Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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thek geradezu erfunden und eingeführt werden» — sagt B a r o n, 
der romanistische Professor. 1 ) 
Dort, wo — wie in Ungarn — in der Immobiliar 
kreditorganisation die Kapitalschuld die ausschliessliche Ver- 
schüldungsform ist, sprechen sehr viel Argumente dafür, dass 
die Rentenschuld neben der Kapitalschuld, als mit dieser recht 
lich gleicbwerthige Verschuldungsform, institutionsweise ge 
sichert werde. Das neue bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche 
Reich entsprach diesen Anforderungen, indem es die unkünd 
bare Rentenschuld als eine selbständige rechtliche Verpflich 
tungsform anerkannte (§§. 1.199—1203). 
Die ausschliessliche Geltendmachung der Rentenschuld 
wäre nicht nur wegen ihrer inhaerenten Fehler schädlich, son 
dern auch zufolge jener grossen Erschütterung und tiefdringen- 
den Krisis, welche bei ausschliesslicher Verwirklichung dieses 
Institutes durch die Gesetzgebung, in der Übergangszeit auf 
dem Gebiete der gesamten Wirtschaftsverhältnisse sich zeigen 
würde und die allgemeine Entwerthung des Grundbesitzes zur 
Folge hätte. Die Bedeutung der Übergangsschwierigkeiten darf 
nicht unterschätzt werden, wenn wir jene unstreitbar massen 
haften und für zahlreiche Grundbesitze verhängnissvollen Kapi- 
ialkündigtuigen in Anbetracht nehmen, zu denen die Gläubiger 
behufs Geltendmachung 1 ihrer erworbenen Rechte Zuflucht neh 
men würdein. 
Nach dem Gesagten ist es unzweifelhaft, dass die Ein 
schaltung des Systems der Rentenhypothek in die Organisation 
des Kapitalhypothekarkredites — deren Durchführung von der 
Geneigtheit des Geldmarktes abhängt — ohne, jedwede grössere 
Schwierigkeit gesichert werden kann. Buchenberger sagt 2 ) 
mit Recht: «Die Durchführung des Systems der Rentenschuld 
ist von der Geneigtheit des Geldkapitals bedingt, in dieser Ver 
pflichtungsform sich dem Grundbesitz zur Verfügung zu stel 
len»; nicht minder zutreffend sind Conrad’s Worte: 3 ) «...dass 
sich in unserer Zeit der Kapitalist nicht willkürlich die Form 
oktroyiren lässt, in der er dem Landwirt Kredit gewähren 
soll...» Es ist weiters unstrittig, dass das Kapital nur dann 
geneigt sein wird dem Grundbesitze zur Verfügung zu stehen, 
wenn der Gläubiger, trotz der Rentenabgabe des Schuldners 1 einen 
0 Baron: cit. Abhandl. S. 801; Friedrich Fellner: Adalek 
mezögazdasägi hitelpolitikänkhoz. (Beitrag zu unserer landwirtschaftlichen 
Kreditpolitik.) Budapest, 1897. S. 52. 
2 ) Buchenberger: cit. Agrarwesen und Agrarpolitik. S. 109. 
3 ) Conrad: Die Verwerthung des Rentenprinzips etc. loc. cit. S. 2.
	        
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