Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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thek  geradezu  erfunden  und  eingeführt  werden»  —  sagt  B  a  r  o  n,
der  romanistische  Professor. 1 )
Dort,  wo  —  wie  in  Ungarn  —  in  der  Immobiliarkreditorganisation ­
  die  Kapitalschuld  die  ausschliessliche  Verschüldungsform
  ist,  sprechen  sehr  viel  Argumente  dafür,  dass
die  Rentenschuld  neben  der  Kapitalschuld,  als  mit  dieser  rechtlich ­
  gleicbwerthige  Verschuldungsform,  institutionsweise  gesichert ­
  werde.  Das  neue  bürgerliche  Gesetzbuch  für  das  Deutsche
Reich  entsprach  diesen  Anforderungen,  indem  es  die  unkündbare ­
  Rentenschuld  als  eine  selbständige  rechtliche  Verpflichtungsform ­
  anerkannte  (§§.  1.199—1203).
Die  ausschliessliche  Geltendmachung  der  Rentenschuld
wäre  nicht  nur  wegen  ihrer  inhaerenten  Fehler  schädlich,  sondern ­
  auch  zufolge  jener  grossen  Erschütterung  und  tiefdringenden
  Krisis,  welche  bei  ausschliesslicher  Verwirklichung  dieses
Institutes  durch  die  Gesetzgebung,  in  der  Übergangszeit  auf
dem  Gebiete  der  gesamten  Wirtschaftsverhältnisse  sich  zeigen
würde  und  die  allgemeine  Entwerthung  des  Grundbesitzes  zur
Folge  hätte.  Die  Bedeutung  der  Übergangsschwierigkeiten  darf
nicht  unterschätzt  werden,  wenn  wir  jene  unstreitbar  massenhaften ­
  und  für  zahlreiche  Grundbesitze  verhängnissvollen  Kapiialkündigtuigen
  in  Anbetracht  nehmen,  zu  denen  die  Gläubiger
behufs  Geltendmachung 1  ihrer  erworbenen  Rechte  Zuflucht  nehmen ­
  würdein.
Nach  dem  Gesagten  ist  es  unzweifelhaft,  dass  die  Einschaltung ­
  des  Systems  der  Rentenhypothek  in  die  Organisation
des  Kapitalhypothekarkredites  —  deren  Durchführung  von  der
Geneigtheit  des  Geldmarktes  abhängt  —  ohne,  jedwede  grössere
Schwierigkeit  gesichert  werden  kann.  Buchenberger  sagt 2 )
mit  Recht:  «Die  Durchführung  des  Systems  der  Rentenschuld
ist  von  der  Geneigtheit  des  Geldkapitals  bedingt,  in  dieser  Verpflichtungsform ­
  sich  dem  Grundbesitz  zur  Verfügung  zu  stellen»; ­
  nicht  minder  zutreffend  sind  Conrad’s  Worte: 3 )  «...dass
sich  in  unserer  Zeit  der  Kapitalist  nicht  willkürlich  die  Form
oktroyiren  lässt,  in  der  er  dem  Landwirt  Kredit  gewähren
soll...»  Es  ist  weiters  unstrittig,  dass  das  Kapital  nur  dann
geneigt  sein  wird  dem  Grundbesitze  zur  Verfügung  zu  stehen,
wenn  der  Gläubiger,  trotz  der  Rentenabgabe  des  Schuldners 1  einen

0  Baron:  cit.  Abhandl.  S.  801;  Friedrich  Fellner:  Adalek
mezögazdasägi  hitelpolitikänkhoz.  (Beitrag  zu  unserer  landwirtschaftlichen
Kreditpolitik.)  Budapest,  1897.  S.  52.
2 )  Buchenberger:  cit.  Agrarwesen  und  Agrarpolitik.  S.  109.
3 )  Conrad:  Die  Verwerthung  des  Rentenprinzips  etc.  loc.  cit.  S.  2.
            
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