Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

sind.  So  hat  auch  das  Pachtsystem  im  Dienste  der  inneren  Colonisation
  seine  Vortheile,  welche  zufolge  der  eigenartigen  Natur
des  Instituts  hervortreten.  So  ermöglicht  der  Umstand,  wonach
bei  Begründung  des  Ansiedelungs-Rechtsverhältnisses  der  anzusiedelnde ­
  Pächter  nicht  gezwungen  ist,  für  den  Erwerb  des
Gutes  den  Kaufschilling  zu  leisten,  —  dass  auch  kapitalsarme,
fleissige,  arbeitslustige  Ansiedler  angesiedelt  werden  können,  die
nicht  genötMgt  sind,  ihr  zur  Verfügung  stehendes  kleines  Kapital ­
  zur  Tilgung  des  Kaufpreises  zu  verwenden,  sondern  dasselbe
Betriebs-Investitionen  zuführen  können.  Dem  Pachtsystem  kann
bei  der  inneren  Colonisation  auch  von  dem  Gesichtspunkte  eine
Bedeutung  beigemessen  werden,  dass  es  dem  Colonisirenden  einen
steten  Einfluss  auf  die  Ansiedler  und  die  Ansiedelungen  sichert,
nachdem  es  sich  hier  nicht  um.  eine  endgiltige,  sondern  nur  um
eine  temporäre  Ueberlassung  des  Grundbesitzes  handelt;  der
Colonisirende  kann  somit  von  Zeit  zu  Zeit  die  entsprechenden
Ansiedler  wählen  und  auch  die  Erhaltung  der  Substanz  der  Ansiedelungsgüter ­
  sichern.
Die  Erbpacht  bildet  sozusagen  den  Uebergang  vom  Pachtsystem ­
  zum  Eigenthumsystem.  Ihr  Wesen  besteht  darin,  dass  der
colonisirende  Grundbesitzer  das  erbliche  Nutzungsrecht  des  Grundbesitzes ­
  dem  Ansiedler  gegen  einen  jährlich  zu  leistenden  Bodenzins ­
  (canon)  und  gegen  Zahlung  einer  bei  Begründung  des  erbpächtlichen
  Rechtsverhältnisses  zu  entrichtenden  Rechtsanerkennungsgebühr ­
  abtritt.  Bei  der  Zeitpacht  wird  das  Nutzungsrecht  des
Grundbesitzes  auf  eine  bestimmte,  kürzere  oder  längere  Zeit,  während ­
  bei.  der  Erbpacht  auf  ewige  Zeit  überlassen;  das  Nutzungsrecht ­
  wird  somit  vererbt.  Die  Erbpacht  ergibt  aber  kein  volles
Eigenthum,  sondern  führt  zum  getheilten  Eigenthum,  in  dem  das  auf
die  Substanz  des  Grundbesitzes  bezügliche  Eigenthüm  (nuda  proprietas)
  bei  dem  Ansiedelnden  verbleibt,  während  das  Nutzungseigenthum ­
  (dominium  utile)  dem  Ansiedler  zusteht.  Das  Institut  des
getheilten  Eigenthums  ist  zwar  bei  uns  rechtlich  nicht  ausgeschlossen, ­
  widerspricht  aber  der  modernen  Rechtsauffassung,  nachdem
es  ein  persönliches  Abhängigkeitsverhältniss  schafft  und  zur  Wiederherstellung ­
  des  Rechtszustandes  vor  dem  Jahre  1848  führen
würde,  indem  es  die  glebae  adscriptio,  die  Schollenpflichtigkeit,
institutsweise  sichert.  Vor  dem  .Jahre  1848  stand  dem  Hörigen  das
Nutzungsrecht  des  Grund  und  Bodens  zu;  das  Eigenthüm  an  dem
Boden  gehörte  dem  Gutsherrn. 1 )  Das  Nutzungsrecht  an  dem  Bo-1
 )  Ignaz  v,  Frank:  A  közigazsäg  t  ö  r  v  c  n  y  e  Magyarhonb
  a  n.  (Das  Gesetz  der  Gemeingerechtigkeit  im  Ungarlande.)  Band  t.  Buda,
1845.  (S.  380  und  383.)
            
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