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liehen Grundbesitzes, sondern repräsentirt diesen Werth selbst.
Der landwirtschaftliche Grundbesitz hat an sich keinen Kapitalwerth,
sondern nur Ertragswerth, welcher durch den aus Pro
duktenwerth nnd Produktenmasse bestehenden Reinertrag he
stimmt wird. Natürlicher Weise sollten daher •— so sagt Rodb
e r t u s im Laufe seiner weiteren Beweisführung — auch alle
den Grundbesitz betreffenden Rechtsgeschäfte (Veräusserungen,
Vererbungen, Verschuldungen) nur nach Ertragswerth geordnet
werden. Dem gegenüber hat das Recht dem Grundbesitze dennoch
Kapitalcharakter aufgezwungen, sie behandeln ihn im Verkehr
wie Kapital, indem der Reinertrag nach dem laufenden
Zinsfuss kapitalisirt und die so gefundene Summe als der Kapitalwerth
des Grundstückes angesehen wird. 1 ) Da dieser Kapitalwerth
des Grundbesitzes vermöge der Fluctuirung 1 des zu seiner
Feststellung bestimmten Zinsfusses ein schwankender und fictiver
ist, so deckt derselbe auch nicht einmal mit Nothwendigkeit
den Ertragswerth des Grundbesitzes; der Kapitalwerth kann
nämlich bei unverändertem Ertragswerthe eine Aenderung erleiden
und umgekehrt. Denn der Kapitalwerth des Grundbesitzes
steigt, wenn der zur Kapitalisirung dienende laufende Zinsfuss
fällt, ohne dass der Produktwerth und die Produktmasse, die
den Ertragswerth feststeilen, gestiegen wären; und umgekehrt
steigt der Zinsfuss, so fällt der Kapitalwerth des Grundbesitzes.
Diese Bewegung des Kapitalwerthes des Grundbesitzes steht
weder mit den Interessen der Nation, noch mit denen des Grundbesitzers,
der seinen Besitz behalten will, in Einklang, denn
diese sind nur bei den Bewegungen des durch den Produktwerth
und die Produktmasse normirten Ertragswerthes interessirt;
die Bewegung des Kapitalwerthes des Grundbesitzes
dient nur Jenem, der aus seinem Besitz scheiden will.
Dennoch werden nach Massgabe dieses scheinbaren (Kapital-)
Werthes alle Rechtsgeschäfte betreffend Veräusserung, Vererbung
und Verschuldung des Grundbesitzes abgeschlossen, so
dass die Verschuldung des Grundbesitzes anstatt nach Massgabe
des effektiven (Ertrags-) Werthes des Grundbesitzes, nach
dem scheinbaren, fictiven (Kapital-) Werth desselben erfolgt; die
Widerwärtigkeiten dieser Praxis fallen, laut Rodbertus,
ins Auge.
Beträgt, z. B. der durchschnittliche Reinertrag eines Grundbesitzes
5000 K., so wird dieser bei einem laufenden Zinsfussevon
4% mit 125.000 K. bewerth'et; um diesen Betrag kommt der Grund-0
C r e d i t n o t h S. 8.