Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

10

liehen  Grundbesitzes,  sondern  repräsentirt  diesen  Werth  selbst.
Der  landwirtschaftliche  Grundbesitz  hat  an  sich  keinen  Kapitalwerth, ­
  sondern  nur  Ertragswerth,  welcher  durch  den  aus  Pro
duktenwerth  nnd  Produktenmasse  bestehenden  Reinertrag  he
stimmt  wird.  Natürlicher  Weise  sollten  daher  •—  so  sagt  Rodb
  e  r  t  u  s  im  Laufe  seiner  weiteren  Beweisführung  —  auch  alle
den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsgeschäfte  (Veräusserungen,
Vererbungen,  Verschuldungen)  nur  nach  Ertragswerth  geordnet
werden.  Dem  gegenüber  hat  das  Recht  dem  Grundbesitze  dennoch ­
  Kapitalcharakter  aufgezwungen,  sie  behandeln  ihn  im  Verkehr ­
  wie  Kapital,  indem  der  Reinertrag  nach  dem  laufenden
Zinsfuss  kapitalisirt  und  die  so  gefundene  Summe  als  der  Kapitalwerth ­
  des  Grundstückes  angesehen  wird. 1 )  Da  dieser  Kapitalwerth ­
  des  Grundbesitzes  vermöge  der  Fluctuirung 1  des  zu  seiner
Feststellung  bestimmten  Zinsfusses  ein  schwankender  und  fictiver
  ist,  so  deckt  derselbe  auch  nicht  einmal  mit  Nothwendigkeit
  den  Ertragswerth  des  Grundbesitzes;  der  Kapitalwerth  kann
nämlich  bei  unverändertem  Ertragswerthe  eine  Aenderung  erleiden ­
  und  umgekehrt.  Denn  der  Kapitalwerth  des  Grundbesitzes
steigt,  wenn  der  zur  Kapitalisirung  dienende  laufende  Zinsfuss
fällt,  ohne  dass  der  Produktwerth  und  die  Produktmasse,  die
den  Ertragswerth  feststeilen,  gestiegen  wären;  und  umgekehrt
steigt  der  Zinsfuss,  so  fällt  der  Kapitalwerth  des  Grundbesitzes.
Diese  Bewegung  des  Kapitalwerthes  des  Grundbesitzes  steht
weder  mit  den  Interessen  der  Nation,  noch  mit  denen  des  Grundbesitzers, ­
  der  seinen  Besitz  behalten  will,  in  Einklang,  denn
diese  sind  nur  bei  den  Bewegungen  des  durch  den  Produktwerth ­
  und  die  Produktmasse  normirten  Ertragswerthes  interessirt;
  die  Bewegung  des  Kapitalwerthes  des  Grundbesitzes
dient  nur  Jenem,  der  aus  seinem  Besitz  scheiden  will.
Dennoch  werden  nach  Massgabe  dieses  scheinbaren  (Kapital-) ­
  Werthes  alle  Rechtsgeschäfte  betreffend  Veräusserung,  Vererbung ­
  und  Verschuldung  des  Grundbesitzes  abgeschlossen,  so
dass  die  Verschuldung  des  Grundbesitzes  anstatt  nach  Massgabe ­
  des  effektiven  (Ertrags-)  Werthes  des  Grundbesitzes,  nach
dem  scheinbaren,  fictiven  (Kapital-)  Werth  desselben  erfolgt;  die
Widerwärtigkeiten  dieser  Praxis  fallen,  laut  Rodbertus,
ins  Auge.
Beträgt,  z.  B.  der  durchschnittliche  Reinertrag  eines  Grundbesitzes ­
  5000  K.,  so  wird  dieser  bei  einem  laufenden  Zinsfussevon
4%  mit  125.000  K.  bewerth'et;  um  diesen  Betrag  kommt  der  Grund-0

  C  r  e  d  i  t  n  o  t  h  S.  8.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.