Full text: Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages

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Der gesetzgeberische Grundgedanke der ganzen Stilllegungs 
frage ist in den beiden § 65 alten und neuen Textes enthalten. 
Wir lassen je die beiden ersten Absätze, die den uns angehen 
den wirtschaftlichen Kern enthalten, hier folgen. 
Alte Fassung: 
»Der Bergwerks b e s i t z e r ist verpflichtet, das Bergwerk zu 
betreiben, wenn der Unterlassung oder Einstellung des Betriebes 
nach derEntscheidung desOberbergamtes über 
wiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.« 
Neue Fassung: 
»Der Bergwerks eigentümer ist verpflichtet, das Berg 
werk zu betreiben, wenn derBetrieb Gewinn verspricht 
und der Unterlassung oder der gänzlichen oder teil 
weisen Einstellung des Betriebes überwiegende Gründe des 
öffentlichen Interesses entgegenstehen.« 
Da sowohl nach dem alten Gesetze wie auch nach dem neuen 
Entwürfe unr en t ab 1 e Gruben dem Betriebszwange nicht unter 
worfen sind, es sich nach Ansicht von Fachleuten, sowde nach dem 
Berichte der Untersuchungskommission bis jetzt aber nur um un 
bauwürdig gewordene Gruben gehandelt hat, so fallen diese aus 
dem Bereich unserer Betrachtungen. Es wäre in wirtschaftlicher 
Hinsicht ja auch geradezu Wahnsinn, solche Gruben zu betreiben, 
und liesse sich auch wohl aus dem ganz besonderen , dem ver 
liehenen Bergwerkseigentum rechtlich nicht ableiten. Wenn 
also bis jetzt die an den Ausserbetriebsetzungen Interessierten 
sich die Augen über diese Erscheinungen reiben, so dürfte dies 
weniger wegen der in jeder Beziehung (auch vom Standpunkte 
der Arbeiter) zu rechtfertigenden Art, als vielmehr wegen des 
Tempos geschehen. Hat doch, obwohl auch unter dem alten 
Vertrage bereits Werke stillgelegt wurden, dieser Prozess unter 
dem neuen Vertrage sich etwas treibhausartig entwickelt, indem 
binnen wenigen Monaten etwa ein Dutzend Betriebe aufgekauft 
sind, um sie früher oder später stillzulegen 1 ). 
Was sind »überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses« ? 
Die Motive zum alten Gesetze von 1865, die auch im neuen 
Gesetzentwürfe Verwendung finden, erläutern sie mit den Worten: 
»wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist oder die allgemei- 
1) Jutzi, Die deutsche Montanindustrie auf dem Wege zum Trust. Jena 1905. 
17. Ferner Weidtmann (Beilage zu Gl.A. Nr. 26 vom 25. Juni 1904). Er führt Seite 2 
aus dem »Laufe der letzten Monate« 10 Zechen an.
	        
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