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briefe nur mit Zustimmung des Empfängers ausgegeben werden.
Wie bereits erwähnt, haben die Ressortminister bis’ auf
Weiteres die Ausgabe von 3V2°/oigen Rentenbriefen angeordnet. 1 )
Nach Ablauf der Tilgungsperiode von 6OV2, beziehungsweise
56Vi2 Jahren, nachdem die Ablösung der ursprünglichen Rente
und die Tilgung des Darlehens erfolgte, ist das Rechtsverhältniss
zwischen Rentenbank und Rentengutsbesitzer gelöst.
So lange eine Rentenbankrente auf dem Rentengute haftet,
kann die Aufhebung der wirtschaftlichen Selbständigkeit (z. E.
Zusammenlegung von Grundstücken zwecks gemeinschaftlicher
Rewirtschaftung) und die Zertheilung des Rentenguts, sowie die
Abschreibung von Trennstücken desselben rechtswirksam nur
mit Genehmigung der Generälkommission erfolgen. Dem Rentengutsbesitzer
steht es frei, die auf seinem Grundbesitze haftende
Rentenban krönte auch vor Ablauf der regelmässigen Tilgungsperiode
durch Kapitalzahlung zu tilgen; die volle Ablösung
ist jedoch innerhalb der ersten zehn Jahre nach Begründung
des Rentenguts nur mit Genehmigung der Generalkommis
sion zulässig. Das Gesetz bestrebt mit dieser Restimmung die
spekulative Ausnützung der Rentengüter zu verhindern, wozu
es durch die Stempelfreiheit und sonstige Regünstigungen
geeignet erscheint. Nach Sering wäre es erwünscht, bezüglich
selbständiger Rentengüter, die Ablösung in einem Betrage
überhaupt auszuschliessen, denn hiedurch wäre ein Mittel
gegeben, den Bestand der 1 neuen Rauemgüter für die ganze
regelmässige Tilgungsperiöde, d. i. für zwei Generationen zu
sichern. 2 ) Um dem Rentengutsbesitzer die Schwierigkeiten des
Anfanges zu erleichtern, räumt das Gesetz die Begünstigung
ein (§. 5), dass falls die Ablösung der Rente oder die Gewährung
des Darlehens zugleich mit der Begründung des Rentengutes
erfolgt, die Zahlung der Rentenbankrente auf Antrag
des Rentengutsbesitzers für das erste Jahr unterbleiben könne;
dies ist das sogenannte Freijahr. Der hiedurch der Rentenbank
entstehende Ausfall wird dadurch gedeckt, dass das abzulösende
Kapital um die einjährigen Zinslen der Rentenbriefe
und des zur Ergänzung gegebenen baren Geldes erhöht und von
dieser Summe während der Tilgungsperiode die Rentenbankrente
gezahlt wird. Mit anderen Worten, der freibleibende Betrag
wird zum ablösenden Kapital hinzugerechnet und die jähr-]
) Cit. Ministerialanweisung, Punkt 5.
2 ) Sering: Referat über die Bodenbesitzvertheilung und die Sicherung
des Klein grün dbesitzes. (Schriften des Vereins für Socialpolitik. LVIII. 1893.
S. 141.)