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hat der Ansiedler kein Kaufschillingskapital zu leisten, aber er
wird 'auch nicht zum 0bereigenthümer des Grundbesitzes; auch
bei der Erbpacht erwirbt der Ansiedler kein volles Eigenthum
und in vielen Fällen hat er noch ein nicht geringes Kapital unter
dem Titel einer Rechtsanerkennungsgebühr zu leisten. Das Ren-
tensystem befriedigt auch den Rodenhunger, weil es volles Eigen
thum sichert, was auch vom Gesichtspunkte der sorgfältigen Be
wirtschaftung des Rodens von. -Bedeutung ist. Hinsichtlich der*
Bewirtschaftung bewirkt das Eigenthum Wunder. 1 ) Auf die unga
rische ländliche Bevölkerung übt die Sicherung von Nutzungs
rechten allein keine genügende Anziehungskraft aus. Das Renten
system hat ausserdem den Vortheil, dass es dem Colonisirenden
die Möglichkeit bietet, sich durteh vertragsmässige Beschränkung
der Verfügungsfreiheit des Ansiedlers, auf die Ansiedlung und die
Ansiedler einen nachhaltigen Einfluss zu sichern, was zum nach
haltigen Erfolge der Ansiedelungsaction führt. Besonders bei den
staatlichen Coionisationen ist es wichtig, dass dem Colonisirenden
Einfluss auf die Richtung der Ansiedelung gesichert werde, wozu
ein entsprechendes Mittel die Ausbedingung der Unablösbarkeit
der Rente ist, aber immer nur die Unablösbarkeit eines Theiles
der Rente auf eine gewisse Zeit, z. B. eines Zehntels der
Rente auf 30 Jahre. Die Verewigung der Unablösbarkeit der gan
zen Rente Schafft ein persönliches Abhängigkeitsverhältniss lind
führt zur Schollenpflichtigkeit, weshalb eine solche vertragsmäs
sige Vereinbarung der Parteien, nie zuzulassen wäre und dies umso
weniger, als der Einfluss des Colohisirenden durch beschränkte
Ausbedingungen der Unablösbarkeit der Rente genügend gesichert
wird. Insolange auf dem Ansiedelungsgute eine Rente haftet, sollte
die Zertheilung des Gutes, welche die Hereinbringung der Rente
erschwert und die wirtschaftliche Selbständigkeit des Gutes ge
fährdet, oder die Vereinigung desselben, welche sich in der Aufsau
gung des Gutes durch 1 die Grossgrundbesitze äussern kann, nur mit
Zustimmung, des Ansiedelnden zugelassen werden, welche Zustim
mung bei der privaten Colonisation durch richterliche Entschei
dung ergänzt werden könnte. Hiedurch kann die Integrität des
Bestandes des Ansiedlungsgutes als genügend gesichert betrach
tet werden. Dem Colonisirenden ist das in § 17 des Ges.-Art.
V v. J. 1894 umschriebene Vorkaufsrecht zu sichern, mit der
1 ) »Th ; magic of property works wonders.« »It is indeed in the nature
of things that permanent ownership should be more fruitful in positive
results thaii a fluctuating and precarious tenure.« John Watson: Te-
nancy and ownership. Cobden Club prize essay. London, 1891. S. 113; ferner
P a a s c h e:. cit. Abhandlung. S. 225.