Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Kupferdraht  mit  eingewalzten  Mustern
—  nach  Art.  155,  P.  2  (C.  99,  Nr.  3121).
Saiten  aus  Stahldraht,  der  mit  einem  versilberten ­
  Kupferdraht  umwickelt  ist,  sind  laut  Ukas  des
Dirigierenden  Senats  von  1907,  Nr.  5494,  nach  Art.  155,  P.  2
lit.  a  bis  c,  einzulassen.  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  24).
Draht  aus  einer  Legierung  von  Zinn
und  Blei,  der  im  Innern  einen  mit  Kolophonium  gefüllten
Kanal  hat  und  als  Lötmittel  dient  —  nach  Art.  155,  P.  2
(C.  10,  Nr.  36  911).
Anmerkung.  Draht  aller  Art,  verzinnt,
verzinkt  oder  mit  anderen  gemeinen  Metallen  überzogen, ­
  wird  nach  den  entsprechenden  Punkten
dieses  Artikels  mit  einem  Zuschläge  von  50  v.  H.
verzollt.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  den  Art.  147,
151,  154,  155,  156  und  163.  Die  in  den
Art.  141,  147,  154,  155,  156  und  163  genannten ­
  Metalle  und  Metallerzeugnisse  unterliegen
den  Zollsätzen  dieser  Artikel,  auch  wenn  sie  durch
irgend  ein  Verfahren  (auf  galvanischem  Wege,
durch  Umguss,  durch  ein  Walzverfahren  oder
sonstwie)  einen  Ueberzug  von  gewöhnlichem  Metall
erhalten  haben,  falls  der  Metallüberzug  25  v.  H.
des  Gesamtgewichts  der  in  den  Art.  141,  147,
154,  155  und  156  genannten  Metalle  und  Metallerzeugnisse ­
  und  10  v.  H.  des  Gesamtgewichts  der
in  Art.  163  genannten  Waren  nicht  übersteigt.
Der  in  der  Anmerkung  zu  P.  2  des  Artikels  147
vorgesehene  Zuschlag  wird  nicht  erhoben,  wenn  der
dort  genannte  Metallüberzug  25  v.  H.  des  Gesamtgewichts ­
  der  Bleche  nicht  übersteigt.  Falls  der
Metallüberzug  diese  Grenzen  von  25  v.  H.  und  10
v.  H.  übersteigt,  unterliegen  die  in  den  genannten
Artikeln  bezeichneten  Metalle  und  Erzeugnisse  den
Zollsätzen  oder  Zuschlägen,  welche  für  die  den
Ueberzug  bildenden  Metalle  im  Tarif  festgesetzt  sind.
Bei  Band-  oder  Plattdraht  ist,  um  zwecks
Tarifierung  den  betreffenden  Buchstaben  der  Punkte  des  Art.
155  festzustellen,  die  Messung  nicht  nach  der  Dicke,  sondern
nach  der  Breite  des  Drahtes,  d.  h.  nach  der  grösseren  dieser
beiden  Dimensionen  vorzunehmen.  Hat  der  Draht  ein  ovales
Profil,  so  ist  die  längere  Achse  der  Ellipse  zu  messen  (C.  92,
Nr.  24  953).
156.  Drahtwaren:
1.  aus  Eisen  und  Stahl:
a)  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  besonders
genannten,  für  das  Pud

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