Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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v )  Brentano:  Gesammelte  Aufsätze  loc.  cit.  S.  316.

Die  allgemeine  und  zwangsweise  Anwendung  des  durch
Ausbedingung  einer  unablösbaren  Rente  begründeten  Äbhängigkeitsverhältnisses
  widerspricht  vollständig  der  modernen  Rechtsanschauung; ­
  bei  der  inneren  Colonisation,  wo  der  Staat  die
Schaffung  und  die  Erhaltung  eines  deutschen  Bauernstandes  in
den  polnischen  Landestheilen  anstrebt,  ist  sie  aber,  zwecks
Sicherung  eines  ständigen  Einflusses  auf  das  überlassene  Grundstück, ­
  nicht  unbegründet.  Die  auf  die  theilweise  Unablösbarkeit
bezügliche  Bestimmung  des  Posener  Ansiedelungsgesetzes  vom
Jahre  1886  kann  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  nicht  bemängelt ­
  werden;  die  dispositiven  Bestimmungen  der  allgemein  geltenden ­
  Rentengutsgesetze  vom  Jahre  1890  und  1891  haben  die
unablösbare  Rente  nicht  ins  Leben  übertragen,  sind  daher  in
der  Praxis  nicht  bedenklich.
Nach  dem  Entwurf  des  österreichischen  Rentengutsgesetzes ­
  und  nach  dem  small  holdings-Gesetzes  ist  die  Rente  ■
im  Gegensatz  zu  der  preussischen  Verfügung  —  auch  wider
den  Willen  des  Gläubigers  stets  ablösbar.  Die  liberalere  Regelung
der  Rechtsstellung  des  Rentengutsbesitzers  ist  auf  die  abweichenden ­
  Zwecke  der  Rentengutsgesetze  zurückzuführen;  denn
während  der  österreichische  Entwurf  und  das  englische  Gesetz ­
  ausschliesslich  wirtschaftliche  Zwecke  verfolgen,  ist  dagegen ­
  das  preussische  Gesetz  vom  Jahre  1886  eminent  aus  nationalem ­
  Gesichtspunkte  geregelt,  denn  der  Gesetzgeber  begnügt  sich
nicht,  eine  lebensfähige  Bauernstelle  zu  schaffen,  sondern  sein
Bestreben  geht  dahin,  dass  dieselbe  in  deutscher  Hand  sei  und
auch  als  solche  erhalten  bleibe.
Brentano  bezeichnet  ‘dies  als  aus  der  Feudalzeit  herrührend ­
  und  bemängelt 1 )  die  —  im  Übrigen-auch  bei  der  Regelung
der  englischen  und  österreichischen  Rentengüter  vorhandene  —
Verfügung  des  preussischen  Gesetzes,  wonach  der  Rentengutsbesitzer ­
  ohne  Zustimmung  des  Rentengutsbegründers  das  Rentengut ­
  nicht,  zertheilen  und  Theile  desselben  nicht  verkaufen
darf;  und  vergisst,  dass  dieses  Recht  auch  dem  modernen  Hypothekargläubiger ­
  zusteht.
Ein  Fehler  der  preussischen  Rentengutsgesetzgebung  ist,  dass
sie  die  Gründung  Von,  für  ländliche  Arbeiter  geeigneten  kleinen
Rentengütern  in  der  Praxis  ausschliesst.  Das  Gesetz  vom  Jahre
1890  lässt  nämlich  die  Gründung  von  Rentengütern  mit  einem
beliebigen,  also  auch  mit  kleinstem  Flächeninhalt  zu;  im  Sinne
des  Gesetzes  vom  Jahre  1891  können  aber  nur  die  auf  Renten-
            
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