Contents: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

sind. So hat auch das Pachtsystem im Dienste der inneren Colo- 
nisation seine Vortheile, welche zufolge der eigenartigen Natur 
des Instituts hervortreten. So ermöglicht der Umstand, wonach 
bei Begründung des Ansiedelungs-Rechtsverhältnisses der an 
zusiedelnde Pächter nicht gezwungen ist, für den Erwerb des 
Gutes den Kaufschilling zu leisten, — dass auch kapitalsarme, 
fleissige, arbeitslustige Ansiedler angesiedelt werden können, die 
nicht genötMgt sind, ihr zur Verfügung stehendes kleines Ka 
pital zur Tilgung des Kaufpreises zu verwenden, sondern dasselbe 
Betriebs-Investitionen zuführen können. Dem Pachtsystem kann 
bei der inneren Colonisation auch von dem Gesichtspunkte eine 
Bedeutung beigemessen werden, dass es dem Colonisirenden einen 
steten Einfluss auf die Ansiedler und die Ansiedelungen sichert, 
nachdem es sich hier nicht um. eine endgiltige, sondern nur um 
eine temporäre Ueberlassung des Grundbesitzes handelt; der 
Colonisirende kann somit von Zeit zu Zeit die entsprechenden 
Ansiedler wählen und auch die Erhaltung der Substanz der An 
siedelungsgüter sichern. 
Die Erbpacht bildet sozusagen den Uebergang vom Pachtsy 
stem zum Eigenthumsystem. Ihr Wesen besteht darin, dass der 
colonisirende Grundbesitzer das erbliche Nutzungsrecht des Grund 
besitzes dem Ansiedler gegen einen jährlich zu leistenden Boden 
zins (canon) und gegen Zahlung einer bei Begründung des erb- 
pächtlichen Rechtsverhältnisses zu entrichtenden Rechtsanerken 
nungsgebühr abtritt. Bei der Zeitpacht wird das Nutzungsrecht des 
Grundbesitzes auf eine bestimmte, kürzere oder längere Zeit, wäh 
rend bei. der Erbpacht auf ewige Zeit überlassen; das Nutzungs 
recht wird somit vererbt. Die Erbpacht ergibt aber kein volles 
Eigenthum, sondern führt zum getheilten Eigenthum, in dem das auf 
die Substanz des Grundbesitzes bezügliche Eigenthüm (nuda prop- 
rietas) bei dem Ansiedelnden verbleibt, während das Nutzungseigen 
thum (dominium utile) dem Ansiedler zusteht. Das Institut des 
getheilten Eigenthums ist zwar bei uns rechtlich nicht ausgeschlos 
sen, widerspricht aber der modernen Rechtsauffassung, nachdem 
es ein persönliches Abhängigkeitsverhältniss schafft und zur Wie 
derherstellung des Rechtszustandes vor dem Jahre 1848 führen 
würde, indem es die glebae adscriptio, die Schollenpflichtigkeit, 
institutsweise sichert. Vor dem .Jahre 1848 stand dem Hörigen das 
Nutzungsrecht des Grund und Bodens zu; das Eigenthüm an dem 
Boden gehörte dem Gutsherrn. 1 ) Das Nutzungsrecht an dem Bo- 
1 ) Ignaz v, Frank: A közigazsäg t ö r v c n y e Magyarhon- 
b a n. (Das Gesetz der Gemeingerechtigkeit im Ungarlande.) Band t. Buda, 
1845. (S. 380 und 383.)
	        
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