Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

so
zu  erschöpfen,  anstatt,  dass  diese  Baarmittel  im  Betriebe  der
neuen  Wirtschaft  Anwendung  fänden.  Jener  Umstand,  dass  auch
weniger  bemittelte  Elemente,  ohne  Risiko,  mit  welchem  die
Kapitalverschuldung  verbunden  ist,  in  grösseren  Mengen  heimischen ­
  Grundbesitz  erwerben  können,  sichert  der  Rentenschuld
auch  aus  sozialpolitischem  Gesichtspunkte  eine  grosse  Bedeutung. ­

Die  Anwendung  der  Rentenschuld  ist  zweitens  —  wie
bereits  vorher  erwähnt  —  vom  Standpunkte  des  Anerben  von
Bedeutung  Baron  und  G  i  e  r  k  e  ersehen  die  grösste  praktische ­
  Bedeutung  des  Rentenprinzips  in  der  Abfindung  der
Miterben. 1 )  Der  Anerbe  erbt  bei  Intestaterbfolge  ungetheilt  das
den  Nachlass  bildende  Grundstück  und  ist  er  gezwungen  seine
Miterben  bis  zur  Höhe  ihrer  Erbantheile  mit  Baar  zu  befriedigen; ­
  hiedurch  wird  er  sehr  leicht  in  die  Zwangslage  versetzt,,
unter  ungünstigen  Bedingungen  ein  Darlehen  aufzunehmen,  wodurch ­
  er  auf  Kosten  der  wirksamen  Bewirtschaftung  seineeigene ­
  Betriebskapitalkraft  nothwendigerweise  schwächt.  Zur
Vermeidung  dieses  Übels  dient  das  Institut  der  Rentenschuld,
durch  welche  ermöglicht  wird,  dass  der  Anerbe,  anstatt  des
Kapitalwerthes  der  den  Miterben  zukommenden  Nachlassquote,
zur  Einzahlung  einer  diesem  Werthe  entsprechenden  und  seitens
der  Miterben  unkündbaren  Rente  verpflichtet  werde,  während
die  Miterben  nöthigenfalls  ohne  jedwede  Schwierigkeit  oder
Opfer  in  der  Lage  sind,  den  Kapitalwerth  ihrer  Rentenforderungen ­
  flüssig  machen  zu  lassen.
Um  den  zwischen  Miterben  und  dem  Anerben  bestehenden
Interessengegensatz  durch  institutionsweise  Sicherung  des  Rentenprinzips ­
  in  dieser  Weise  zu  beseitigen,  bedürfen  wir  eines
eigenst  eingerichteten  Kreditinstituts;  das  Kreditinstitut  tritt
zwischen  den  Rentenschuldner  (Anerben)  und  den  Rentengläubiger ­
  (Miterben),  dadurch,  dass  es  dem  Rentenantheile  entsprechende ­
  als  Kapitalschuldverschreibungen  erscheinende  Rem
tenbriefe  dem  Rentengläubiger  ausfolgt  und  die  fälligen  Rentenraten ­
  vom  Rentenschuldner  einhebt,  wodurch  der  Miterbe  anstatt,
über  die  Renten,  über  den  Kapitalwerth  des  ihm  zustehenden
Erbantheiles,  durch  Verwerthung  der  Rentenbriefe,  frei  verfügen
kann,  ohne  dass  auf  dem  Miterben  eine  Kapitalschuld  lasten
würde.  Knies  (ibid  S.  351)  und  Buchenberger  (ibid  S.  107)
0  S.:  Die  Rede  des  Professors  G  i  e  r  k  e  cit.  Agrarkonferenz-Bericht.
  S.  27;  D  r.  Baron:  Das  Rentenprinzip  im  Dienste  des  Anerbenguts. ­
  (Jahrbücher  f.  Nationalökonomie  u.  Statistik  III.  F.  B.  II.  1893..
S.  812.)
            
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