Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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tengüter  sich  insoferne  Schwierigkeiten  ergeben,  als  die  Interessenten ­
  im  gegebenen  Zeitpunkte  über  ausreichende  Kapitalien
nicht  verfügen.  Die  als  Ablösung  der  Rente  dem  Rentengutsbegründer ­
  kommenden  Rentenbriefe  bestimmt  dieser  in  der  Regel
zur  Deckung  der  Hypothekenschulden  und  der  sonstigen  Relastungen,
  damit  die  Rentengüter,  den  Anforderungen  des  Gesetzes ­
  vom  Jahre  1890  entsprechend*  frei  von  Hypotheken-  und
Grundschulden  begründet  und  abgetrennt,  wie  auch  die  Rentenbankrenten ­
  als  erster  Satz  eingetragen  werden  können.  Die  Befreiung ­
  des  Stammgutes  von  Belastungen  muss  der  Bestätigung
des  Renten  gutsvertrages  vorausgehen.  Die  Realgläubiger  willigen ­
  jedoch  weder  in  die  Löschung  ihrer  Forderungen,  noch  in
die  Abschreibung  der  zu  Rentengütern  bestimmten  Grundstücken
ein,  ohne  vorher  Deckung  erhalten  zu  haben.  Nachdem  nun  der
Renten  gutsbegründer  diese  Deckung  durch 1  Rentenbriefe  zu  beschaffen ­
  gedenkt,  die  Verabfolgung  derselben  aber  nur  nach
erfolgter  Übernahme  der  Rente  auf  die  Rentenbank  geschieht
und  nachdem  ferner  die  Übernahme  der  Rente  nur  auf  Grund
der  Genehmigung  der  Auseinandersetzungsbehörde  zur  Abschreibung ­
  erfolgen  kann,  —-  wird 1  die  Fortsetzung  des  Rentengüterbildungsverfahrens ­
  durch  Verzögerungen  und  Komplikationen  verhindert ­
  und  unmöglich  gemacht,  wenn  nur  nicht  der  Rentengutsbegründer ­
  eine  andere  Art  der  Befriedigung  seiner  Realgläubiger ­
  findet.  Dies  ist  die  Ursache,  weshalb  sich  überall  die
Notliwendigkeit  der  Schaffung  eines  Zwischenkredits  zur  Befreiung ­
  von  Belastungen  des  auszuthuenden  Grundstückes  ergab.
Dieser  Zwischenkredit  wurde  in  der  Regel  von  staatlichen  oder
anderen  öffentlichen  Kreditinstituten  oder  Privatbanken  gewährt;
und  obzwar  die  Regelung  der  Hypothekenverhältnisse  dem  Rentengutsbegründer ­
  obliegt,  nahmen  dennoch  die  Generalkommissionen ­
  die  Vertnittelung  des  Zwischenkredits  auf  sich.  Das  Verfahren ­
  ist  das  folgende:  Der  Rentengutsbegründer  cedirt  an
den,  einen  Zwischenkredit  gewährenden  Gläubiger  sein  Anrecht ­
  auf  die  ihm  kommenden  .Rentenbriefe  und  auf  die  vom
Rentengutsnehmer  zu  leistenden  Bahrzahlungen  und  die  Generalkommission ­
  gibt  dem  Gläubiger  —•  falls  der  Bestätigung
des  Rentengutsvertrages  nichts  im  Wege  liegt  —  eine  Bescheinigung ­
  über  den  Betrag  der  ihm  kommenden  Rentenbriefe  und
darüber,  dass  zufolge  der  Übereignung  die  Rentenbriefe  an
ihn  ausgefolgt  werden,  vorausgesetzt,  dass  er  die  zu  Rentengütern ­
  bestimmten  Grundstücke  lastenfrei  abschreiben  lässt.
Die  Bedingungen  des  Zwischenkredits  wurden  jedoch  durch  den
hohen  Zinsfuss  und  durch  sonstige  Nebengebühren  (Provision,
4*
            
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