Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer X der Anleitung Sinnt. 10. 
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Zwecke der Entscheidung über das Vorhandensein oder Nichtvor 
handensein der Versicherungspflicht nach Maßgabe der Bestimmung 
Unte ®abeHfUu^merîen, daß nach dem im Vorstehenden Ausgeführten es 
für land- und forstwirthschaftliche Betriebsbeamte eme verschieden, 
artige Berechnung des Jahresarbcitsverdienstes zum Zwecke der Ausführung 
von'Vorschriften für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung giebt; die eine nach 
Maßgabe des tz.3 des J. u. A B.G. für die Entscheidung über das Vorhandensein 
über die Zugehörigkeit zu der einen oder zu der anderen Lohnklasse nach 
Abs. 2 Ziffer 1 des I. u. 31.58 ®. , v 
Ueber einen der Punkte, in Betreff deren Verschiedenheiten wegen der 
Berechnung der Vorschriften über die Berechnung des ^ahresarbeltsverdleustcs 
bestehen, spricht sich der Besch. Nr. 28 des Reichsvcrsicherungsamtes <A. N. s. I. 
u. A.B. 1891 S. 148) wie folgt aus: „Auf eine Anfrage hat das Reichs- 
Versichcrungsamt durch Bescheid vom 27. Mai 1891 unter dem Vorbehalt einer 
instanziellcn Entscheidung sich dahin geäußert, daß bei Ermittelung des fur 
die Versicherungspflicht der Detriebsbeamten nach §. 1 Ziffer 2 des I. u. A.V.G. 
maßgebenden regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstcs gemäß §. 8 a. a. O. neben 
den Naturalbezügen auch Tantiemen in Betracht kommen, welche der Betriebs- 
beamte eine Reihe von Jahren hindurch in einer gewissen gleichmäßigen Hohe 
bezogen hat, oder auf die er, von nicht vorauszusetzenden besonderen Zufallen 
abgesehen, mit Bestimmtheit rechnen kann. ». », m *. r 
Wenn demgegenüber der Wortlaut des im §. 22 des I. u. A.V.G. behufs 
Ermittelung der für die landwirthschaftlichen Betriebsbeamten zutreffeiidcn 
Lohnklasse erwähnten §. 3 des landwirthschastlichen Unfallverstcherungsge,etzes 
die Slnrechnnnq der bezogenen Tantiemen auszuschließen scheint, so ist darauf 
hinzuiveisen, daß der letzgcdachte §. 8 in der in den A. N. f. ll.V. von 18.'0 
Seite 152 veröffentlichten Nek.Entsch. 784 und seitdem in gleichmässiger Praxis 
dahin ausgelegt worden ist, daß nach dem landwirthschaftlichen Unfall- 
versicherilngsgesetz bei Ermittelung des Arbeitsverdienstes der Betriebsbeamten 
Tantiemen zwar nicht wie nach §. 8 des U.V.G. als Gehalt oder Lohn ange 
sehen wcrdell müssen, aber doch als Bestandtheil des Lohnes oder (Gehalts 
angesehen werden können, und zwar dann, wenn sie nach Lage des Falles 
wegen der thatsächlichen und rechtlichen Sicherheit, mit der der Betriebsbcamte 
auf ihren Bezug rechnen konnte, den Eharakter von Lohn oder Gehalt haben. 
Wird dieser Auffassung entsprechend auch auf dem Gebiete der I. n. A.V. 
bei Ermittelung des Iahreöarbeitsverdicnstrs verfahren, so wird der Wider 
spruch, in dem die bezeichneten Bestimmungen des I. u. A.V.G. zu stehen 
scheinen, kaum von praktischer Bedeutung sein." „ ^ r 
IO. Tie Bestimmung des §. 8 Abs. 2 des I. u. A.V.G., daß „eine Be 
schäftigung. für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewahrt 
wird, 'im Sinne dieses Gesetzes nicht als eine die Versicherungs 
pflicht begründende Beschäftigung gilt", zielt in erster Linie auf die 
Berücksichtigung des Verhältnisses der Handwerkslehrlinge zu ihren 
Lehrherrn ab, wie sich aus ihrer Entstehungsgeschichte erglebt. Die Be 
gründung des Gesetzentwurfs sagt S. 74: „Besondere Berucksichtrgung ver- 
Ki5ss;s|ifi s 
zur Alters, und Jnvaliditätsversichcrung sollen nämlich, soweit Nicht das Reich 
eintritt (§. 14), von den Arbeitgebern entrichtet werden, welche ihrerseits jeder 
von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Person die Halste des fur dieselbe 
gezahlten Beitrags bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen haben (§. 88). 
Gebhard, Invaltdttäts- und AltersversicherungSgesch. 15
	        
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