Zu Ziffer X der Anleitung Sinnt. 10.
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Zwecke der Entscheidung über das Vorhandensein oder Nichtvor
handensein der Versicherungspflicht nach Maßgabe der Bestimmung
Unte ®abeHfUu^merîen, daß nach dem im Vorstehenden Ausgeführten es
für land- und forstwirthschaftliche Betriebsbeamte eme verschieden,
artige Berechnung des Jahresarbcitsverdienstes zum Zwecke der Ausführung
von'Vorschriften für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung giebt; die eine nach
Maßgabe des tz.3 des J. u. A B.G. für die Entscheidung über das Vorhandensein
über die Zugehörigkeit zu der einen oder zu der anderen Lohnklasse nach
Abs. 2 Ziffer 1 des I. u. 31.58 ®. , v
Ueber einen der Punkte, in Betreff deren Verschiedenheiten wegen der
Berechnung der Vorschriften über die Berechnung des ^ahresarbeltsverdleustcs
bestehen, spricht sich der Besch. Nr. 28 des Reichsvcrsicherungsamtes <A. N. s. I.
u. A.B. 1891 S. 148) wie folgt aus: „Auf eine Anfrage hat das Reichs-
Versichcrungsamt durch Bescheid vom 27. Mai 1891 unter dem Vorbehalt einer
instanziellcn Entscheidung sich dahin geäußert, daß bei Ermittelung des fur
die Versicherungspflicht der Detriebsbeamten nach §. 1 Ziffer 2 des I. u. A.V.G.
maßgebenden regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstcs gemäß §. 8 a. a. O. neben
den Naturalbezügen auch Tantiemen in Betracht kommen, welche der Betriebs-
beamte eine Reihe von Jahren hindurch in einer gewissen gleichmäßigen Hohe
bezogen hat, oder auf die er, von nicht vorauszusetzenden besonderen Zufallen
abgesehen, mit Bestimmtheit rechnen kann. ». », m *. r
Wenn demgegenüber der Wortlaut des im §. 22 des I. u. A.V.G. behufs
Ermittelung der für die landwirthschaftlichen Betriebsbeamten zutreffeiidcn
Lohnklasse erwähnten §. 3 des landwirthschastlichen Unfallverstcherungsge,etzes
die Slnrechnnnq der bezogenen Tantiemen auszuschließen scheint, so ist darauf
hinzuiveisen, daß der letzgcdachte §. 8 in der in den A. N. f. ll.V. von 18.'0
Seite 152 veröffentlichten Nek.Entsch. 784 und seitdem in gleichmässiger Praxis
dahin ausgelegt worden ist, daß nach dem landwirthschaftlichen Unfall-
versicherilngsgesetz bei Ermittelung des Arbeitsverdienstes der Betriebsbeamten
Tantiemen zwar nicht wie nach §. 8 des U.V.G. als Gehalt oder Lohn ange
sehen wcrdell müssen, aber doch als Bestandtheil des Lohnes oder (Gehalts
angesehen werden können, und zwar dann, wenn sie nach Lage des Falles
wegen der thatsächlichen und rechtlichen Sicherheit, mit der der Betriebsbcamte
auf ihren Bezug rechnen konnte, den Eharakter von Lohn oder Gehalt haben.
Wird dieser Auffassung entsprechend auch auf dem Gebiete der I. n. A.V.
bei Ermittelung des Iahreöarbeitsverdicnstrs verfahren, so wird der Wider
spruch, in dem die bezeichneten Bestimmungen des I. u. A.V.G. zu stehen
scheinen, kaum von praktischer Bedeutung sein." „ ^ r
IO. Tie Bestimmung des §. 8 Abs. 2 des I. u. A.V.G., daß „eine Be
schäftigung. für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewahrt
wird, 'im Sinne dieses Gesetzes nicht als eine die Versicherungs
pflicht begründende Beschäftigung gilt", zielt in erster Linie auf die
Berücksichtigung des Verhältnisses der Handwerkslehrlinge zu ihren
Lehrherrn ab, wie sich aus ihrer Entstehungsgeschichte erglebt. Die Be
gründung des Gesetzentwurfs sagt S. 74: „Besondere Berucksichtrgung ver-
Ki5ss;s|ifi s
zur Alters, und Jnvaliditätsversichcrung sollen nämlich, soweit Nicht das Reich
eintritt (§. 14), von den Arbeitgebern entrichtet werden, welche ihrerseits jeder
von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Person die Halste des fur dieselbe
gezahlten Beitrags bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen haben (§. 88).
Gebhard, Invaltdttäts- und AltersversicherungSgesch. 15