Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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hat der Ansiedler kein Kaufschillingskapital zu leisten, aber er 
wird 'auch nicht zum 0bereigenthümer des Grundbesitzes; auch 
bei der Erbpacht erwirbt der Ansiedler kein volles Eigenthum 
und in vielen Fällen hat er noch ein nicht geringes Kapital unter 
dem Titel einer Rechtsanerkennungsgebühr zu leisten. Das Ren- 
tensystem befriedigt auch den Rodenhunger, weil es volles Eigen 
thum sichert, was auch vom Gesichtspunkte der sorgfältigen Be 
wirtschaftung des Rodens von. -Bedeutung ist. Hinsichtlich der* 
Bewirtschaftung bewirkt das Eigenthum Wunder. 1 ) Auf die unga 
rische ländliche Bevölkerung übt die Sicherung von Nutzungs 
rechten allein keine genügende Anziehungskraft aus. Das Renten 
system hat ausserdem den Vortheil, dass es dem Colonisirenden 
die Möglichkeit bietet, sich durteh vertragsmässige Beschränkung 
der Verfügungsfreiheit des Ansiedlers, auf die Ansiedlung und die 
Ansiedler einen nachhaltigen Einfluss zu sichern, was zum nach 
haltigen Erfolge der Ansiedelungsaction führt. Besonders bei den 
staatlichen Coionisationen ist es wichtig, dass dem Colonisirenden 
Einfluss auf die Richtung der Ansiedelung gesichert werde, wozu 
ein entsprechendes Mittel die Ausbedingung der Unablösbarkeit 
der Rente ist, aber immer nur die Unablösbarkeit eines Theiles 
der Rente auf eine gewisse Zeit, z. B. eines Zehntels der 
Rente auf 30 Jahre. Die Verewigung der Unablösbarkeit der gan 
zen Rente Schafft ein persönliches Abhängigkeitsverhältniss lind 
führt zur Schollenpflichtigkeit, weshalb eine solche vertragsmäs 
sige Vereinbarung der Parteien, nie zuzulassen wäre und dies umso 
weniger, als der Einfluss des Colohisirenden durch beschränkte 
Ausbedingungen der Unablösbarkeit der Rente genügend gesichert 
wird. Insolange auf dem Ansiedelungsgute eine Rente haftet, sollte 
die Zertheilung des Gutes, welche die Hereinbringung der Rente 
erschwert und die wirtschaftliche Selbständigkeit des Gutes ge 
fährdet, oder die Vereinigung desselben, welche sich in der Aufsau 
gung des Gutes durch 1 die Grossgrundbesitze äussern kann, nur mit 
Zustimmung, des Ansiedelnden zugelassen werden, welche Zustim 
mung bei der privaten Colonisation durch richterliche Entschei 
dung ergänzt werden könnte. Hiedurch kann die Integrität des 
Bestandes des Ansiedlungsgutes als genügend gesichert betrach 
tet werden. Dem Colonisirenden ist das in § 17 des Ges.-Art. 
V v. J. 1894 umschriebene Vorkaufsrecht zu sichern, mit der 
1 ) »Th ; magic of property works wonders.« »It is indeed in the nature 
of things that permanent ownership should be more fruitful in positive 
results thaii a fluctuating and precarious tenure.« John Watson: Te- 
nancy and ownership. Cobden Club prize essay. London, 1891. S. 113; ferner 
P a a s c h e:. cit. Abhandlung. S. 225.
	        
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