Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

nachgesucht  wird,  eine  Abhilfe  nicht  Platz  greifen  kann;  denn
der  Grundbuchrichter  ist  weder  von  Amtswegen,  noch  auf
Antrag  des  Eigenthümers  berechtigt,  noch  verpflichtet,  das  Ansuchen ­
  zu  versagen.  Von  Amtswegen  nicht,  weil  er  durch
keinerlei  Gesetz  gehalten  ist,  über  die  fehlende  wirtschaftliche
Selbständigkeit,  oder  die  gemeinwirtschaftlichen  Interessen  Erhebungen ­
  zu  pflegen,  nachdem  die  Entscheidung  dieser  Fragen
besonderen  landwirtschaftlichen  richterlichen  Behörden  (Generalkommissionen ­
  etc.)  Vorbehalten  ist.  Aber  auch  auf  Antrag
des  Eigenthümers  ist  der  Grundbuchsrichter  nicht  befugt,  das
Ansuchen  auf  Eintragung  zu  versagen,  nicht  nur  gleichfalls  aus
letzterem  Grunde,  sondern  auch  darum,  weil  die  Eintragung
ausschliesslich  auf  Ansuchen  einer  zuständigen  Behörde  erfolgen ­
  kann. 1 )
Die  Aufhebung  der  Anerbengutseigenschaft  erfolgt  durch
Löschung  im  Grundbuche,  auf  Ersuchen  der  Generalkommission,,
welche  nach  Anhörung  des  Eigenthümers  die  Löschung  nur
dann  nachsucht,  wenn  das  Gut  die  wirtschaftliche  Selbständigkeit ­
  verloren  hat,  oder  der  Aufrechterhaltung  der  wirtschaftlichen ­
  Selbständigkeit  überwiegende  gemeinwirtschaftliche  Interessen ­
  entgegenstehen.
Wenn  zu  einem  Nachlass  ein  Anerbengut  gehört  und  der
Erblasser  von  mehreren  Personen  beerbt  wird,  so  steht,  in  Ermangelung ­
  einer  entgegenstehenden  Verfügung  von  Todeswegen,  das
Anerbengut  nebst  Zubehör  als  Erbantheil  kraft  Gesetzes  —
einem  Erben  (dem  Anerben)  allein  zu.  Eine  letztwillige  Verfügung ­
  des  erblassenden  Rentengutsbesitzers  aber,  wonach  das
Rentengut,  als  Anerbengut,  unter  allen  seinen  Erben  zu  zer-1
  heilen  sei,  ist  unzulässig,  da  doch  die  Rentengüter  unzertheilbar
  sind  und  somit  das  Gut  thatsächlich  nur  von  einem
Erben  vererbt  werden  kann.  Die  Befugniss  des  Erblassers  beschränkt ­
  sich  somit  allein  darauf,  die  Person  des  Anerben  zu
bestimmen  und  diesen  mit  der  Ausfolgung  der  den  Miterbeu
anfallenden  Erbportionen  zu  belasten.  Auch  dieser  Umstand
spricht  dafür,  dass  wenn  auch  nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes ­
  das  Anerbenrecht  bei  den  Rentengütern  dem  Namen  nach,
facultativ,  in  der  Praxis  aber  thatsächlich  obligatorisch  ist.
Anerbe  kann  nur  jener  sein,  der  gleichzeitig  Erbe  des  Erblassers ­
  ist;  demnach  sein  Descendent,  seine  Geschwister,  deren
Descendenten,  oder  Ehegatte.  Das  Gesetz  bestimmt  ausführlich:
die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Descendenten  des  Erblassers.

1 )  Stier-Somlo:  Ibid.  S.  71.
            
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