Hiye, Geburtenrüdgang und Soziglreform
Wenn die Kinderfgheu fHon zu jo gewalttätigen, gefährlichen und un-
yatürlichen Mitteln wie die Fruchtabtreibung greift, wieviel größer muf
da die VBerfuchung zur Berhlitung der Konzeption [ih geltend machen !
Und hier werden die Mittel noch viel verlocfender und billiger nicht bloß
angeboten, fmdern vielfach aufgedrängt. Leider, daß jelbjt Ärzte der
Yotwendigkeit der Vertreibung folder Mittel unter dem Gefichtspur kt
das Wort reden, daß fie audH den beften (menn auch nicht abjolut ficheru)
Schuß gegen gefchledhtlidhe Anftedung gewähren. Den: iteht entgegen,
daß e8 heute Mittel der Desinfektion gibt, die diejelbe Sicherheit (ohne die
tonzeptionsverhütung) bieten. Erniter ijt der Einwand, daß e8 auch
int Cheleben Fälle gibt, wo Krankheit. und Schwäche der Mutter, Aıuzglt
uor Schwergeburt, zumal bei fchneller Kolge der Wochenbette, Gefahr
der Übertragung von KranfHheit auf die Leibesfrucht (Syphilis, Zuberkuloie
ul.) vor NMeugeburten zurücjchredt, anderjeit3 aber die moralilche Kraft
der Enthaltung verfagt. Das find tragifdhe Konflikte, und es ft wohl zu ver-
jiehen, wenn nur folde, die fi durch fefte religiöje Grundjäge gebunde:
wwiffen, aud) hier den Gebrauch von Kondomen njw. abweilen. Jedenfalls
ericheint die Erreichung eines abjoluten Verbotz der Heritellung und de“
Vertriebs folcher Antikonzeptionsmittel ausfichtslos. AWber davon ver
(chieben it die Forderung, daß wenigitens die öffentliche Anzeige
und die Empfehlung in Inleraten, Profpekten und Plakaten (außer in
itreng wilfenfchaftlidhen medizinijden Zachblättern), die Aubietung unt
Ausitellung in Schauläden, die Anbietung und Aufforderung zum Kant
die Auffuchung von Beftellungen oder gar der Haufierhandel ftreng ver-
boten wird. Zugleich Jollte der Verkauf auf die Mpotheken be
idränkt werden und nur auf ärztlige BefchHeinigung hin erfolgen.
Damit würde vor allem die Verbreitung bei der Jugend, für den außer-
ehelichen Sefchlechtsverkehr beichränkt, Iede auch private AÄnpreifung
und Empfehlung feitens der Apotheken würde rücfichtslos mit der Kon-
zeffionsentziehung zu beiftrafen fein. Auch der Vertrieb und der Bezug
durch die Bolt oder im Wege der Einführung aus dem Ausland dürfte
„ur den Ärzten und Apothefen geftattet fein.
In der 22, Kommiffion des Reichstags ijt bereits im Febrnar 1914 ein Gefegent-
wurf mit großer Mehrheit angenommen worden, der dem Bundesrat das Recht geben
jollte, den Verkehr mit Gegenitänden, die zur Befeitigung der ShHhwanger[haft oder
zur Berhütung der Empfängnis beftimmt find, zu befhränken oder zu unterfagen,
lebteres jedoch nur, foweit nicht „die Nücfihmnahme auf die Bedürfniffe des gefund:
heitliden Schußes entgegenfteht“. Leider ift infolge des Krieges diefer Gefegentmurf
nicht zur Verabfchiedung gekommen. Soweit die öffentliche Ankündigung in Betracht
fommt, hat eine Ent{Heidung des Neichsgerihts (Bd. 34 u. 46) zum $184 Ubi. 3
des Straigefeßbuches einen erireulihen Fortichritt gebratt, indem alle Segenjtände
als zu „unzüchtigem Gebrauch beftimmt“ gelten, „welche fich zu einem folden Gebrauch
vermöge ihrer befundern Beichaffenheit eignen und erfahrungsgemä : Verwendung
Funden“. Danach it in den meilten Källen die dfentliche Ankundiaung, Andreifung und