Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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adscriptio  führt  und  getheiltes  Eigenthum  zur  Folge  hat,  nicht
wieder  ins  Leben  gerufen,  sondern  soll  zum,  dass  volle  Eigenthum ­
  zur  Geltung  bringenden,  und  auf  dem  Gebiete  der  landwirtschaftlichen ­
  Kredit-  und  Grundbesitzpolitik  nicht  aus  einem
Gesichtspunkte  hochwichtigen  Rentengute  Zuflucht  genommen
werden.

III.  ABSCHNITT.
Würdigung  des  Rentenprinzips.
Nach  Erörterung  der  Theorie  des  Rentenprinzips  und  des
Rentenguts,  als  der  praktischen  Anwendung  dieser  Theorie,
übergehen  wir  nunmehr  auf  die,  kritische  Würdigung  des  Rentenprinzdps.
  Bei  Feststellung  der  Bedeutung  der  Rodbertus’schen
  Lehren,  müssen  Rodbertus’  praktische  Reformvorschläge ­
  von  der  theoretischen  Grundlage  seiner  Lehren  abgesondert ­
  werden.  i
Nachdem  die  im  Boden  verborgenen  Naturkräfte  unerschöpflich ­
  sind,  obwohl  sie  durch  menschliche  Einwirkung  gesteigert ­
  und  vermindert  werden  können;  nachdem  ferner  aus
dem  Grundbesitze  nur  Ertrag  zu  gewinnen  ist  und  der  dem  Ertragsantheile
  entsprechende  Ertragsfonds  im  Grundbesitze  auch
weiterhin  aufrecht  bleibt;  nachdem  schliesslich  die  in  dem
Grundbesitze  investirte  Kapitalsschuld  aus  dem  Ertrag  eines
oder  mehrerer  Wirtschaftsjahre  nicht  amortisirhar  ist,  sondern
zur  Abtragung  einer  solchen  Kapitallast  eine  lange  Reihe  von
Jahren  erfordert  wird:  ist  es  unzweifelhaft,  dass  der,  Grundbesitz
als  Rentenfonds,  als  Ertragsquelle  erscheint,  welcher  ein  bedeutenderes ­
  Kapital  nicht  entzogen,  bei  welcher  somit  in  ein  und  derselben, ­
  oder  in  einer  sich  auf  kurze  Zeitdauer  erstreckenden  Bewirtschaftungsperiode ­
  das  investirte  Kapital  nicht  reproduzirt  werden
kann.  Den  Rentenfondscharakter  des  Grundbesitzes  anerkennen:
Conrad,  Knies,  Buchenberger,  Gierke,  Wagner,
Laer,  Sombart,  M  i  q  u  e  1,  Schumache  r-Z  a  r  c  h  1  i  n,  K  ozak,
  Ru  hl  and,  etc. 1 )
der  vom  18.  bis  23.  Januar  1900  stattgefundenen  Fachkonferenz  in  der  Angelegenheit ­
  der  Ansiedelung  und  der  mit  derselben  verbundenen  Fragen  im
kön.  ung.  Ackerbauministerium  unter  Präsidium  des  kön.  ung.  Ackerbauministers ­
  Ignaz  von  Daränyi.  —  Seite  171.
*)  Conrad  schreibt  in  seiner  Arbeit  «Rentenprinzip»  (Handwörterbuch
der  Staatswissenschalten.  Band  V.  Jena,  1893.  S.  428)  Folgendes:  «Der
Grund  und  Boden  ist  allerdings  als  Rentenfond  anzusehen  und  möglichst
            
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