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*) M. I. XV Nr. 1 S. 7.
**) M. I. XV Nr. 4 S. 26.
Sobald die Erfahrung zu macheu war, daß mit den Verbands-
bestimmuugen sich noch nicht sämmtliche Reinheitsbestrebungen deckten, ist
man zu Verschärfungen und Klarstellungen übergegangen, so z. B. wurde
auf dem Verbandstag in Thale 1894*)- ausdrücklich das Fabrikat Ueber-
zugsmasse dem Begriff Chokolade gleichgestellt.
Einen sehr lebhaften Kampf hatte der Verband gegen eine außer
ordentlich unheilvoll zu werden drohende Strömung aufzunehnien, welche
durch die Agitation einer sogenannten Fachpresse unterstützt wurde. — Es
handelte sich um die Verwerthung von Kakaoschaalen, welche noch Kleinig
keiten von Kakaotheilen enthielten, sogenannten Kakaoabfallen. Es wurde
die Ansicht vertreten, daß, wenn man Fabrikate mit Abfällen unter dem
Namen „Chokolade-Surrogat" oder „Chokolade mit Zusatz" anfertige, man
hierbei sogar fremdes Fett verwenden dürfe. Andere vertraten die An
sicht, daß eine derartige Mischung noch viel weniger anfechtbar sei, wenn
man dabei den Namen „Chokolade" ganz vermeide und dabei vielleicht
sage „Gewürz-Block", „Kakaoabfälle mit Zucker", „Gewürz- oder Vanille-
Plätzchen", „Cremestangen", „Kinderzigarren" u. s. w.
Es leuchtet unschwer ein, daß derartige Fabrikate von den am Eingang
dieses Abschnittes wiedergegebenen Strafbestimmungen der Absätze 1 und 2 des
Z 10 nicht allein betroffen werden können, sondern betroffen werden müssen.
Fabrikanten, die sich mit derartigen sauberen Artikeln befassen, glauben
sich gedeckt, wenn sie z. B. in die Rechnung setzen „von Abfällen", „mit
Zusatz" oder einen die Bezeichnung „Chokolade" nicht enthaltenden Phan
tasienamen erwählen. — Dies ist ein Irrthum, denn es ist doch leicht
ersichtlich, daß es sich hier um „zum Zwecke der Täuschung nachgemachte"
Fabrikate handelt, die unter „einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung
feilgehalten" werden.
Nicht Derjenige, welcher zunächst die Waare von dem Fabrikanten
erwirbt, der Händler, hat in der Regel den Nachtheil, wenn derartige
minderwerthige Waare in die Welt gesetzt wird. Der Händler wird zu
prüfen haben, wenn ihm zu minderwerthigen Preisen Angebote vorgelegt
werden, ob er dafür ein einwandfreies Fabrikat erwerben kann. Thut er
dies nicht, so macht er sich der Fahrlässigkeit schuldig. Kauft er aber
Fabrikate, deren Bezeichnung darauf schließen läßt, daß solche auf den
Namen Chokolade keinen Anspruch haben, um sie als solche an den Mann
zu bringen, so ist er jedenfalls straffällig. Beispielsweise würde dies der
Fall sein, wenn ihm ein Fabrikat geliefert wird, welches auf der Um
hüllung als „Chokolade-Surrogat" bezeichnet ist und er unter Entfernung
des Etiquettes den Verkauf als Chokolade vornimnit.
Sehr zu Unrecht ist in der vorerwähnten Anfrage des Reichsamts
des Innern an die Einzelregierungen**) die Frage aufgeworfen worden: