Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

trägniss der sämtlichen Fonds und aus den sonst etwa erzielten 
Erträgnissen 'gebildet. 
Die Landes-Rentengüterkommissijon ist berechtigt, namens 
des Landes bei Feilbietungen von Rentengütern mitzubieten und 
solche zu erstehen. Bei Zwangsverkäufen erworbene Güter sind 
aber baldmöglichst zu veräussern. 
IV. ABSCHNITT. 
Würdigung der ausländischen Rentengutssysteme. 
Das preussische, das englische und das geplante österrei 
chische und galizische Rentengutssystem sind in verschie 
dener Weise geregelt, organisirt. Eine ganze Reihe von 
Abweichungen stellt die Verscheidenheit dieser Renten 
gutssysteme fest. Nur ein ihnen gemeinschaftlicher Grundzug 
tritt hervor: jene rechtliche Gebundenheit, jene Beschrän 
kung des freien Verfügungsrechtes, jenes Abhängigkeitsver- 
hältniss, in welchem die rechtliche Stellung des Renten 
gutsbesitzers mehr oder minder zum Ausdruck gelangt. 
Um die Bedeutung dieses von wirtschaftlichem, rechtli 
chem und sozialpolitischem Gesichtspunkte bedeutenden Ab 
hängigkeitsverhältnisses erwägen zu können, müssen wir die 
ganze Rentengutsgesetzgebung einer eingehenden Kritik unter 
ziehen. Zu diesem Behufe werden wir die Rentengutssysteme 
abgesondert würdigen, ohne es jedoch zu unterlassen, zwischen 
den Verfügungen eine Parallele zu ziehen und hiedurch auf die 
relative Bedeutung der Verfügungen hinzuweisen. 
■ Das preussische Rentengutssystem — dessen Wirkung auf 
die englische und österreichische Gesetzgebung sich in mehre 
ren Beziehungen äussert — ist, wie wir dies bereits erörterten, 
in den Gesetzen vom Jahre 1886, 1890, 1891, 1896, 1898, 1900, 
1902 und 1904 geregelt. Wenn wir vor Allem das Ansiedlungs 
gesetz vom 26. April 1886, welches das Institut des Rentenguts 
zum erstenmal eingeführt hat, mit den Rentengutsgesetzen vom 27. 
Juni 1890 und vom 7. Juli 1891 vergleichen, so sehen wir, dass 
während von wirtschaftlichem Gesichtspunkte diese Gesetze in 
den Dienst gleicher Zwecke gestellt sind, in politischer Be 
ziehung zwischen denselben eine grosse Abweichung besteht; 
denn das Ansiedlungsgesetz hat ausgesprochen einen national 
politischen Zweck, während die Rentengutsgesetze rein wirt 
schaftlicher Natur und nur mittelbar von Bedeutung auf national
	        
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