Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

130 Zweiter Teil. Lande!. VI. Landlungsgehilfe und Landlungslehrling. 
3. Der deutsche Handlungsgehilfe in der Vergangenheit. 
Von Georg Adler. 
Adler, Handlungsgehilfe. In: Handwörterbuch der Staatswiffenfchaften. Herausgegeben 
von Lonrad, Elster, Lens, Loening. 2. Aufl. 4. Bd. Jena, Gustav Fischer, lgoo. S. gkS— g87. 
Anker den Lilfskräften, welche der entwickeltere Lande! ebenso wie die voll 
kommenere Produktion erfordert, sind zwei Kategorien zu unterscheiden: erstens diejenige 
der unqualifizierten Arbeiter, welche ausschließlich gröbere Arbeiten, wie das Packen 
und Austragen der Waren, also kurz nur niedere Landlangerdienste zu leisten haben, 
und zweitens diejenige der kaufmännischen Arbeiter, welche den Chef bei der 
spezifischen Landelstätigkeit unterstützen und Landelsgchilfen (Kommis) genannt werden. 
Diesen letzteren allein gilt unsere Betrachtung. 
Zn Deutschland hat sich erst spät, nach Ende des ersten Jahrtausends unserer 
Zeitrechnung, ein einheimischer Kaufmannsstand entwickelt, dem zunächst, außer den 
Familienangehörigen, keine Gehilfen zur Seite standen, da der Geschäftsbetrieb klein 
und primitiv war. Sogar noch im 16. Jahrhundert sind in Basel, wie Geering 
konstatiert, die meisten Geschäfte ganz ohne Landlungsdiener, und 14 große Firmen 
beschäftigen zusammen — 19 Kommis. Anders freilich lag die Sache bei den Welt 
firmen der großen Landelsplähe. 
Das Dienstverhältnis des Landelsgehilfen (copZeselle, ktiape, — famulus, 
socius, factor) war durch freien Vertrag geregelt. Sein Prinzip war: stramme 
Subordination und Verpflichtung des Gehilfen zu höchster Arbeitsamkeit, unverbrüchlicher 
Treue und sittlichem und gottesfürchtigem Lebenswandel. Die Jugend — heißt es 
in einem Statut des hansischen „Stahlhofes" zu London — soll in den Kontoren 
„nicht allein zeitliche Nahrung suchen, sondern auch zur Tugend, Frömmigkeit und 
aller Ehrbarkeit daselbst erzogen werden." 
Neben dem partriarchalischen Prinzip kam der Geschäftsprofit nicht zu kurz; 
denn offenkundig suchte der Vertrag überall den Vorteil des Lerm entschieden zu 
wahren. Gesetzliche Normativbestimmungen waren dabei folgende. Als Lehrling durfte 
nur angenommen werden, wer Zeugnisse über eheliche Geburt, seinen und seiner Eltern 
guten Leumund, Zugehörigkeit zu einer „guten" Nation rc. beibrachte. Manche vor 
nehme Kaufmannszunft fordert (im Anterschiede zu allen anderen Zünften der Stadt) 
noch ausdrücklich, daß der Aufzunehmende „der Bruederschafft gut genug! sey", wie 
dies z. B. Ad. Warschauer aus Posen berichtet. Zur Aufnahme in ein Kontor 
des Lansabundes speziell ist noch der Besitz des Bürgerrechts in einer Lansastadt 
obligatorisch. 
Die zünftige Auffassung prägte sich schon charakteristisch in der Art der Auf 
nahme der Lehrlinge aus, die sich zu einer feierlichen Immatrikulation durch den 
Zunftvorstand gestaltete: „Dar schal ohnen (sc. den Lehrlingen) gesecht werden, wor 
se sick by ohren Leren holden scholen, unnd schall ohre Nahme alssdenne vertecknet 
werden" (Lübecker Arkunde). Natürlich entsprach diesem Akt eine Gebühr an die 
Zunstkasse, die der Meister oder der Lehrling zu entrichten hatte. Die Dauer der 
Lehrzeit war verschieden, z. B. auf dem Stahlhof zu London zwei Jahre, auf dem 
Kontor in Bergen vier. Blieb der Lehrling nach dieser Zeit in derselben Stadt, so 
mußte er auch bei demselben Lerrn weiterdienen, „also deme, de ohne (ihn) mit 
Schaden thogesettet unnd gelehret, deme he ock darvor billich Danckbarheit unnd 
wedderumme Sudes tho doende plichtich is" (Lübecker Arkunde). Schutzbestimmungen 
für den Lehrling finden sich nirgends; wohl aber wird dem Chef die „Ausbildung" 
des Lehrlings durch ausdrückliche Gewährung des Züchtigungsrechts erleichtert. Entlief
	        
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