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Standpunkt. Dem gegenüber weisen wir darauf hin, dass obwohl
der Schutz des Schuldners, welcher ihm in der Unkündbarkeit
der Rentenschuld geboten wird, auch mittelst der in Jahres-:annuitäten
amortisirbaren Kapitalhypothekarschuld erreichbar
ist, — wir dennoch nicht vergessen dürfen, dass der mit Aufnahme
eines Annuitätendarlehens verbundene Amortisations-.zwang
unter gegebenen Umständen lästig werden kann, und
sodann der hinsichtlich der Jahresannuitäten nur übergängig sich
zeigende Mangel an Zahlungsfähigkeit die Fälligkeit der ganzen
Schuld nach sich zieht, während bei der Rentenhypothek, im
Falle einer Säumniss in der Zahlung der Rente, auch wenn dieselbe
eine Amortisations- (nicht Ewig-) Rente sein sollte, nicht
das ganze Kapital, sondern nur der Rentenrückstand fällig wird,
für welchen sich nöthigenfalls der Gläubiger auch schon durch
Mobiliarexecution Befriedigung schaffen kann. Mit anderen
Worten, die unkündbare und nach und nach zu amortisirende
Rentenschuld hat gegenüber der Kapitalschuld, auch wenn diese
unkündbar ist, den Vorzug, dass der Besitzer in letzterem Falle
immer Kapitalstand und nicht Rentenrate schuldig bleibt und
die ständige Unkündbarkeit der Kapitalschuld durch Vertrag zu
.sichern nie im Stande sein wird. 1 ) Im Institut der Rentenschuld
ist somit die Garantie der Konsolidirung 1 der Grundbesitzverhältnisse
gegeben.
Die Anwendung der Rentenhypothek d. i. der hypothekarisch
sicherzustellenden Rentenschuld ist in zwei Richtungen
von Bedeutung: bei der inneren Colonisation und bei der Regelung
des anlässlich der Anerbenfällen in Anspruch zu nehmenden
Kredites.
Mit Hilfe der Rentenschuld ist nämlich — wie wir dies
später eingehender erörtern werden —- die Möglichkeit geboten,
dass auch weniger kapilalskräftige Elemente, die jedoch
im Übrigen die von Ansiedlern erforderlichen wirtschaftlichen
Eigenschaften besitzen, Grundbesitz erwerben und dass in dieser
Weise durch massenhafte Gründung von neuen Bauerngütern
eine raschere und intensivere Durchführung der inneren Kolonisation
gesichert werde; denn der Ansiedler, bei dem nicht
so sehr die Vermögenskraft, als mehr die persönliche, wirtschaftliche
Befähigung in Anbetracht gezogen werden soll, ist nicht
gezwungen, seine Vermögenskraft, die ohnehin auf einen geringen
Baarvorrath beschränkt ist, durch Erlegung des Kaufgeldes
1 ) Klemm: Die Rentenhypothek (Schmoller’s Jahrbuch für Gesetzgebung.
Verwaltung und Volkswirtschaft) N. F. XV. Jahrg. 1891. S. 839.