Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

vor, 1 )  welcher  Entwurf  unterm  12.  Juli  1900  auch  Gesetz
wurde. 2 )
Nach  dem  Gesetze  vom  Jahre  1900  betreffend  die  Gewährng
  von  Zwischenkredit  bei  Rentenguts'gründungen  ist,  insofeme
  die  Begründung  der  Rentengüter  durch  Vermittelung  der
Generalkommission  erfolgt,  der  Zwischenkredit  zur  Abtragung
der  Schulden  und  der  Belastungen  des  auseinanderzusetzenden
Grundbesitzes  und  zur  ersten  Einrichtung  der  Rentengüter  mit
den  erforderlichen  Wohn-  und  Wirtschaftsgebäuden  aus  den
Reservefonds  beständen  der  Rentenbanken  zu  gewähren.  Der
Fonds  kann  zu  diesem  Zwecke  bis  zum  Betrage  von  10  Millionen
Mark  in  Anspruch  genommen  werden.
Indem  die  Gesetzgebung  zu  Zwecken  des  Zwischenkredits
staatliche;  Mittel  zur  Verfügung  stellt,  verfolgt  sie  den  Zweck,
der  Hemmung  des  Rentengüterbildungs-Verfahrens  bei  mehr
oder  weniger  andauernder  Versteifung  des  Geldmarktes  entgegenzutreten. ­
  Eben  deshalb  wird  auch  der  Zinsfuss  des  staatlichen
Zwischenkredits  zu  normalen  Bedingungen  festgestellt  und  dem
Kreditnehmer  keinerlei  materieller  Vortheil  zu  Lasten  des  Staates
gesichert. 3 )  Der  staatliche  Zwischenkredit  kann  ebenso  dem  Rentengutsbegründer ­
  als  auch  dem  Rentengutsnehmer  gewährt  werden. ­
  Die  Darlehen  sind  durch  endgiltige  Übernahme  der  Renten
auf  die  Rentenbank  rückzahlbar,  und  zwar  nach  Thunlichkeit
durch  Übereignung  der  ausgehändigten  Rentenbriefe.
In  den  bezüglichen  Bestimmungen  der  Grundgesetze  über
die  Rentengüter  vom  Jahre  1890  und  1891,  betreffend  die  Consolidirung
  der  Renten  auf  eine  geraumere  Zeit  mittelst  der  Unkündbarkeit ­
  ;  die  Verfügungsbeschränkungen  bei  der  Veräusserung
  und  der  Zertheilung  des  Rentengutes;  die  Obliegenheiten
zur  ordnungsmässigen  Herstellung  der  Gebäude  und  Erhaltung
des  landwirtschaftlichen  Inventars,  ist  zwar  eine  ausreichende
Sicherheit  der  Aufrechterhaltung  des  Rentenguts  unter  Lebenden,
aber  nicht  für  den  Todesfall  gegeben.  Die  Gesetzgebung  hat  für
den  Fall  des  Ablebens  des  Rentengutsbesitzers  in  den  Grundgesetzen ­
  keinerlei  Verfügung  getroffen;  demzufolge  richtete  sich
die  Vererbung  der  Rentengüter  nach  den  Vorschriften  des  allge-*)

  Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  die  Gewährung
von  Zwischenkredit  bei  Rentengutsgründungen.  Nr.  269.
Haus  der  Abgeordneten.  19.  Legislaturperiode.  I.  Session.  1899.
2 )  Gesetz  betreffend  die  Gewährung  von  Zwischenkredit ­
  bei  Rentengutsgründungen.  Vom  12.  Juli  1900.  (Ges.-Sammlung
  für  die  königl.  Preussischen  Staaten.  Nr.  10.222.)
s )  Cit.  E  n  t  w  u  r  f  S.  9.
            
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