Object: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die wirtschaftlichen Funktionen des Völkerbundes nach den Friedensverträgen. 313 
mittelbar noch mittelbar an Maßnahmen beteiligen, die auf eine Fort 
setzung oder Wiederaufnahme des Wirtschaftskrieges abzielen. Zwangs 
maßnahmen des Völkerbundes bleiben Vorbehalten.“ 
Der gewichtige Fortschritt, daß der Völkerbund mit einer Exe 
kutivgewalt (D und ö Art. 16, 17) ausgestattet wird, wird gehemmt 
durch den Mangel jeder humanitären Begrenzung des nunmehr als 
Bundeszwangsmittel anerkannten Wirtschaftskrieges. Die Ent 
scheidung des Weltkrieges zugunsten der Entente durch die Seehandels 
sperre hat nicht nur deren Wirksamkeit, sondern auch deren verheerende 
Wirkung auf die Volksgesundheit und die materielle wie geistige Kultur 
der abgesperrten Völker überhaupt erwiesen. 
Auch das Verfahren zur friedlichen Regelung von wirtschaft 
lichen Streitigkeiten ist an Unklarheiten und ünvollständigkeiten reich. 
Nur soviel ist gewiß, daß auch wirtschaftliche Streitfragen, ins 
besondere diejenigen, die sich aus der Auslegung des Friedensvertrages 
ergeben werden, in ihrer Gesamtheit nur dann dem Schiedsverfahren zu 
überweisen sind, wenn sie nach Ansicht beider Streitteile eine schieds 
gerichtliche Lösung zulassen. Der erlassene Schiedsspruch ist bindend 
und der Rat schlägt die zur Sicherung seiner Durchführung geeigneten 
Maßnahmen vor (D und ö Art. 13). 
Unklar ist vorläufig die Einrichtung des ständigen inter 
nationalen Gerichtshofes, denn der Rat wird erst einen Plan auf 
zustellen und ihn den Bundesmitgliedern zur Genehmigung zu unter 
breiten haben. Die Zuständigkeit soll sich nur auf die ihm von den Par 
teien unterbreiteten Streitfälle internationalen Charakters er 
strecken. Außerdem soll er im Aufträge des Rates oder der Bundes 
versammlung Gutachten abgeben. Sein Verhältnis zum Schieds 
gericht ist ein ungeklärtes. Jedenfalls besteht derzeit kein Zwang gegen 
eine Partei, die eine Streitfrage nicht für spruchreif erachtet, sich dem 
Sprache des Gerichtshofes zu unterwerfen (D und ö Art. 14). 
Es ist vorgesehen, nur jene Streitfragen, die einen Bruch herbei 
führen könnten, wenn sie nicht nach übereinstimmender Meinung der 
Streitteile schiedsgerichtlich ausgetragen werden, vor den Rat zu bringen 
(D und ö Art. 15, Abs. 1). So besteht nur eine wirkliche Verpflich 
tung, die Streitfälle, die zum Brache führen könnten, dem Rate zu 
unterbreiten. Der Schiedsspruch soll in einem angemessenen Zeiträume, 
der Bericht des Rates aber innerhalb 6 Monaten ergehen. Gemeinsam 
ist beiden friedlichen Lösungsversuchen, daß kein Bundesmitglied vor 
Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Fällung des Schiedsspruches oder 
Erstattung des Ratsberichtes zum Kriege schreiten darf (D u. ö Art. 12). 
Während der Schiedsspruch in allen Fällen bindend sein und vom 
Völkerbunde vollstreckt werden soll, hat der Bericht des Rates nur unter 
Umständen eine kriegsverhütende Wirkung. Wird der Bericht des
	        
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