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tengüter sich insoferne Schwierigkeiten ergeben, als die Interessenten
im gegebenen Zeitpunkte über ausreichende Kapitalien
nicht verfügen. Die als Ablösung der Rente dem Rentengutsbegründer
kommenden Rentenbriefe bestimmt dieser in der Regel
zur Deckung der Hypothekenschulden und der sonstigen Relastungen,
damit die Rentengüter, den Anforderungen des Gesetzes
vom Jahre 1890 entsprechend* frei von Hypotheken- und
Grundschulden begründet und abgetrennt, wie auch die Rentenbankrenten
als erster Satz eingetragen werden können. Die Befreiung
des Stammgutes von Belastungen muss der Bestätigung
des Renten gutsvertrages vorausgehen. Die Realgläubiger willigen
jedoch weder in die Löschung ihrer Forderungen, noch in
die Abschreibung der zu Rentengütern bestimmten Grundstücken
ein, ohne vorher Deckung erhalten zu haben. Nachdem nun der
Renten gutsbegründer diese Deckung durch 1 Rentenbriefe zu beschaffen
gedenkt, die Verabfolgung derselben aber nur nach
erfolgter Übernahme der Rente auf die Rentenbank geschieht
und nachdem ferner die Übernahme der Rente nur auf Grund
der Genehmigung der Auseinandersetzungsbehörde zur Abschreibung
erfolgen kann, —- wird 1 die Fortsetzung des Rentengüterbildungsverfahrens
durch Verzögerungen und Komplikationen verhindert
und unmöglich gemacht, wenn nur nicht der Rentengutsbegründer
eine andere Art der Befriedigung seiner Realgläubiger
findet. Dies ist die Ursache, weshalb sich überall die
Notliwendigkeit der Schaffung eines Zwischenkredits zur Befreiung
von Belastungen des auszuthuenden Grundstückes ergab.
Dieser Zwischenkredit wurde in der Regel von staatlichen oder
anderen öffentlichen Kreditinstituten oder Privatbanken gewährt;
und obzwar die Regelung der Hypothekenverhältnisse dem Rentengutsbegründer
obliegt, nahmen dennoch die Generalkommissionen
die Vertnittelung des Zwischenkredits auf sich. Das Verfahren
ist das folgende: Der Rentengutsbegründer cedirt an
den, einen Zwischenkredit gewährenden Gläubiger sein Anrecht
auf die ihm kommenden .Rentenbriefe und auf die vom
Rentengutsnehmer zu leistenden Bahrzahlungen und die Generalkommission
gibt dem Gläubiger —• falls der Bestätigung
des Rentengutsvertrages nichts im Wege liegt — eine Bescheinigung
über den Betrag der ihm kommenden Rentenbriefe und
darüber, dass zufolge der Übereignung die Rentenbriefe an
ihn ausgefolgt werden, vorausgesetzt, dass er die zu Rentengütern
bestimmten Grundstücke lastenfrei abschreiben lässt.
Die Bedingungen des Zwischenkredits wurden jedoch durch den
hohen Zinsfuss und durch sonstige Nebengebühren (Provision,
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