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Kupferdraht mit eingewalzten Mustern
— nach Art. 155, P. 2 (C. 99, Nr. 3121).
Saiten aus Stahldraht, der mit einem versilberten
Kupferdraht umwickelt ist, sind laut Ukas des
Dirigierenden Senats von 1907, Nr. 5494, nach Art. 155, P. 2
lit. a bis c, einzulassen. (C. 09, Nr. 5962, P. 24).
Draht aus einer Legierung von Zinn
und Blei, der im Innern einen mit Kolophonium gefüllten
Kanal hat und als Lötmittel dient — nach Art. 155, P. 2
(C. 10, Nr. 36 911).
Anmerkung. Draht aller Art, verzinnt,
verzinkt oder mit anderen gemeinen Metallen überzogen,
wird nach den entsprechenden Punkten
dieses Artikels mit einem Zuschläge von 50 v. H.
verzollt.
Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Art. 147,
151, 154, 155, 156 und 163. Die in den
Art. 141, 147, 154, 155, 156 und 163 genannten
Metalle und Metallerzeugnisse unterliegen
den Zollsätzen dieser Artikel, auch wenn sie durch
irgend ein Verfahren (auf galvanischem Wege,
durch Umguss, durch ein Walzverfahren oder
sonstwie) einen Ueberzug von gewöhnlichem Metall
erhalten haben, falls der Metallüberzug 25 v. H.
des Gesamtgewichts der in den Art. 141, 147,
154, 155 und 156 genannten Metalle und Metallerzeugnisse
und 10 v. H. des Gesamtgewichts der
in Art. 163 genannten Waren nicht übersteigt.
Der in der Anmerkung zu P. 2 des Artikels 147
vorgesehene Zuschlag wird nicht erhoben, wenn der
dort genannte Metallüberzug 25 v. H. des Gesamtgewichts
der Bleche nicht übersteigt. Falls der
Metallüberzug diese Grenzen von 25 v. H. und 10
v. H. übersteigt, unterliegen die in den genannten
Artikeln bezeichneten Metalle und Erzeugnisse den
Zollsätzen oder Zuschlägen, welche für die den
Ueberzug bildenden Metalle im Tarif festgesetzt sind.
Bei Band- oder Plattdraht ist, um zwecks
Tarifierung den betreffenden Buchstaben der Punkte des Art.
155 festzustellen, die Messung nicht nach der Dicke, sondern
nach der Breite des Drahtes, d. h. nach der grösseren dieser
beiden Dimensionen vorzunehmen. Hat der Draht ein ovales
Profil, so ist die längere Achse der Ellipse zu messen (C. 92,
Nr. 24 953).
156. Drahtwaren:
1. aus Eisen und Stahl:
a) aller Art, mit Ausnahme der besonders
genannten, für das Pud
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