Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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briefe  nur  mit  Zustimmung  des  Empfängers  ausgegeben  werden. ­
  Wie  bereits  erwähnt,  haben  die  Ressortminister  bis’  auf
Weiteres  die  Ausgabe  von  3V2°/oigen  Rentenbriefen  angeordnet. 1 )
Nach  Ablauf  der  Tilgungsperiode  von  6OV2,  beziehungsweise
56Vi2  Jahren,  nachdem  die  Ablösung  der  ursprünglichen  Rente
und  die  Tilgung  des  Darlehens  erfolgte,  ist  das  Rechtsverhältniss
  zwischen  Rentenbank  und  Rentengutsbesitzer  gelöst.
So  lange  eine  Rentenbankrente  auf  dem  Rentengute  haftet,
kann  die  Aufhebung  der  wirtschaftlichen  Selbständigkeit  (z.  E.
Zusammenlegung  von  Grundstücken  zwecks  gemeinschaftlicher
Rewirtschaftung)  und  die  Zertheilung  des  Rentenguts,  sowie  die
Abschreibung  von  Trennstücken  desselben  rechtswirksam  nur
mit  Genehmigung  der  Generälkommission  erfolgen.  Dem  Rentengutsbesitzer ­
  steht  es  frei,  die  auf  seinem  Grundbesitze  haftende ­
  Rentenban  krönte  auch  vor  Ablauf  der  regelmässigen  Tilgungsperiode ­
  durch  Kapitalzahlung  zu  tilgen;  die  volle  Ablösung ­
  ist  jedoch  innerhalb  der  ersten  zehn  Jahre  nach  Begründung
  des  Rentenguts  nur  mit  Genehmigung  der  Generalkommis
sion  zulässig.  Das  Gesetz  bestrebt  mit  dieser  Restimmung  die
spekulative  Ausnützung  der  Rentengüter  zu  verhindern,  wozu
es  durch  die  Stempelfreiheit  und  sonstige  Regünstigungen
geeignet  erscheint.  Nach  Sering  wäre  es  erwünscht,  bezüglich ­
  selbständiger  Rentengüter,  die  Ablösung  in  einem  Betrage
überhaupt  auszuschliessen,  denn  hiedurch  wäre  ein  Mittel
gegeben,  den  Bestand  der 1  neuen  Rauemgüter  für  die  ganze
regelmässige  Tilgungsperiöde,  d.  i.  für  zwei  Generationen  zu
sichern. 2 )  Um  dem  Rentengutsbesitzer  die  Schwierigkeiten  des
Anfanges  zu  erleichtern,  räumt  das  Gesetz  die  Begünstigung
ein  (§.  5),  dass  falls  die  Ablösung  der  Rente  oder  die  Gewährung ­
  des  Darlehens  zugleich  mit  der  Begründung  des  Rentengutes ­
  erfolgt,  die  Zahlung  der  Rentenbankrente  auf  Antrag
des  Rentengutsbesitzers  für  das  erste  Jahr  unterbleiben  könne;
dies  ist  das  sogenannte  Freijahr.  Der  hiedurch  der  Rentenbank
entstehende  Ausfall  wird  dadurch  gedeckt,  dass  das  abzulösende ­
  Kapital  um  die  einjährigen  Zinslen  der  Rentenbriefe
und  des  zur  Ergänzung  gegebenen  baren  Geldes  erhöht  und  von
dieser  Summe  während  der  Tilgungsperiode  die  Rentenbankrente ­
  gezahlt  wird.  Mit  anderen  Worten,  der  freibleibende  Betrag ­
  wird  zum  ablösenden  Kapital  hinzugerechnet  und  die  jähr-]
 )  Cit.  Ministerialanweisung,  Punkt  5.
2 )  Sering:  Referat  über  die  Bodenbesitzvertheilung  und  die  Sicherung
des  Klein  grün  dbesitzes.  (Schriften  des  Vereins  für  Socialpolitik.  LVIII.  1893.
S.  141.)
            
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