Object: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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für Läden für Kontore 
3 Bezirke, 3b Bezirke, 
7 einzelne Mitglieder, 44 einzelne Mitglieder, 
zns. 10 Auskunftsstellen. zus. 79 Auskunftsstellen. 
Aus den Begründungen, die für die Kontorverhältnisse sehr um 
fassend sind, seien angeführt: 
Aus einer mittleren Rheinstadt: 
„Die Sonntagsruhe ist gut durchführbar. Geschäfte, die schon 
jetzt eine völlige Sonntagsruhe gewähren, haben dies häufig aus 
ihren Briefköpfen vermerkt." 
Aus einer schlesischen Stadt: 
„Das Arbeiten an den Sonn- und Festtagen halten wir in den 
Kontoren der Engros- und Fabrikgeschäfte, Banken usw. für vollständig 
überflüssig. Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß in Engros 
geschäften, ivie auch in Fabriken an jedem Sonntag das ganze Per 
sonal zur Stelle sein muß, während an ein wirkliches Arbeiten nicht 
zu denken ist. Die Sonntagsarbeit ist nur ein alter Zopf und 
kann ganz entschieden ohne jede Schädigung in den Kontoren verboten 
werden." 
Ein Bericht aus einer westfälischen Stadt: 
„In der Hälfte der Fälle, wo Sonntags die Angestellten er 
scheinen müssen, geschieht dieS aus alter Gewohnheit. In einer Reihe 
mir bekannter Fälle wird allerdings stramm gearbeitet. Daß diese 
Arbeit — eventuell durch Einstellung weiterer Arbeitskräfte — ebenso 
gut an den Werktagen geschehen könnte, ist für mich klar, und ich halte 
ein unbedingtes Verbot der Sonntagsarbeit für notwendig." 
Die Frage III lautete: 
„Bei beschränkter Sonntagsruhe sollen festgelegt werden: 
a) welche Arbeitsstunden, 
b) welche Ausnahmen in Bezug auf Branchen?" 
und fand folgende Beantwortungen: 
I. Läden. 
Für ungeteilte Arbeitszeit treten 94 Auskunftgeber ein und zwar ent 
scheiden sich 
10 für die Stunden von 
6-7, 7-8 und 7—9 Uhr, 
12 „ „ „ 
„ 
7-10 und 7-12 Uhr, 
17 „ „ „ 
„ 
8-9 und 8-10 Uhr, 
6 ft ft tt 
„ 
8-12, 9-12 und 8—1 Uhr, 
6 „ „ „ 
„ 
10-12 und 10 V»—1 Uhr, 
35 „ „ ,, 
„ 
11-1 Uhr, 
8 „ „ „ 
„ 
11-12 V-, H-2, 11 1 j 2 —2 Uhr.
	        
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