Full text : Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

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*)  M.  I.  III  Nr.  10  S.  105,  106.
**)  M.  I.  III  Nr.  11  S.  112—115.
***)  M.  I.  III  Nr.  10  S.  106-107.

kaiserlichen  Verordnung  betr.  der  Chokolade-Industrie  ausgesprochen,  dabei
ganz  besonders  die  Anstrengungen  des  Verbandes  auf  dem  Wege  der
Selbsthilfe  hervorhebend.  In  seiner  Erwiderung  hatte  damals  der  Direktor-Köhler
  vom  Reichsgesundheitsamt  u.  A.  gesagt:  „Die  beiden  Gewerbe,
Chokolade-  und  Bierindustrie,  werden  bei  Gelegenheit  der  weiteren  Verordnungen ­
  die  verdiente  Berücksichtigung  finden."  Bis  dahin  hatte  mau
also  selbst  an  die  Nothwendigkeit  des  Erlasses  kaiserlicher  Verordnungen
zur  Vervollständigung  des  Nahrungsmittelgesetzes  in  den  Regierungskreisen
geglaubt.  Da  trat  plötzlich  ein  Umschwung  der  Meinungen  ein.  In  der
Reichstagssitzung  vom  10.  April  1883*)  erklärte  der  Preußische  Finanzminister ­
  Scholz:  „Die  Erfahrungen,  die  die  verbündeten  Regierungen  in
letzter  Zeit  gemacht  haben,  haben  bereits  zu  der  Ueberzeugung  geführt,
daß  von  den  Ermächtigungen  des  Nahrungsmittelgesetzes  in  den  §§  5
und  6  fortan  wahrscheinlich  kein  Gebrauch  mehr  zu  macheu  sein  wird.
Es  werden  deshalb  die  verbündeten  Regierungen  voraussichtlich  unter  Verzicht ­
  auf  die  Befugniß,  die  ihnen  das  Gesetz  in  dieser  Beziehung  einräumt,
den  viel  umständlicheren,  aber  schließlich  jeden  Konflikt  ausschließenden  Weg
beschreiten,  Ihnen  alles  Material  in  Form  von  Gesetzentwürfen
vorzulegen,  um  dahin  zu  gelangen,  daß  nur  Bestimmungen  in  das
Land  gehen,  die  nicht  vielleicht  in  den  nächsten  14  Tagen  wieder  beseitigt
werden."
Nach  den  s.  Zt.  von  dem  Abg.  Gold  sch  midt  gegenüber  dem
Dr.  Landgraf  ausführlich  gemachten  Mittheilungen**)  hat  Direktor  Köhler
in  der  Sitzung  des  Budgetausschusses  vom  6.  Juni  1883  alles  Ernstes
die  Scholze'schen  Auslassungen  wiederholt,  daß  nämlich  zur  Ausführung
des  Nahrnngsmittelgesetzes  in  Zukunft  der  Weg  der  Gesetzgebung ­
  beschritten  werden  solle.
Direktor  Köhler  machte  dabei  besonders  darauf  aufmerksam,  daß
dem  Reichsgesundheitsamt  in  dem  §  5  nur  die  Möglichkeit  gegeben  sei,
Bestimmungen  zur  Ueberwachung  der  Gesundheit  zu  treffen,  daß  aber  §  10
wirthschaftliche  Fragen  betreffe,  welche  außerhalb  des  Rahmens  der  Thätigkeit ­
  dieser  Behörde  lägen.
In  gleiche  Zeit,  den  21.  April  1883,  fällt  eine  Mittheilung  des
Staatsanzeigers  Nr.  99,***)  durch  welche  wir  erfuhren,  daß  der  Reichskanzler ­
  die  von  den  Handelskammern  eingelegten  Beschwerden  betr.  Behandlung ­
  des  Nahrungsmittelgesetzes  einer  eingehenden  Prüfung  unterworfen ­
  und  auf  Grund  derselben  die  Ueberzeugung  gewonnen  habe,  daß
es  sich  nicht  empfehle,  damals  bereits  das  Gesetz  selbst  abzuändern,  daß
dagegen  nicht  alle  über  die  Anwendung  und  Ausführung  des  letzteren  erhobenen ­
  Klagen  unbegründet  seien.
            
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