Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

Kommission  stimmte  darin  überein, 1 )  dass  das  Haupthinderniss
des  Aufblühens,  der  Entwickelung  der  durch  Zertheilung  von
grösseren  Grundstücken  errichteten  Kleinstellen  darin  zu  suchen
ist,  dass  .zur  Aufführung  der  Gebäude  Kapital  aufgewendet  werden ­
  muss,  was  gerade  bei  den  kleineren  Grundbesitzen  mit
verhältnissmässig  grösseren  Opfern  verbunden  ist,  und  empfiehlt
dass  der  Staat  die  Beförderung  der  Errichtung  von  Kleinbesitzen ­
  durch  Gewährung  von  billigen,  leicht  amortisirbaren  und
langfristigen  Darlehen  unterstütze.
Dort,  wo  die  natürlichen  Vorbedingungen  fehlen,  kann  mit
künstlichen  Mitteln,  lediglich  durch  Massregeln  kein  Bauernstand ­
  geschaffen,  beziehentlich  wiederauf  gerichtet  werden.
England  konnte  mit  der  institutsweisen  Sicherung  des  den
Charakter  eines  Rentengutes  tragenden  small  holding  keine  Erfolge ­
  aufweisen;  auch  bezüglich  Österreichs  waren  wir  gezwungen, ­
  die  Erfolglosigkeit  der  Bestrebungen  nach  Errichtung  von
Rentengütern  zu  konstatiren.  Denn,  wie  sehr  auch  das  Ziel  der
österreichischen  Gesetzgebung,  Welches  sie  durch  Errichtung  von
Rentengütern  zu  erreichen  bestrebt  war,  würdigenswerth  sei,
sind  die  Vorschriften  des  Gesetzentwurfes  im  Allgemeinen  nicht
entsprechend  und  hinsichtlich  des  zu  erreichenden  Zieles
grösstentheils  verfehlt.
Der  Gesetzentwurf  bestimmt  als  Werth  der  Grundstücke
das  20fache,  beziehentlich  das  25fache  des  Katastralreinertrages
und  hlur  wenn  das  Land  für  die  Rentenbriefe  haftet,  kann  über
den  25fachen  Betrag  hinaus  gegangen  werden.  Dies  ist  die
Grenze,  bis  zu  welcher  die  Landesgenossenschaft  bei  den  Feilbietungen ­
  mit  ihrem  Anbot  gehen  kann.  Nachdem  aber  dieser
Werth  unter  dem  normalen  Verkehrs-  (Verkaufs-)  Werth  bleibt
—  da.  wie  dies  Schiff  beweist,  der  Feilbietungskaufpreis
im  Durchschnitte  dem  54.6fachen  Betrag  des  Katastralreinertrages ­
  entspricht  —  ist  alle  Wahrscheinlichkeit  vorhanden,  dass
infolge  höheren  Angebotes  von  anderer  Seite,  die  Landesgenossenschaft,
  nur  selten  im  Subhastationswege  zu  Grundstücken  und
somit  zu  Rentengutsgründungen  kommt;  sollte  es  dagegen,infolge
mangelnder  Nachfrage,  der  Genossenschaft  gelingen,  unter  der
festgesetzten  Werthgrenze  ein  Gut  zu  erstehen,  so  werden  die
unbefriedigten  Gläubiger  durch  den  unter  dem  thatsächlichen

x )  Final  R.  e  p  o  r  t  of  her  Majest  y’s  eommissioners  appointed
  to  inquire  into  the  subject  of  agricultural  depression.
  Royal  Commission  on.  Agriculture.  London.  1898.  (S.  131.)
            
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