Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

sind  also  in  Irrthum,  indem  sie  behaupten,  dass  die  Rentenschuld, ­
  gegenüber  den  Miterben,  nur  dem  Anerben  zu  Gute
kommt,  die  anstatt  des  ihnen  zustehenden  Kapitalwerthes,  sich
mit  Renten  begnügen  müssen;  sie  sind  in  Irrthum,  denn  sie
dachten  nicht  an  die  Ablösung  der  Renten  durch  bankmässige
Vermittelung.  Buchenberger  liess  jedoch  in  seiner  neueren
Arbeit  diese  Bemängelung  bereits  fallen. 1 )  Das  Rentenprinzip  sucht
also  die  Stellung  des  Anerben  zu  sichern,  dadurch,  dass  es  ihn
vor  den  aus  Verkennung  der  Natur  des  ländlichen  Grundbesitzes ­
  entstehenden  Nachtheilen  schützt  und  dies  ohne  ihm  den
Miterben  gegenüber  oder  zum  Nachtheile  derselben  besondere
Vortheile  einzuräumen. 1  2 )
Nachdem  die  Rentenhypothek,  dem  Kapitalhypothek  gegenüber, ­
  nicht  nur  Vortheile,  sondern  auch  Nachtheile  hat,  müssen
wir  als  übertrieben,  ja  sogar  als  schädlich  jede  solche  von  R  o  dbertus
  und  seinen  Anhängern  verfolgte  Bestrebung  hinstellen,
welche  die  kapitalistische  Verschuldungsform  prinzipiell  auszuschliessen
  bezweckt  und  durch  zwangsweisen  Ersatz  derselben  als
rechtlich  einzig  zulässige  Verschuldungsform  ausschliesslich  nur
die  Rentenschuld  betrachtet,  welche  Bestrebung  sonach  mit  Unterdrückung ­
  der  kapitalistischen  Verschuldung  zur  Grundlage
des  gesammten  landwirtschaftlichen  Kreditwesens  das  Rentenprinzip ­
  machen  will.  Verfehlt  ist  diese  Bestrebung,  weil  feie  zwischen
Kapitalprinzip  und  Rentenprinzip  einen  Gegensatz  erblickt,
während  doch  diese  beiden  einander  ergänzen,  ersetzen,  berichtigen; ­
  nicht  aufheben  soll  man  das  Eine  zum  Nachtheile
des  Anderen,  sondern  es  soll  durch  gleichzeitige  Anwendung ­
  beider  Prinzipe  dafür  Sorge  getragen  werden,  dass
im  Dienste  der  bezüglichen  verschiedenen  Bedürfnisse  ihre  eigenartigen ­
  Vortheile  zur  Geltung  gelangen.  Die  Rentenhypothek  als
Grundlage  des  Gesammten  landwirtschaftlichen  Kreditwesens
anzunehmen,  wäre  somit  eben  solch  ein  Fehler,  als  denselben ­
  aus  der  landwirtschaftlichen  Kreditorgänisation  gänzlich
auszuschliessen.  «Wenn  heute  die  Rente  die  einzige  Rechtsform
für  den  Kredit  des  Grundbesitzers  wäre,  so  müsste  die  Ilypo-1

 )  S.  cit.  Grundzüge  der  deutschen  Agrarpolitik  etc.  Berlin,  1S97.
S.  115.
2 )  Conrad:  Die  Verwerthung  des  Rentenprinzips  zur  Sicherung  unserer ­
  Grundbesitzverhältnisse.  (Jahrbücher  f.  Nationalökonomie  und  Statistik.
III.  F.  Band  II.  1893.  S.  3.)
            
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