trägniss der sämtlichen Fonds und aus den sonst etwa erzielten
Erträgnissen 'gebildet.
Die Landes-Rentengüterkommissijon ist berechtigt, namens
des Landes bei Feilbietungen von Rentengütern mitzubieten und
solche zu erstehen. Bei Zwangsverkäufen erworbene Güter sind
aber baldmöglichst zu veräussern.
IV. ABSCHNITT.
Würdigung der ausländischen Rentengutssysteme.
Das preussische, das englische und das geplante österrei
chische und galizische Rentengutssystem sind in verschie
dener Weise geregelt, organisirt. Eine ganze Reihe von
Abweichungen stellt die Verscheidenheit dieser Renten
gutssysteme fest. Nur ein ihnen gemeinschaftlicher Grundzug
tritt hervor: jene rechtliche Gebundenheit, jene Beschrän
kung des freien Verfügungsrechtes, jenes Abhängigkeitsver-
hältniss, in welchem die rechtliche Stellung des Renten
gutsbesitzers mehr oder minder zum Ausdruck gelangt.
Um die Bedeutung dieses von wirtschaftlichem, rechtli
chem und sozialpolitischem Gesichtspunkte bedeutenden Ab
hängigkeitsverhältnisses erwägen zu können, müssen wir die
ganze Rentengutsgesetzgebung einer eingehenden Kritik unter
ziehen. Zu diesem Behufe werden wir die Rentengutssysteme
abgesondert würdigen, ohne es jedoch zu unterlassen, zwischen
den Verfügungen eine Parallele zu ziehen und hiedurch auf die
relative Bedeutung der Verfügungen hinzuweisen.
■ Das preussische Rentengutssystem — dessen Wirkung auf
die englische und österreichische Gesetzgebung sich in mehre
ren Beziehungen äussert — ist, wie wir dies bereits erörterten,
in den Gesetzen vom Jahre 1886, 1890, 1891, 1896, 1898, 1900,
1902 und 1904 geregelt. Wenn wir vor Allem das Ansiedlungs
gesetz vom 26. April 1886, welches das Institut des Rentenguts
zum erstenmal eingeführt hat, mit den Rentengutsgesetzen vom 27.
Juni 1890 und vom 7. Juli 1891 vergleichen, so sehen wir, dass
während von wirtschaftlichem Gesichtspunkte diese Gesetze in
den Dienst gleicher Zwecke gestellt sind, in politischer Be
ziehung zwischen denselben eine grosse Abweichung besteht;
denn das Ansiedlungsgesetz hat ausgesprochen einen national
politischen Zweck, während die Rentengutsgesetze rein wirt
schaftlicher Natur und nur mittelbar von Bedeutung auf national