VORWOK T.
Der ungarische Grundbesitz war bis 1848 zum überwiegenden
Theile gebundener Grundbesitz. Nicht nur die ärarischen,
kommunalen Güter, Kirchen-, Stiftungsgüter und die Fideicommisse
waren unveräusserlich, sondern selbst die Familiengüter
konnten nur mit Einwilligung der Erben veräussert werden und
nur über das erworbene Gut stand dem Eigenthümer das freie
Veifügungsrecht zu, während der Hörige sein Grundstück weder
verkaufen, noch unter seine Erben auftheilen durfte.
Die Ereignisse des Jahres 1.848 befreiten ohne jeden Uebergang
durch Abschaffung der Aviticität und Befreiung der
Hörigen den grösseren Theil des ungarischen Grundbesitzes. Mit
Ausnahme der Begründung von neueren Fideicommissen setzte
auch seither die Gesetzgebung der Veräusserung, Theilung und
Zerstückelung des privaten Grundbesitzes keine Schranken. Über
jeden Grundbesitz, welcher kein Kirchengut oder Fideicommis
ist, kann der Eigenthümer vollständig frei verfügen.
Welche Veränderungen diese volle Freiheit und dieses
unbeschränkte Verfügungsrecht bei der Zertheilung des Grundbesitzes
zur Folge hatte, hierüber gab uns erst die auf Grund
des Ges.-Art. VIH v. J. 1895 erhobene landwirtschaftliche Statistik
eine verlässliche und genaue Aufklärung. Das Bild, welches
die Daten dieser Statistik uns vor Augen stellen und mit welchem
sich der Verfasser' der vorliegenden Arbeit im dritten Theile derselben
eingehender befasst, ist sehr traurig; sein Hauptcharakterzug
ist, um mich der Worte des Autors . zu bedienen: «dass
der Mittelgrundbesitz von zwei Seiten gerieben:
theils zu Kleingrundbesitz zerbröckelt, theils in
den Grossgrundbesitz aufgesaugt wurde.»