Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

Ansiedlern  voll  zu  gute  kommen  oder  aber  durch  unrichtige
Bodenbewerthung,  durch  zu  hohe  Anforderungen  der  Verkäufer
und  Mittelsmänner  hinfällig  gemacht  werden.»  Seit  dem  Bestehen ­
  der  Rentengüter  können  die  Behörden  —  wie  wir  dies
bei  der  Erörterung  der  thatsächlichen  Ergebnisse  gesehen
bedeutende  Ergebnisse  aufweisen.
Im  Wirkungskreis  der  Ansiedelungskommission  und  der
Generalkommissionen  können  wesentliche  Verschiedenheiten  und
Abweichungen  gefunden  werden  und  liegt  die  Ursache  davon
in  der  hinsichtlich  des  Zweckes  der  beiden  Gesetze  hervortretenden ­
  und  bereits  auseinandergesetzten  Abweichung.
Die  sozialpolitische  Aufgabe  der  Ansiedelungskommission
steht  im  Dienste  von  nationalpolitischen  Zwecken,  die  Generalkommissionen ­
  können  ohne  nationalpolitische  Rücksichten  ihre
Aufgabe  erfüllen.  Die  Ansiedelungskommission  kauft  selbst  das
Gut  auf  und  vergibt  es  an  von  ihr  selbst  gewählte  deutsche
Ansiedler;  die  Generalkommissionen  fungiren  nur  als  Vermittler
und  wählt  der  Verkäufer  des  Gutes  seinen  Nachfolger,  der  von
beliebiger  Nationalität  sein  kann.  Dort  stehen  die  Einzelnen  und
der  Staat  sich  gegenüber,  da  die  Parteien.  Die  Ansiedelungskommission ­
  kauft  das  Gut,  um  es  zu  parzelliren  und  wird  dasselbe
auf  ihren  Namen  in  das  Grundbuch  eingetragen;  die  Hypotheken
und  die  sonstigen  Reallasten  ordnet  sie  aus  ihrem  eigenen  Fonds;
nach  dem  Kaufe  lässt  sie  das  Gut  durch  einen  ihrer  Beamten
in  eigenem  Betriebe  insolange  verwalten,  bis  dasselbe  dem  Ansiedler ­
  übergeben  wird.  Die  Generalkommissionen  hingegen  kaufen ­
  keine  Güter  zur  Parzellirung,  sondern  sie  warten  ab,  bis
Angebote  seitens  Rentengutsverkäufer  einlangen;  insolange
daher,  bis  seitens  des  Eigentümers  Grundstücke  zum
Zwecke  der  Begründung  von  Rentengütern  nicht  angeboten
  werden,  kann  die  Generalkommission  nichts  thun.  Die
Generalkommission  erscheint  nicht  nur  als  eine  Verwaltungsbehörde, ­
  sondern  auch  als  ein  Prozessgericht;  die  Ansiedelungskommission ­
  ist  nur  eine  Verwaltungsbehörde  und  sucht  in
Streitfällen  ihr  Recht  bei  dem  ordentlichen  Gerichte.  Die  Generalkommission ­
  nimmt  somit  eine  vortheilhaftere  und  vornehmere ­
  Stelle  ein,  denn  sie  steht  über  den  Parteien  und  regelt
die  vorkommenden  Streitfälle  in  ihrem  eigenen  Wirkungskreise..
Während  sich  das  Gebiet  der  Thätigkeit  der  Ansiedelungskomsion
  nur  auf  Westpreussen  und  Posen  erstreckt,  funktioniren  die
Generalkommissionen  —  9  an  der  Zahl,  namentlich  jene  zu
Breslau,  Bromberg,  Kassel,  Düsseldorf,  Frankfurt  a.  0.,  Hannover, ­
  Königsberg,  Merseburg  und  Münster  —  im  ganzen  preussi-
            
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