Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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schroffen  Standpunkt  vertreten,  dass  in  der  Zukunft  die  ausschliessliche ­
  Grundlage  der  inneren  Colonisation  das  Renten-•System
  sei.  Die  Mannigfaltigkeit  der  einheimischen  Verhältnisse,
die  Verschiedenheit  d'er  Lehensgestaltungen  können  von  Fall  zu
Fall  die  Anwendung  des  Pachtsystems  oder  des  Systems  der
Kaufschillingskapitalleistung  als  begründet  erscheinen  lassen.
Aber  die  institutsweise  Sicherung  des  Rentensystems  ist  im’
Dienste  der  inneren  Colonisation  unbedingt  nothwendig.  Unserer
Ansicht  nach  ist  es  allein  die  Erbpacht,  die  nicht  anzuwenden
wäre,  denn  es  kann  kein  Bedürfniss  gedacht  werden,  welches
ausschliesslich  durch  diese  veraltete  Rechtsform  befriedigt  werden ­
  könnte,  wenn  im  Dienste  der  inneren  Colonisation  das  System
der  langfristigen  Zeitpacht,  der  Kaufschillingskapitalleistung  und
der  Rentenleistung  institutsweise  gesichert  ist.
Die  Colonisirungsaktion  soll  nicht  auf  der  bisherigen  Grundlage, ­
  auf  der  ausschliesslichen  Basis  des  Kapitalprinzips  und
des  Kapitalhypothekarkredits,  sondern  unter  Zugrundelegung  des
Rentenprinzips  und  des  Rentenhypothekarkredits  durchgeführt
werden.  Nur  mit  Hilfe  des  Rentenprinzips,  also  durch  Auflassung
der  bisherigen  Grundlage  können  in  grösserem  Masse  kleine  Leute
zu  Grundbesitz  gelangen  und  ihr  Bestehen  gesichert  werden.
III.  ABSCHNITT.
Die  Regelung  und  Organisirung  der  Rentengüter  in  Ungarn.
1.  Die  Regelung  der  Rentengüter.
Die  vielseitige  Bestimmung  des  Rentengutssystems  auf  dem
Gebiete  der  ungarischen  Bodenkredit-  und  Grundbesitzpolitik  erfordert ­
  die  Einschaltung  des  Instituts,  des  Rentengutes  in  unser ­
  Rechtssystem.  Unsere  Aufgabe  ist  somit  die  Erforschung  und
Bezeichnung  der  Art  und  Weise,  wie  dieses  Rechtsinstitut  in
den  Rahmen  unseres  Rechtssystems  einzustellen,  unseres  wirtschaftlichen ­
  Organisation  .anzupassen  und  seiner  Bestimmung  entsprechend ­
  zu  regeln  sei.
Wenn  das  Rentengut  in  unser  Rechtssystem  eingestellt  wird,
so  kann  Grundbesitz  zu  Eigentbäum  nicht  nur  gegen  Zahlung
des  Kaufschillingskapitals,  sondern  auch  gegen  Leistung  einer
den  Grundbesitz  dinglich  belastenden  dauernden  Rente  erworben ­
  werden.  Es  fragt  sich,  in  welcher  Form  die  Rente  abzuführen ­
  sei,  in  Geld,  oder  in  Körnern.  Die  Rente  kann  nämlich  entweder ­
  eine  unmittelbare  Geldirente  sein,  welche  auf  Grund  des
.Durchschnittes  des  Gmndbe,Sitzreinertrages  mehrerer  Jahre  fest-11

            
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