)  von  den  Beteiligten
ohne  Rücksicht  auf  deren  Zugehörigkeit  zur  Korporation  zu
erheben  sind.
Die  Korporation  erwählt  alljährlich  nach  dem  allgemeinen
gleichen  Wahlrecht  das  aus  27  Mitgliedern  bestehende  Kollegium
ler  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  von  Berlin,  welches  sämtliche ­
  Befugnisse  der  Korporation  ausübt  und  die  Verwaltung
führt.  Das  finanzielle  Gebaren  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft ­
  unterliegt  der  Kontrolle  einer  besonderen  Pinanzkommission,
■welche  von  den  Mitgliedern  der  Korporation  gewählt  wird.
Abgesehen  von  verschiedenen  anderen  Einrichtungen  übt  die
Korporation  auf  dem  Gebiete  des  kaufmännischen  Schulwesens
«me  lebhafte  Tätigkeit  aus,  indem  sie  kaufmännische  Fortbildungsschulen ­
  für  männliche  und  weibliche  Angestellten  unterhält  und
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Wirksamkeit
der
Korporation.
            
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