sind also in Irrthum, indem sie behaupten, dass die Renten
schuld, gegenüber den Miterben, nur dem Anerben zu Gute
kommt, die anstatt des ihnen zustehenden Kapitalwerthes, sich
mit Renten begnügen müssen; sie sind in Irrthum, denn sie
dachten nicht an die Ablösung der Renten durch bankmässige
Vermittelung. Buchenberger liess jedoch in seiner neueren
Arbeit diese Bemängelung bereits fallen. 1 ) Das Rentenprinzip sucht
also die Stellung des Anerben zu sichern, dadurch, dass es ihn
vor den aus Verkennung der Natur des ländlichen Grundbe
sitzes entstehenden Nachtheilen schützt und dies ohne ihm den
Miterben gegenüber oder zum Nachtheile derselben besondere
Vortheile einzuräumen. 1 2 )
Nachdem die Rentenhypothek, dem Kapitalhypothek gegen
über, nicht nur Vortheile, sondern auch Nachtheile hat, müssen
wir als übertrieben, ja sogar als schädlich jede solche von R o d-
bertus und seinen Anhängern verfolgte Bestrebung hinstellen,
welche die kapitalistische Verschuldungsform prinzipiell auszu-
schliessen bezweckt und durch zwangsweisen Ersatz derselben als
rechtlich einzig zulässige Verschuldungsform ausschliesslich nur
die Rentenschuld betrachtet, welche Bestrebung sonach mit Un
terdrückung der kapitalistischen Verschuldung zur Grundlage
des gesammten landwirtschaftlichen Kreditwesens das Rentenprin
zip machen will. Verfehlt ist diese Bestrebung, weil feie zwischen
Kapitalprinzip und Rentenprinzip einen Gegensatz erblickt,
während doch diese beiden einander ergänzen, ersetzen, be
richtigen; nicht aufheben soll man das Eine zum Nachtheile
des Anderen, sondern es soll durch gleichzeitige Anwen
dung beider Prinzipe dafür Sorge getragen werden, dass
im Dienste der bezüglichen verschiedenen Bedürfnisse ihre eigen
artigen Vortheile zur Geltung gelangen. Die Rentenhypothek als
Grundlage des Gesammten landwirtschaftlichen Kreditwesens
anzunehmen, wäre somit eben solch ein Fehler, als densel
ben aus der landwirtschaftlichen Kreditorgänisation gänzlich
auszuschliessen. «Wenn heute die Rente die einzige Rechtsform
für den Kredit des Grundbesitzers wäre, so müsste die Ilypo-
1 ) S. cit. Grundzüge der deutschen Agrarpolitik etc. Berlin, 1S97.
S. 115.
2 ) Conrad: Die Verwerthung des Rentenprinzips zur Sicherung unse
rer Grundbesitzverhältnisse. (Jahrbücher f. Nationalökonomie und Statistik.
III. F. Band II. 1893. S. 3.)