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bachskörper bilden, von welchem die, Abtrennung erfolgte und
nachdem eine jede einzelne Hypothek zur Sicherstellung der ganzen
Forderung dient, ist es offensichtlich, dass der Werth der 1 Parzellen
durch den Werth des auf dieselben einverleibten Pfandrechtes
absorbirt wird und sich daher für die Parzellen kein Käufer
findet.
Das Institut des Rentengutes ermöglicht die Beseitigung dieses
Hindernisses, nachdem der Kapitalwerth der Rente des Rentengutes
in allen jenen' Fällen zur Deckung des von derf Hypothek
abgetrennten Tlieiles dient, in welchem 1 Rentengüter durch Abtrennung
von verschuldeten Grumjdlbuchskörpern errichtet werden.
Der Tabulargläubiger erhält den Gegenwerth der zur Gründung
eines Rentengutes abgetrennten Parzelle in der kapitalisirten
Rente und somit kann sein Interlesse, lafs materiell gesichert
betrachtet werden, weshalb bei der gesetzgeberischen Regelung
des Rentengutes bestimmt werden soll, dass ein jeder Hypothekarei
genthümer berechtigt sei, einzelne Parzellen seines Gutes
lajuch gegen den Willen seiner Tabulargläubiger lastenfrei;
abzutrennen und dieselben gegen eine Rente zu verkaufen, falls
hiedurch das Interesse des Tabularjgläubjgers nicht gefährdet
wird. Und dies ist dann der Fall, wenn der festgesetzte Kaufpreis,
beziehungsweise der Kapitalbetrag der Rente den Werth
des ab getrennten GruindjstüpJkete erreicht.
Diese, im Interesse der lastenfreien Abtrennuiug erforderliche
gesetzgeberische Verfügung ist darum nothwendig, weil die Gründung
von Rentengütem im Wege der Abtrennung von verschuldeten
Grundstücken von grosser volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. Hiedurch
wird die Regenerirung des verschuldeten Grundbesitzers ermöglicht,
denn nachdem er die ab getrennten Theile seiner Liegenschaft
gut verwerthet lnR, kann er die auf seinem nach der Abtrennung
verbleibenden Gute haftenden Schulden abtragen, sein Gut
ökonomischer, intensiver bewirtschaften, melioriren, sein im Verhältnisse
zu den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu grosses
Gut, seinem Betriebskapital entsprechend verkleinert, rationeller
gestalten. All dies ist ihm dadurch ermöglicht, dass er einen, Theil
seines Gutes durch bücherliche Abtrennung schuldenfrei veräussert
und den Wierth des Grundstückes von der zwischen den, Käufer
und (dein* Verkäufer tretenden' Renfenbank inj Barem! ausgezahlt
erhält. Mit der Errichtung eines Rentengutes durch Abtrennung
eines Theiles des Gutes kann der Begründerl auch den Zweck verfolgen,
auf den verbleibenden Theil seines Gutes kleine Grundbesitzer
anzusäedeln, die ihre Arbeitskraft, insofeme die Bearbeitung
ihrdr kleinen Wirtschaft dieselbe vollständig nicht in An