Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

VORWOK  T.

Der  ungarische  Grundbesitz  war  bis  1848  zum  überwiegenden ­
  Theile  gebundener  Grundbesitz.  Nicht  nur  die  ärarischen,
kommunalen  Güter,  Kirchen-,  Stiftungsgüter  und  die  Fideicommisse
  waren  unveräusserlich,  sondern  selbst  die  Familiengüter
konnten  nur  mit  Einwilligung  der  Erben  veräussert  werden  und
nur  über  das  erworbene  Gut  stand  dem  Eigenthümer  das  freie
Veifügungsrecht  zu,  während  der  Hörige  sein  Grundstück  weder
verkaufen,  noch  unter  seine  Erben  auftheilen  durfte.
Die  Ereignisse  des  Jahres  1.848  befreiten  ohne  jeden  Uebergang
  durch  Abschaffung  der  Aviticität  und  Befreiung  der
Hörigen  den  grösseren  Theil  des  ungarischen  Grundbesitzes.  Mit
Ausnahme  der  Begründung  von  neueren  Fideicommissen  setzte
auch  seither  die  Gesetzgebung  der  Veräusserung,  Theilung  und
Zerstückelung  des  privaten  Grundbesitzes  keine  Schranken.  Über
jeden  Grundbesitz,  welcher  kein  Kirchengut  oder  Fideicommis
ist,  kann  der  Eigenthümer  vollständig  frei  verfügen.
Welche  Veränderungen  diese  volle  Freiheit  und  dieses
unbeschränkte  Verfügungsrecht  bei  der  Zertheilung  des  Grundbesitzes ­
  zur  Folge  hatte,  hierüber  gab  uns  erst  die  auf  Grund
des  Ges.-Art.  VIH  v.  J.  1895  erhobene  landwirtschaftliche  Statistik ­
  eine  verlässliche  und  genaue  Aufklärung.  Das  Bild,  welches
die  Daten  dieser  Statistik  uns  vor  Augen  stellen  und  mit  welchem
sich  der  Verfasser'  der  vorliegenden  Arbeit  im  dritten  Theile  derselben ­
  eingehender  befasst,  ist  sehr  traurig;  sein  Hauptcharakterzug ­
  ist,  um  mich  der  Worte  des  Autors  .  zu  bedienen:  «dass
der  Mittelgrundbesitz  von  zwei  Seiten  gerieben:
theils  zu  Kleingrundbesitz  zerbröckelt,  theils  in
den  Grossgrundbesitz  aufgesaugt  wurde.»
            
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