Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

Errichtung  von  Rentengütern  vor. 1 )  Nach  dem  Entwurf  erstreckt
sich  die  Wirksamkeit  des  Gesetzes  nicht  auf  ganz  Österreich,,
sondern  blos  'auf  das  Gebiet  des  Königreiches  Galizien  und  Lodomerien
  und  auf  das  Grossherzogthum  Krakau.
Der  Zweck  des  Gesetzentwurfes  ist  die  Erhaltung 1  und.  Schaffung ­
  von  mittleren  und  kleinen  landwirtschaftlichen  Gütern. *  2 )
Zu  diesem  Behufe  kann  die  galizische  Landes-Rentengüterkommission
 3 )  gegen  pfandrechtliche  Sicherstellung  auf  landwirtschaftlichen ­
  Gütern  durch  Zahlung  einer  jährlichen  Rente  (Annuität) ­
  zu  verzinsende  und  zu  tilgende  Darlehen  gewähren.
Durch  die  pfandrechtliche  Sicherstellung  des  Rentendarlehens  wird
das  Gut  zu  einem  Rentengute.  Ein  solches  Rentendarlehen  kann  zur
Bezahlung  der  auf  einem  Gute  haftenden  Hypothekarforderung,  zur
Abfindung  von  Miterben,  zur  Bezahlung  des  Kaufpreises,  zur  Bestreitung ­
  der  Kosten  der  Errichtung  von,  zum  ordentlichen  Betriebe
der  Wirtschaft  nothwendigen  Wohn-  und  Wirtschaftsgebäuden,  so»
wie  der  Kosten  für  Meliorationsanlagen,  zur  Anschaffung  desiür
den  ordentlichen  Betrieb  der  Wirtschaft  erforderlichen  loten  und
lebenden  Inventars  und  ausnahmsweise  zur  Beschaffung  des-Betriebskapitales
  gewährt  werden.
Ein  Rentendarlehen  darf  nur  demjenigen  gewährt  werden,,
welcher  eigenberechtigt  und  Landwirt  seinem  Berufe  nach  ist,
in  diesem  sich  praktisch  bewährt  hat  und  mit  Grund  anzunehmen ­
  ist,  dass  er  das  Darlehen  seinem  Zwecke  thatsächlich  zuführen ­
  und  sich  auf  dem  Rentengut  erhalten  wird.  Ein  Rentengut ­
  kann  nur  ein  dem  land-  oder  forstwirtschaftlichen  Betriebe
gewidmetes  Gut  sein.  Das  gesamte  Flächenausmass  desselben
darf  nicht  weniger  als  3  und  nicht  mehr  als  60  Hektar  betragen, ­
  sowie  an  Katastralreinertrag  nicht  weniger  als  50  und  nicht
mehr  als  1000  Kronen  ausweisen.  Alle  zum  Gute  gehörigen  Liegenschaften ­
  müssen  zu  einem  Grundbuchskörper  vereinigt  sein.

Ö  Gesetz  vom.  .  .  .  wirksam  für  das  Königreich  Galiu
  s  d  Lodomcrien  mit  dem  G  r  o  s  s  h  e  r  z  o  g  t  u  m  e  Krakau,  b  ctreffend
  die  Errichtung  von  Rentengütern.  (Neuer  lteferenlenentwurf.
  Scbiussredaktion,  Juli  1904.)
2 .)  Im  §  1  des  Entwurfes  heisst  es  zwar  «landwirtschaftliche  Güter
mittlerer  Grösse»,  dem  widerspricht  aber  §  4,  gemäss  welchem  das  Flächenausmass ­
  der  Rentengüter  3—60  Hektar  betragen  kann,  demnach  Rentengüter
sowohl  mittlere,  als  auch  kleine  Grundbesitze  sein  können.
3 )  Der  Sitz  der  Landes-Rentengüterkommission  ist  Lemberg.  (§  32.)
An  der  Spitze  derselben  stellt  der  Landmarschall,  oder  dessen  Stellvertreter
als  Vorsitzende;  sie  besteht  aus  6  Mitgliedern,  je  zwei  werden  durch  den
Landtag  und  den  Landesausschuss,  zwei  durch  den.  Statthalter  entsendet..
            
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