sind. So hat auch das Pachtsystem im Dienste der inneren Colo-
nisation seine Vortheile, welche zufolge der eigenartigen Natur
des Instituts hervortreten. So ermöglicht der Umstand, wonach
bei Begründung des Ansiedelungs-Rechtsverhältnisses der an
zusiedelnde Pächter nicht gezwungen ist, für den Erwerb des
Gutes den Kaufschilling zu leisten, — dass auch kapitalsarme,
fleissige, arbeitslustige Ansiedler angesiedelt werden können, die
nicht genötMgt sind, ihr zur Verfügung stehendes kleines Ka
pital zur Tilgung des Kaufpreises zu verwenden, sondern dasselbe
Betriebs-Investitionen zuführen können. Dem Pachtsystem kann
bei der inneren Colonisation auch von dem Gesichtspunkte eine
Bedeutung beigemessen werden, dass es dem Colonisirenden einen
steten Einfluss auf die Ansiedler und die Ansiedelungen sichert,
nachdem es sich hier nicht um. eine endgiltige, sondern nur um
eine temporäre Ueberlassung des Grundbesitzes handelt; der
Colonisirende kann somit von Zeit zu Zeit die entsprechenden
Ansiedler wählen und auch die Erhaltung der Substanz der An
siedelungsgüter sichern.
Die Erbpacht bildet sozusagen den Uebergang vom Pachtsy
stem zum Eigenthumsystem. Ihr Wesen besteht darin, dass der
colonisirende Grundbesitzer das erbliche Nutzungsrecht des Grund
besitzes dem Ansiedler gegen einen jährlich zu leistenden Boden
zins (canon) und gegen Zahlung einer bei Begründung des erb-
pächtlichen Rechtsverhältnisses zu entrichtenden Rechtsanerken
nungsgebühr abtritt. Bei der Zeitpacht wird das Nutzungsrecht des
Grundbesitzes auf eine bestimmte, kürzere oder längere Zeit, wäh
rend bei. der Erbpacht auf ewige Zeit überlassen; das Nutzungs
recht wird somit vererbt. Die Erbpacht ergibt aber kein volles
Eigenthum, sondern führt zum getheilten Eigenthum, in dem das auf
die Substanz des Grundbesitzes bezügliche Eigenthüm (nuda prop-
rietas) bei dem Ansiedelnden verbleibt, während das Nutzungseigen
thum (dominium utile) dem Ansiedler zusteht. Das Institut des
getheilten Eigenthums ist zwar bei uns rechtlich nicht ausgeschlos
sen, widerspricht aber der modernen Rechtsauffassung, nachdem
es ein persönliches Abhängigkeitsverhältniss schafft und zur Wie
derherstellung des Rechtszustandes vor dem Jahre 1848 führen
würde, indem es die glebae adscriptio, die Schollenpflichtigkeit,
institutsweise sichert. Vor dem .Jahre 1848 stand dem Hörigen das
Nutzungsrecht des Grund und Bodens zu; das Eigenthüm an dem
Boden gehörte dem Gutsherrn. 1 ) Das Nutzungsrecht an dem Bo-
1 ) Ignaz v, Frank: A közigazsäg t ö r v c n y e Magyarhon-
b a n. (Das Gesetz der Gemeingerechtigkeit im Ungarlande.) Band t. Buda,
1845. (S. 380 und 383.)