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1850 betreffend die Ablösung der Reallasten — vertragsmässig
nur für einen, 30 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum ausbedungen
werden und bei der erblichen Überlassung des Grundbesitzes
war nur die Übertragung zu vollem Eigenthum zulässig,
wodürch die Möglichkeit der Begründung eines Erbpachtverhältnisses,
welches zu getheiltem Eigenthum führte und dem
Erbpächter Nutzeigenthum (dominium utile) sicherte, ausgeschlossen
war. Somit wurde durch dad Gesetz vom 2. März 1850
die Wiedereinführung der Erbpacht, als Rechtsinstitut, unmöglich;
was deshalb ein bedeutendes Moment ist, weil sowohl
in der Theorie als auch in der Praxis sich ansehnliche Stimmen
für das Inslebenrufen, beziehungsweise für die Wiederherstellung
dieses Instituts, an Stelle der zu ungetheiltem und
vollem Eigenthum führenden Rentengüter erhoben. 1 ) Die Regierung
nahm jedoch in ihrer im Jahre 1885 über die Rentengüter
veröffentlichten Denkschrift gegen die Erbpacht Stellung’):
«Eine Wiedereinführung des sogenannten getheilten Eigenthums
oder erblicher dinglicher Nutzungsrechte (Erbzins, Erbpacht
u. s. w.) würde juristisch unausführbar und wirtschaftlich höchst
bedenklich sein.»
Der überwiegend nationalitätenpolitische Charakter des
Gesetzes vom 26. April 1886 äusserte sich darin, dass es in
Westpreussen Und Posen die massenhafte Ansiedelung deutscher
Bauern und ländlicher Arbeiter ermöglichte und hiedurch zum
Werkzeuge jener Bestrebung wurde, welche eine weiter© Verschiebung
der Nationalitätenverhältnisse zu Ungunsten des
Deutschthums zu verhindern als ihre Aufgabe betrachtete.
Nach diesem Gesetze wurden der Regierung 100 Millionen
Mark zur Verfügung gestellt, um behufs Colonisation zu obangedeutetem
Zwecke («...zur Stärkung des deutschen Elements...
gegen polonisirende Bestrebungen...») im Kaufwege Grundstücke
erwerben und nach Bedarf jene Spesen decken zu können,
welche aus der erstmaligen Einrichtung und aus der erstmaligen
Regelung der Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse
auf den kleinen, mittelgrossen, oder eine ganze Gemeinde
bildenden neuen Ansiedelungen erwachsen. Dieser Fonds von
x ) P aas che: Erbpacht und Rentengüter als Mittel zur Schaffung und
Erhaltung eines ländlichen Mittel- und Kleinbesitzes (Jahrbücher für Nationalökonomie
und Statistik. N. F. XIV. 1887. S. 217); ferner D r. H. Thiel:
Die Verhandlungen der letzten Jahre über innere Colonisation etc. (Schriften
des Vereins für Socialpolitik. XXXII. 1886. S. 48, 83 und passim.)
2 ) Denkschrift betreffend Rentengüter. (Abgedruckt in
extenso Schriften des Vereins für Socialpolitik. XXXII. 1886; S. 95.)