Rentenbriefe zur Deckung des Kaufschillings dienen. 1 ) Wenn nun
Jemand einen Grundbesitz anzukaufen beabsichtigt, iiat er an
der Börse soviel Rentenbriefe zu kaufen, wieviel dem Ertrag des
in Rede stehenden Grundbesitzes entspricht und diese Renten
briefe als Kaufgeld dem Verkäufer zu behändigen. Es liegt aber
auf der Hand, dass er für die Rentenbriefe an der Börse einen
solchen Preis zahlen muss, welcher sich durch Kapitalisirung des
Rentenbetrages mit dem laufenden Zinsfusse ergiebt. Und nach
dem diese Rentenbriefe den Ertrag des Grundbesitzes repräsen-
tiren, müssen wir uns, um den Werth des Grundbesitzes feststel
len zu können, nothwendigerweise an das Kapitalisirungsprinzip
wenden, denn bei Veräusserung eines Grundbesitzes geschieht
doch die Einigung hinsichtlich der Höhe des Rentenfonds, des
sen Ermittelung nicht durch Bewerthung des Ertragswerthes,son
dern des Eitragsfondswerthes erfolgt. Wie wir sehen, führt auch
Rodbertus’ Vorschlag bezüglich Vermeidung der Kapitalisi
rung, nothwendigerweise zur Kapitalisirung; denn sobald die Pro
duktionsmittel in den Verkehr gelangen, bildet sich für dieselben
ein Werth, bezüglich dessen ein anderer ziffermässiger Aus
druck, als welcher sich durch Kapitalisirung des aus den Pro
duktionsmitteln erwarteten Reinertrages ergibt, überhaupt nicht
zu finden ist. Auch Zuns, ein Monographist Rodbertus’, hebt
hervor, dass die Abschätzung des Grundbesitzes nach dem.
Kapitalwerthe unvermeidlich ist. Diese Auffassung theilen Bren
tano, Conrad, Knies. 2 )
Die Zinsfussschwankungen sind für den Grundbesitz im
Allgemeinen nicht von solcher Gefahr, wie dies Rodbertus
behauptet. Buchenberger weist zutreffend darauf hin, dass
wenn der Verpfändungslocus mit steigendem Zinsfusse gekürzt,
während bei Rückfall desselben erweitert wird,, so ist in crsterem
Falle mit steigender Zinsenlast abnehmende und in letzterem
Falle mit sinkender Zinsenlast zunehmende Verschuldungsfähig
keit verbunden. «Die Abhängigkeit des Kapitalwerths des Grund
D Rodbertus: Creditnoth S. 139!
2 ) J. Zuns: Einiges über Rodbertus. II! Zur Kritik der «Credit-
notb». Berlin. 1883. S. 50. — S. weiters Brentano: Agrarpolitik. S. 110;
Conrad cit. Abhandl. Hildebrand Jalirb. XIV. S. 172 und 173; Knies-
ibid. S. 348. — Brentano (loc. cit.) ist in' Irrthum, indem er meint, dass
unter dem Rodbertu s’schen Rentenprinzip Grundbesitzveräüsserung gegen
Baarzahlung ausgeschlossen ist; Rodbertus sagt deutlich (Ibid S. 131):
«■.. wird aber natürlich nicht die Deckung des Kaufpreises durch Zahlung
ausgeschlossen.» Nur die rückständigen Kaufgelder können kein Baargeld sein,
nachdem den Kaufpreis der Rentenbrief repräsentirt.