Full text: Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

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*) M. I. XV Nr. 1 S. 7. 
**) M. I. XV Nr. 4 S. 26. 
Sobald die Erfahrung zu macheu war, daß mit den Verbands- 
bestimmuugen sich noch nicht sämmtliche Reinheitsbestrebungen deckten, ist 
man zu Verschärfungen und Klarstellungen übergegangen, so z. B. wurde 
auf dem Verbandstag in Thale 1894*)- ausdrücklich das Fabrikat Ueber- 
zugsmasse dem Begriff Chokolade gleichgestellt. 
Einen sehr lebhaften Kampf hatte der Verband gegen eine außer 
ordentlich unheilvoll zu werden drohende Strömung aufzunehnien, welche 
durch die Agitation einer sogenannten Fachpresse unterstützt wurde. — Es 
handelte sich um die Verwerthung von Kakaoschaalen, welche noch Kleinig 
keiten von Kakaotheilen enthielten, sogenannten Kakaoabfallen. Es wurde 
die Ansicht vertreten, daß, wenn man Fabrikate mit Abfällen unter dem 
Namen „Chokolade-Surrogat" oder „Chokolade mit Zusatz" anfertige, man 
hierbei sogar fremdes Fett verwenden dürfe. Andere vertraten die An 
sicht, daß eine derartige Mischung noch viel weniger anfechtbar sei, wenn 
man dabei den Namen „Chokolade" ganz vermeide und dabei vielleicht 
sage „Gewürz-Block", „Kakaoabfälle mit Zucker", „Gewürz- oder Vanille- 
Plätzchen", „Cremestangen", „Kinderzigarren" u. s. w. 
Es leuchtet unschwer ein, daß derartige Fabrikate von den am Eingang 
dieses Abschnittes wiedergegebenen Strafbestimmungen der Absätze 1 und 2 des 
Z 10 nicht allein betroffen werden können, sondern betroffen werden müssen. 
Fabrikanten, die sich mit derartigen sauberen Artikeln befassen, glauben 
sich gedeckt, wenn sie z. B. in die Rechnung setzen „von Abfällen", „mit 
Zusatz" oder einen die Bezeichnung „Chokolade" nicht enthaltenden Phan 
tasienamen erwählen. — Dies ist ein Irrthum, denn es ist doch leicht 
ersichtlich, daß es sich hier um „zum Zwecke der Täuschung nachgemachte" 
Fabrikate handelt, die unter „einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung 
feilgehalten" werden. 
Nicht Derjenige, welcher zunächst die Waare von dem Fabrikanten 
erwirbt, der Händler, hat in der Regel den Nachtheil, wenn derartige 
minderwerthige Waare in die Welt gesetzt wird. Der Händler wird zu 
prüfen haben, wenn ihm zu minderwerthigen Preisen Angebote vorgelegt 
werden, ob er dafür ein einwandfreies Fabrikat erwerben kann. Thut er 
dies nicht, so macht er sich der Fahrlässigkeit schuldig. Kauft er aber 
Fabrikate, deren Bezeichnung darauf schließen läßt, daß solche auf den 
Namen Chokolade keinen Anspruch haben, um sie als solche an den Mann 
zu bringen, so ist er jedenfalls straffällig. Beispielsweise würde dies der 
Fall sein, wenn ihm ein Fabrikat geliefert wird, welches auf der Um 
hüllung als „Chokolade-Surrogat" bezeichnet ist und er unter Entfernung 
des Etiquettes den Verkauf als Chokolade vornimnit. 
Sehr zu Unrecht ist in der vorerwähnten Anfrage des Reichsamts 
des Innern an die Einzelregierungen**) die Frage aufgeworfen worden:
	        
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