Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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sprach  nimmt,  auf  dam  verbleibenden  Theile  des  Gutes  veriwerthen
können.
In  Ungarn  hat  die  Gründung  von  Itenteagüter|n  im  Wege  der
Abtrennung  auch  darum  eine  grjosse  Bedeutung,  weil  sie  die  durch
die  bedeutende  hypothekarisbhe  Verschuldung  des  Bodens  hört
vorgerufene  thatsächliche  Gebundenheit,  Verschlossenheit  des
Grundbesitzes  durchbricht  und  den  freien  Verkehr  desselben
sichert.

2.  Das  Renten,']utssystein  im  Dienste  der  inneren  Colonisalion.
a)  Derzeitiger  Stand,  Erfolglosigkeit  der  inneren
Colonisation  und  Ursachen  des  Misserfolges.
Das  Rentengut  ist  ein  höchst  wichtiges,  sehr  bedeutungs!-volles
  Rechtsinstitut  auch  vom  Gesichtspunkte  der  entsprechenden ­
  Regelung,  radikalen  Lösung  der,  auf  Schaffung  und  Erhaltung ­
  von  neuen  ländlichen  Besitzeinheiten  hinzielenden,  zur
entsprechenderen  Grundhesitzvertheilung  führenden,  die  Ausgleichung ­
  des  in  einzelnen  Gegenden.!  des  Landes  zwischen  der  Ausdehnung ­
  des  zur  Bewirtschaftung  geeigneten  Bodens  und  der  Zahl
der  ländlichen  Arbeiter  bestehenden  Missverhältnisses  bezweckenden ­
  inneren  Colonisation,  dieser  grossen  bevölkerungs-,  gesellschafts-
  und  wirtschaftspolitischen  Aufgabe.
Bevor  wir  die  Bedeutung  und  Bestimmung  des  Rentenprinzips ­
  im  Dienste  der  ungarischen  Ansiedelungspolitik  erörtern,,  müssen ­
  wir  auf  die  Mängel  des  thatsächlichen  Zustandes  des  Ansiedelungswesens ­
  hinweisen.  '
Die  innere  Colonisation  ist  imi  Ges.-Art.  V  v.  J.  1894  und
zurrt  Theile  im  Ges.-Art.  XXXII  v.  J.  1897  geregelt.  Jener  verfügt ­
  über  die  innere  Colonisation,  dieser  über  die  Sicherstellung
einiger  durch  die  vaterländischen  Geldinstitute  emittirten  Obligationen. ­
 1 )
Der  Ges.-Art.  V  v.  J.  1894  ist  eine  organische  Schöpfung,

1 )  Der  Ges.-Art.  XXII.  v.  J.  1873  über  die  Ansiedelungen  regelt  nicht
die  Frage  der  inneren  Kolonisation  selbst,  sondern  ordnet  endgiltig  nur  das
auf  den  bis  zum  Inkrafttreten  des  Gesetzes  gebildeten  Ansiedelungen,  zwischen ­
  dem  kolonisirenden  Grundbesitzer  und  dem  Ansiedler  bestandene  ltechtsverhältniss,
  welches  durch  den  allein  behufs  Nutzniessung  erfolgten  Erwerb
des  Ansiedelungsgebietes  seitens  der  Ansiedler,  begründet  wurde.  §  8  des
Ges.-Art.  XV.  v.  .1.  1868,  ferner  Ges.-Art.  VIT.  v.  .T.  1875  sichert  den  Ansiedelungen ­
  temporare  Steuerfreiheit.  Von  der  Erörterung  dieser  gesetzlichen
Verfügungen  sehen  wir  ab,  nachdem  dies  ausserhalb  des  Rahmens  unserer
Aufgabe  gelegen  ist.
            
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