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thek geradezu erfunden und eingeführt werden» — sagt B a r o n,
der romanistische Professor. 1 )
Dort, wo — wie in Ungarn — in der Immobiliarkreditorganisation
die Kapitalschuld die ausschliessliche Verschüldungsform
ist, sprechen sehr viel Argumente dafür, dass
die Rentenschuld neben der Kapitalschuld, als mit dieser rechtlich
gleicbwerthige Verschuldungsform, institutionsweise gesichert
werde. Das neue bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche
Reich entsprach diesen Anforderungen, indem es die unkündbare
Rentenschuld als eine selbständige rechtliche Verpflichtungsform
anerkannte (§§. 1.199—1203).
Die ausschliessliche Geltendmachung der Rentenschuld
wäre nicht nur wegen ihrer inhaerenten Fehler schädlich, sondern
auch zufolge jener grossen Erschütterung und tiefdringenden
Krisis, welche bei ausschliesslicher Verwirklichung dieses
Institutes durch die Gesetzgebung, in der Übergangszeit auf
dem Gebiete der gesamten Wirtschaftsverhältnisse sich zeigen
würde und die allgemeine Entwerthung des Grundbesitzes zur
Folge hätte. Die Bedeutung der Übergangsschwierigkeiten darf
nicht unterschätzt werden, wenn wir jene unstreitbar massenhaften
und für zahlreiche Grundbesitze verhängnissvollen Kapiialkündigtuigen
in Anbetracht nehmen, zu denen die Gläubiger
behufs Geltendmachung 1 ihrer erworbenen Rechte Zuflucht nehmen
würdein.
Nach dem Gesagten ist es unzweifelhaft, dass die Einschaltung
des Systems der Rentenhypothek in die Organisation
des Kapitalhypothekarkredites — deren Durchführung von der
Geneigtheit des Geldmarktes abhängt — ohne, jedwede grössere
Schwierigkeit gesichert werden kann. Buchenberger sagt 2 )
mit Recht: «Die Durchführung des Systems der Rentenschuld
ist von der Geneigtheit des Geldkapitals bedingt, in dieser Verpflichtungsform
sich dem Grundbesitz zur Verfügung zu stellen»;
nicht minder zutreffend sind Conrad’s Worte: 3 ) «...dass
sich in unserer Zeit der Kapitalist nicht willkürlich die Form
oktroyiren lässt, in der er dem Landwirt Kredit gewähren
soll...» Es ist weiters unstrittig, dass das Kapital nur dann
geneigt sein wird dem Grundbesitze zur Verfügung zu stehen,
wenn der Gläubiger, trotz der Rentenabgabe des Schuldners 1 einen
0 Baron: cit. Abhandl. S. 801; Friedrich Fellner: Adalek
mezögazdasägi hitelpolitikänkhoz. (Beitrag zu unserer landwirtschaftlichen
Kreditpolitik.) Budapest, 1897. S. 52.
2 ) Buchenberger: cit. Agrarwesen und Agrarpolitik. S. 109.
3 ) Conrad: Die Verwerthung des Rentenprinzips etc. loc. cit. S. 2.