Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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1850  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  —  vertragsmässig
nur  für  einen,  30  Jahre  nicht  übersteigenden  Zeitraum  ausbedungen ­
  werden  und  bei  der  erblichen  Überlassung  des  Grundbesitzes ­
  war  nur  die  Übertragung  zu  vollem  Eigenthum  zulässig, ­
  wodürch  die  Möglichkeit  der  Begründung  eines  Erbpachtverhältnisses, ­
  welches  zu  getheiltem  Eigenthum  führte  und  dem
Erbpächter  Nutzeigenthum  (dominium  utile)  sicherte,  ausgeschlossen ­
  war.  Somit  wurde  durch  dad  Gesetz  vom  2.  März  1850
die  Wiedereinführung  der  Erbpacht,  als  Rechtsinstitut,  unmöglich; ­
  was  deshalb  ein  bedeutendes  Moment  ist,  weil  sowohl
in  der  Theorie  als  auch  in  der  Praxis  sich  ansehnliche  Stimmen ­
  für  das  Inslebenrufen,  beziehungsweise  für  die  Wiederherstellung ­
  dieses  Instituts,  an  Stelle  der  zu  ungetheiltem  und
vollem  Eigenthum  führenden  Rentengüter  erhoben. 1 )  Die  Regierung ­
  nahm  jedoch  in  ihrer  im  Jahre  1885  über  die  Rentengüter ­
  veröffentlichten  Denkschrift  gegen  die  Erbpacht  Stellung’):
«Eine  Wiedereinführung  des  sogenannten  getheilten  Eigenthums
oder  erblicher  dinglicher  Nutzungsrechte  (Erbzins,  Erbpacht
u.  s.  w.)  würde  juristisch  unausführbar  und  wirtschaftlich  höchst
bedenklich  sein.»
Der  überwiegend  nationalitätenpolitische  Charakter  des
Gesetzes  vom  26.  April  1886  äusserte  sich  darin,  dass  es  in
Westpreussen  Und  Posen  die  massenhafte  Ansiedelung  deutscher
Bauern  und  ländlicher  Arbeiter  ermöglichte  und  hiedurch  zum
Werkzeuge  jener  Bestrebung  wurde,  welche  eine  weiter©  Verschiebung ­
  der  Nationalitätenverhältnisse  zu  Ungunsten  des
Deutschthums  zu  verhindern  als  ihre  Aufgabe  betrachtete.
Nach  diesem  Gesetze  wurden  der  Regierung  100  Millionen
Mark  zur  Verfügung  gestellt,  um  behufs  Colonisation  zu  obangedeutetem
  Zwecke  («...zur  Stärkung  des  deutschen  Elements...
gegen  polonisirende  Bestrebungen...»)  im  Kaufwege  Grundstücke ­
  erwerben  und  nach  Bedarf  jene  Spesen  decken  zu  können, ­
  welche  aus  der  erstmaligen  Einrichtung  und  aus  der  erstmaligen ­
  Regelung  der  Gemeinde-,  Kirchen-  und  Schulverhältnisse ­
  auf  den  kleinen,  mittelgrossen,  oder  eine  ganze  Gemeinde
bildenden  neuen  Ansiedelungen  erwachsen.  Dieser  Fonds  von

x )  P  aas  che:  Erbpacht  und  Rentengüter  als  Mittel  zur  Schaffung  und
Erhaltung  eines  ländlichen  Mittel-  und  Kleinbesitzes  (Jahrbücher  für  Nationalökonomie ­
  und  Statistik.  N.  F.  XIV.  1887.  S.  217);  ferner  D  r.  H.  Thiel:
Die  Verhandlungen  der  letzten  Jahre  über  innere  Colonisation  etc.  (Schriften
des  Vereins  für  Socialpolitik.  XXXII.  1886.  S.  48,  83  und  passim.)
2 )  Denkschrift  betreffend  Rentengüter.  (Abgedruckt  in
extenso  Schriften  des  Vereins  für  Socialpolitik.  XXXII.  1886;  S.  95.)
            
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