Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

■deren,  ganzes  Grundeigenthum  als  fremdes  Vermögen  erscheint
und  die  auf  ihrem  [Boden  für  Andere  zu  wirtschaften  gezwungen
sind.  R  o  d  b  e  r  t  u  s’  Irrthum  rührt  aus  dem  Verkennen  jener
Thatsache  her,  dass  nicht  nur  die  Art  der  Kreditverbindlichkeit,
sondern  schon  allein  die  unrationelle  Verwendung  des  Grundbesitzkredites ­
  geeignet  ist,  den  Grundbesitz  in  eine  Nothlage
zu  versetzen,  zu  deren  Milderung  anstatt  Kapitalzinsen,  die  Abführung ­
  von  Rentenantheilen  nicht  dienen  kann.
Die  Anwendung  des  Rentenprinzips  ist  auch  dann  mit
Schwierigkeiten  verbunden,  wenn  das  Darlehen  nicht  zwecks
Grundbesitzerwerb,  sondern  zu  Bau-  und  Ameliorationszwecken
in  Anspruch  genommen  wird,  alsdann  die  zu  errichtenden  Gebäude ­
  und  Meliorationen  als  Pfandobjekte  zu  betrachten  sind;
denn  in  diesen  fällen  kann  der  Gläubiger  auf  die  Tilgung  nicht
verzichten,  nachdem  das  Pfandobjekt  mit  der  Zeit  von  seinem
Werthe  verliert,  während  doch  das  R  o  d  b  e  r  tu  s’sche  Rentenprinzip ­
  die  Tilgung  gänzlich  ausschliesst.  Rodbertus  wich
später  (in  seinem  Briefe  vom  1.  Mai  1871P)  von  seinem  schroffen
Standpunkt  und  anerkannte  auch  die  Nothwendigkeit  der  araortisirbaren
  Rentenschulden.  Eine  Rentenschuld  mit  Tilgungszwang ­
  kann  selbstredend  auch  schon  in  den  erwähnten  Fällen
zur  Anwendung  gelangen.
Daraus,  dass  der  Grundbesitz  nur  Ertrag,  nur  Rente  abwirft,
der  Rentenfonds  an  sich  jedoch  in  den  Ergebnissen  der  Bewirtschaftung ­
  nicht  inbegriffen  ist,  folgerte  Rodbertus,  dass  der
Grundbesitzer  bei  Grundbesitzerwerb  mittelst  Kapitalschuld  eine
\  erpflichtung  auf  theilweise,  oder  gänzliche  Rückerstattung  der
Kapitalsschuld  nicht  auf  sich  nehmen  kann;  die  Unhaltbarkeit
dieser  Ansicht  liegt  klar,  wenn  wir  in  Anbetracht  nehmen,  dass
—  abgesehen  von  der  Verschuldung  bis  zur  vollen  Werthgrenze,
für  welchen  Ausnahmsfall  Rodbertus’  Folgerung  richtig  ist
—-  der  Grundbesitzer  seine  Kapitalschuld  jederzeit  konvertiren,
beziehungsweise  durch  Aufnahme  einer  neuen  Schuld,  die  alte
Last  tilgen  kann.
Trotz  der  in  den  R  o  d  b  e  r  t  u  s’schen  Lehren  über  die

tän:  A  földbirtokososztäly  hitelszükseglete  s  annak  kielegitese  (Der  Kreditbedarf ­
  der  Grundbesitzerklasse  und  seine  Befriedigung)  (Nemzetgazdasägi
szemle  [Volkswirtschaftliche  Revue]  1891.  S.  934  und  935).  Letzterer  hält
eben  dieser  Überschuldung  halber  die  Anwendung  des  11  o  d  b  e  r  t  u  s  sehen
Rentenschuldprinzips  mit  den  Interessen  der  Grundbesitzerklasse  unvereinbar.
l)  Briefe  und  sozialpolitische  Aufsätze  von  Dr.  Rodbertus-Jagetzow,
  herausgegeben  von  Dr.  Rudolph  Mayer.  Bd.  I.
Berlin,  1882.  (S.  71  und  ff.)
            
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