Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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fkann.  Bei  der  Ansiedelung  treten  aber  zumeist  solche  Käufer  auf,
die  die  Hälfte  des  Kaufschillingskapitals  nicht  entrichten  können, ­
  sondern,  nur  über  einen  Bruchtheil  desselben  verfügen.  Der
Pfandbrief  erwies  sich  auch  auf  diesem  Gebiete  nicht  als  ein  ausreichender ­
  Vermittlungsfaktor. 1 )  Deshalb  bot  die  Gesetzgebung  in
dem  —  vorher  erörterten  —  Ges.-Art.  XXXII  vom  Jahre  1897  die
Möglichkeit,  den  Pfandbriefen  ähnliche  Schuldverschreibungen
zu  emittiren,  als  deren  Grundlage  die  bis  zu  drei  Viertel  des
Schätzungswerthes  des  Colonialbesitzes  gewährten  Hypothekardarlehen ­
  dienen.  Dadurch,  dass  die  Ansiedelungsstellen  mit  Hypothekardarlehen ­
  bis  zu  drei  Viertel  des  Taxwerthes  belastet  und
auf  Grund  der  bis  zur  Höhe  dieses  Werthes  gewährten  Darlehen
Schuldverschreibungen  ausgegeben  werden  können,  besteht  gegenüber ­
  der  durch  den  Ges.-Art.  V  vom  Jahre  1894  peschaffe-.
nen  Lage  ein  Unterschied'  nur  darin,  dass  der  Colonisiren'de  den
durch  die  Ansiedler  zu  zahlenden  Kaufpreis  schneller  zu  Händen ­
  bekommt  und  auch  Jene  der  Ansiedelungsaction  zugezogen
werden  können,  die  über  ein  geringeres  Kapital  als  die  Hälfte  des
Kaufschillingskapitals  verfügen.  Diese  Vortheile  konnten  aber  nicht
zur  Geltung  kommen,  da  kein  einziges  Geldinstitut  solche  Ansiedelungsdarlehen ­
  gewährte  und  dergleichen  Schuldverschreibungen
ausgab.  Mit  dem  Schuldverschreibungsgesetze  vom  Jahre  1897  verfolgte ­
  Bestrebung  des  Gesetzgebers,  behufs  Fortsetzung  der
Ansiedlungsaktion  auf  breiterer  Grundlage,  auch  die  Geldinstitute
in  den  Dienst  der  Ansiedelungspolitik  einzubeziehen,  blieb  erfolglos. ­
  Und  diese  Erfolglosigkeit  ist  auch  natürlich.  Die  Geldinstitute
konnten  —  auch  ohne  das  Schuldverschreibungsgesetz  —  wenn
dies  durch  die  Zahlungsfähigkeit  des  Käufers  begründet  war  —
Darlehen  bis  zu  einem  die  Hälfte  des  Grundbesitzwerthes  übersteigenden ­
  Perzentsatze  gewähren  und  auf  Grund  des  höher  festgesetzten ­
  Taxwerthes  Titres  ausgeben;  so  dass  sie,  wenn  sie  auch
bei  der  Gewährung  von  Darlehen  bis  75°/o  nicht  gehen  konnten,
aber  doch  dieser  Quote  auch  mit  Hypothekardarlehen  thatsächlich
I  näherzukommen  in  der  Lage  waren;  es  lohnte  sich  daher  nicht
wegen  um  einige  Prozent  höherer  Belastung  einen  besonderen
Sicherstellungsfonds  bedingenden  neuen  Schuldverschreibungstypus
  in  den  Verkehr  zu  bringen,  dessen  Absatz  auf  den  massgeben1 ­

 )  Törvönyjavaslat  a  hazai  penzintezetek  411  a  1  k  iboesätott
  nemely  kötvenyekbiztositäsäröl.  (Gesetzentwurf
über  die  Sicherstellung  einiger  durch  die  vaterländischen  Geldinstitute  emittirten
  Obligationen.)  Begründung.  [Orszäggvülesi  iromänyok.  (Drucksachen  des
Reichstages.)  1897.  Nr.  194  und  Melleklet  a  19.  sz.  iromänyhoz  (Beilage  zur
Drucksache  Nr.  19).  S.  11  und  13.]
            
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