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*) M. I. III Nr. 10 S. 105, 106.
**) M. I. III Nr. 11 S. 112—115.
***) M. I. III Nr. 10 S. 106-107.
kaiserlichen Verordnung betr. der Chokolade-Industrie ausgesprochen, dabei
ganz besonders die Anstrengungen des Verbandes auf dem Wege der
Selbsthilfe hervorhebend. In seiner Erwiderung hatte damals der Direktor-Köhler
vom Reichsgesundheitsamt u. A. gesagt: „Die beiden Gewerbe,
Chokolade- und Bierindustrie, werden bei Gelegenheit der weiteren Verordnungen
die verdiente Berücksichtigung finden." Bis dahin hatte mau
also selbst an die Nothwendigkeit des Erlasses kaiserlicher Verordnungen
zur Vervollständigung des Nahrungsmittelgesetzes in den Regierungskreisen
geglaubt. Da trat plötzlich ein Umschwung der Meinungen ein. In der
Reichstagssitzung vom 10. April 1883*) erklärte der Preußische Finanzminister
Scholz: „Die Erfahrungen, die die verbündeten Regierungen in
letzter Zeit gemacht haben, haben bereits zu der Ueberzeugung geführt,
daß von den Ermächtigungen des Nahrungsmittelgesetzes in den §§ 5
und 6 fortan wahrscheinlich kein Gebrauch mehr zu macheu sein wird.
Es werden deshalb die verbündeten Regierungen voraussichtlich unter Verzicht
auf die Befugniß, die ihnen das Gesetz in dieser Beziehung einräumt,
den viel umständlicheren, aber schließlich jeden Konflikt ausschließenden Weg
beschreiten, Ihnen alles Material in Form von Gesetzentwürfen
vorzulegen, um dahin zu gelangen, daß nur Bestimmungen in das
Land gehen, die nicht vielleicht in den nächsten 14 Tagen wieder beseitigt
werden."
Nach den s. Zt. von dem Abg. Gold sch midt gegenüber dem
Dr. Landgraf ausführlich gemachten Mittheilungen**) hat Direktor Köhler
in der Sitzung des Budgetausschusses vom 6. Juni 1883 alles Ernstes
die Scholze'schen Auslassungen wiederholt, daß nämlich zur Ausführung
des Nahrnngsmittelgesetzes in Zukunft der Weg der Gesetzgebung
beschritten werden solle.
Direktor Köhler machte dabei besonders darauf aufmerksam, daß
dem Reichsgesundheitsamt in dem § 5 nur die Möglichkeit gegeben sei,
Bestimmungen zur Ueberwachung der Gesundheit zu treffen, daß aber § 10
wirthschaftliche Fragen betreffe, welche außerhalb des Rahmens der Thätigkeit
dieser Behörde lägen.
In gleiche Zeit, den 21. April 1883, fällt eine Mittheilung des
Staatsanzeigers Nr. 99,***) durch welche wir erfuhren, daß der Reichskanzler
die von den Handelskammern eingelegten Beschwerden betr. Behandlung
des Nahrungsmittelgesetzes einer eingehenden Prüfung unterworfen
und auf Grund derselben die Ueberzeugung gewonnen habe, daß
es sich nicht empfehle, damals bereits das Gesetz selbst abzuändern, daß
dagegen nicht alle über die Anwendung und Ausführung des letzteren erhobenen
Klagen unbegründet seien.