Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

2!)

Standpunkt.  Dem  gegenüber  weisen  wir  darauf  hin,  dass  obwohl
der  Schutz  des  Schuldners,  welcher  ihm  in  der  Unkündbarkeit
der  Rentenschuld  geboten  wird,  auch  mittelst  der  in  Jahres-:annuitäten
  amortisirbaren  Kapitalhypothekarschuld  erreichbar
ist,  —  wir  dennoch  nicht  vergessen  dürfen,  dass  der  mit  Aufnahme ­
  eines  Annuitätendarlehens  verbundene  Amortisations-.zwang
  unter  gegebenen  Umständen  lästig  werden  kann,  und
sodann  der  hinsichtlich  der  Jahresannuitäten  nur  übergängig  sich
zeigende  Mangel  an  Zahlungsfähigkeit  die  Fälligkeit  der  ganzen
Schuld  nach  sich  zieht,  während  bei  der  Rentenhypothek,  im
Falle  einer  Säumniss  in  der  Zahlung  der  Rente,  auch  wenn  dieselbe ­
  eine  Amortisations-  (nicht  Ewig-)  Rente  sein  sollte,  nicht
das  ganze  Kapital,  sondern  nur  der  Rentenrückstand  fällig  wird,
für  welchen  sich  nöthigenfalls  der  Gläubiger  auch  schon  durch
Mobiliarexecution  Befriedigung  schaffen  kann.  Mit  anderen
Worten,  die  unkündbare  und  nach  und  nach  zu  amortisirende
Rentenschuld  hat  gegenüber  der  Kapitalschuld,  auch  wenn  diese
unkündbar  ist,  den  Vorzug,  dass  der  Besitzer  in  letzterem  Falle
immer  Kapitalstand  und  nicht  Rentenrate  schuldig  bleibt  und
die  ständige  Unkündbarkeit  der  Kapitalschuld  durch  Vertrag  zu
.sichern  nie  im  Stande  sein  wird. 1 )  Im  Institut  der  Rentenschuld ­
  ist  somit  die  Garantie  der  Konsolidirung 1  der  Grundbesitzverhältnisse ­
  gegeben.
Die  Anwendung  der  Rentenhypothek  d.  i.  der  hypothekarisch ­
  sicherzustellenden  Rentenschuld  ist  in  zwei  Richtungen
von  Bedeutung:  bei  der  inneren  Colonisation  und  bei  der  Regelung ­
  des  anlässlich  der  Anerbenfällen  in  Anspruch  zu  nehmenden ­
  Kredites.
Mit  Hilfe  der  Rentenschuld  ist  nämlich  —  wie  wir  dies
später  eingehender  erörtern  werden  —-  die  Möglichkeit  geboten, ­
  dass  auch  weniger  kapilalskräftige  Elemente,  die  jedoch
im  Übrigen  die  von  Ansiedlern  erforderlichen  wirtschaftlichen
Eigenschaften  besitzen,  Grundbesitz  erwerben  und  dass  in  dieser
Weise  durch  massenhafte  Gründung  von  neuen  Bauerngütern
eine  raschere  und  intensivere  Durchführung  der  inneren  Kolonisation ­
  gesichert  werde;  denn  der  Ansiedler,  bei  dem  nicht
so  sehr  die  Vermögenskraft,  als  mehr  die  persönliche,  wirtschaftliche ­
  Befähigung  in  Anbetracht  gezogen  werden  soll,  ist  nicht
gezwungen,  seine  Vermögenskraft,  die  ohnehin  auf  einen  geringen ­
  Baarvorrath  beschränkt  ist,  durch  Erlegung  des  Kaufgeldes

1 )  Klemm:  Die  Rentenhypothek  (Schmoller’s  Jahrbuch  für  Gesetzgebung. ­
  Verwaltung  und  Volkswirtschaft)  N.  F.  XV.  Jahrg.  1891.  S.  839.
            
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