130 Zweiter Teil. Lande!. VI. Landlungsgehilfe und Landlungslehrling.
3. Der deutsche Handlungsgehilfe in der Vergangenheit.
Von Georg Adler.
Adler, Handlungsgehilfe. In: Handwörterbuch der Staatswiffenfchaften. Herausgegeben
von Lonrad, Elster, Lens, Loening. 2. Aufl. 4. Bd. Jena, Gustav Fischer, lgoo. S. gkS— g87.
Anker den Lilfskräften, welche der entwickeltere Lande! ebenso wie die voll
kommenere Produktion erfordert, sind zwei Kategorien zu unterscheiden: erstens diejenige
der unqualifizierten Arbeiter, welche ausschließlich gröbere Arbeiten, wie das Packen
und Austragen der Waren, also kurz nur niedere Landlangerdienste zu leisten haben,
und zweitens diejenige der kaufmännischen Arbeiter, welche den Chef bei der
spezifischen Landelstätigkeit unterstützen und Landelsgchilfen (Kommis) genannt werden.
Diesen letzteren allein gilt unsere Betrachtung.
Zn Deutschland hat sich erst spät, nach Ende des ersten Jahrtausends unserer
Zeitrechnung, ein einheimischer Kaufmannsstand entwickelt, dem zunächst, außer den
Familienangehörigen, keine Gehilfen zur Seite standen, da der Geschäftsbetrieb klein
und primitiv war. Sogar noch im 16. Jahrhundert sind in Basel, wie Geering
konstatiert, die meisten Geschäfte ganz ohne Landlungsdiener, und 14 große Firmen
beschäftigen zusammen — 19 Kommis. Anders freilich lag die Sache bei den Welt
firmen der großen Landelsplähe.
Das Dienstverhältnis des Landelsgehilfen (copZeselle, ktiape, — famulus,
socius, factor) war durch freien Vertrag geregelt. Sein Prinzip war: stramme
Subordination und Verpflichtung des Gehilfen zu höchster Arbeitsamkeit, unverbrüchlicher
Treue und sittlichem und gottesfürchtigem Lebenswandel. Die Jugend — heißt es
in einem Statut des hansischen „Stahlhofes" zu London — soll in den Kontoren
„nicht allein zeitliche Nahrung suchen, sondern auch zur Tugend, Frömmigkeit und
aller Ehrbarkeit daselbst erzogen werden."
Neben dem partriarchalischen Prinzip kam der Geschäftsprofit nicht zu kurz;
denn offenkundig suchte der Vertrag überall den Vorteil des Lerm entschieden zu
wahren. Gesetzliche Normativbestimmungen waren dabei folgende. Als Lehrling durfte
nur angenommen werden, wer Zeugnisse über eheliche Geburt, seinen und seiner Eltern
guten Leumund, Zugehörigkeit zu einer „guten" Nation rc. beibrachte. Manche vor
nehme Kaufmannszunft fordert (im Anterschiede zu allen anderen Zünften der Stadt)
noch ausdrücklich, daß der Aufzunehmende „der Bruederschafft gut genug! sey", wie
dies z. B. Ad. Warschauer aus Posen berichtet. Zur Aufnahme in ein Kontor
des Lansabundes speziell ist noch der Besitz des Bürgerrechts in einer Lansastadt
obligatorisch.
Die zünftige Auffassung prägte sich schon charakteristisch in der Art der Auf
nahme der Lehrlinge aus, die sich zu einer feierlichen Immatrikulation durch den
Zunftvorstand gestaltete: „Dar schal ohnen (sc. den Lehrlingen) gesecht werden, wor
se sick by ohren Leren holden scholen, unnd schall ohre Nahme alssdenne vertecknet
werden" (Lübecker Arkunde). Natürlich entsprach diesem Akt eine Gebühr an die
Zunstkasse, die der Meister oder der Lehrling zu entrichten hatte. Die Dauer der
Lehrzeit war verschieden, z. B. auf dem Stahlhof zu London zwei Jahre, auf dem
Kontor in Bergen vier. Blieb der Lehrling nach dieser Zeit in derselben Stadt, so
mußte er auch bei demselben Lerrn weiterdienen, „also deme, de ohne (ihn) mit
Schaden thogesettet unnd gelehret, deme he ock darvor billich Danckbarheit unnd
wedderumme Sudes tho doende plichtich is" (Lübecker Arkunde). Schutzbestimmungen
für den Lehrling finden sich nirgends; wohl aber wird dem Chef die „Ausbildung"
des Lehrlings durch ausdrückliche Gewährung des Züchtigungsrechts erleichtert. Entlief