Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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bachskörper  bilden,  von  welchem  die,  Abtrennung  erfolgte  und
nachdem  eine  jede  einzelne  Hypothek  zur  Sicherstellung  der  ganzen ­
  Forderung  dient,  ist  es  offensichtlich,  dass  der  Werth  der 1  Parzellen ­
  durch  den  Werth  des  auf  dieselben  einverleibten  Pfandrechtes ­
  absorbirt  wird  und  sich  daher  für  die  Parzellen  kein  Käufer ­
  findet.
Das  Institut  des  Rentengutes  ermöglicht  die  Beseitigung  dieses ­
  Hindernisses,  nachdem  der  Kapitalwerth  der  Rente  des  Rentengutes ­
  in  allen  jenen'  Fällen  zur  Deckung  des  von  derf  Hypothek
abgetrennten  Tlieiles  dient,  in  welchem 1  Rentengüter  durch  Abtrennung ­
  von  verschuldeten  Grumjdlbuchskörpern  errichtet  werden. ­
  Der  Tabulargläubiger  erhält  den  Gegenwerth  der  zur  Gründung ­
  eines  Rentengutes  abgetrennten  Parzelle  in  der  kapitalisirten
  Rente  und  somit  kann  sein  Interlesse,  lafs  materiell  gesichert
betrachtet  werden,  weshalb  bei  der  gesetzgeberischen  Regelung
des  Rentengutes  bestimmt  werden  soll,  dass  ein  jeder  Hypothekarei ­
  genthümer  berechtigt  sei,  einzelne  Parzellen  seines  Gutes ­
  lajuch  gegen  den  Willen  seiner  Tabulargläubiger  lastenfrei;
abzutrennen  und  dieselben  gegen  eine  Rente  zu  verkaufen,  falls
hiedurch  das  Interesse  des  Tabularjgläubjgers  nicht  gefährdet
wird.  Und  dies  ist  dann  der  Fall,  wenn  der  festgesetzte  Kaufpreis, ­
  beziehungsweise  der  Kapitalbetrag  der  Rente  den  Werth
des  ab  getrennten  GruindjstüpJkete  erreicht.
Diese,  im  Interesse  der  lastenfreien  Abtrennuiug  erforderliche
gesetzgeberische  Verfügung  ist  darum  nothwendig,  weil  die  Gründung ­
  von  Rentengütem  im  Wege  der  Abtrennung  von  verschuldeten
Grundstücken  von  grosser  volkswirtschaftlicher  Bedeutung  ist.  Hiedurch ­
  wird  die  Regenerirung  des  verschuldeten  Grundbesitzers  ermöglicht, ­
  denn  nachdem  er  die  ab  getrennten  Theile  seiner  Liegenschaft ­
  gut  verwerthet  lnR,  kann  er  die  auf  seinem  nach  der  Abtrennung ­
  verbleibenden  Gute  haftenden  Schulden  abtragen,  sein  Gut
ökonomischer,  intensiver  bewirtschaften,  melioriren,  sein  im  Verhältnisse ­
  zu  den  ihm  zur  Verfügung  stehenden  Mitteln  zu  grosses
Gut,  seinem  Betriebskapital  entsprechend  verkleinert,  rationeller
gestalten.  All  dies  ist  ihm  dadurch  ermöglicht,  dass  er  einen,  Theil
seines  Gutes  durch  bücherliche  Abtrennung  schuldenfrei  veräussert
  und  den  Wierth  des  Grundstückes  von  der  zwischen  den,  Käufer
und  (dein*  Verkäufer  tretenden'  Renfenbank  inj  Barem!  ausgezahlt
erhält.  Mit  der  Errichtung  eines  Rentengutes  durch  Abtrennung
eines  Theiles  des  Gutes  kann  der  Begründerl  auch  den  Zweck  verfolgen, ­
  auf  den  verbleibenden  Theil  seines  Gutes  kleine  Grundbesitzer ­
  anzusäedeln,  die  ihre  Arbeitskraft,  insofeme  die  Bearbeitung ­
  ihrdr  kleinen  Wirtschaft  dieselbe  vollständig  nicht  in  An ­
            
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