Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

130  Zweiter  Teil.  Lande!.  VI.  Landlungsgehilfe  und  Landlungslehrling.

3.  Der  deutsche  Handlungsgehilfe  in  der  Vergangenheit.
Von  Georg  Adler.

Adler,  Handlungsgehilfe.  In:  Handwörterbuch  der  Staatswiffenfchaften.  Herausgegeben
von  Lonrad,  Elster,  Lens,  Loening.  2.  Aufl.  4.  Bd.  Jena,  Gustav  Fischer,  lgoo.  S.  gkS—  g87.
Anker  den  Lilfskräften,  welche  der  entwickeltere  Lande!  ebenso  wie  die  vollkommenere ­
  Produktion  erfordert,  sind  zwei  Kategorien  zu  unterscheiden:  erstens  diejenige
der  unqualifizierten  Arbeiter,  welche  ausschließlich  gröbere  Arbeiten,  wie  das  Packen
und  Austragen  der  Waren,  also  kurz  nur  niedere  Landlangerdienste  zu  leisten  haben,
und  zweitens  diejenige  der  kaufmännischen  Arbeiter,  welche  den  Chef  bei  der
spezifischen  Landelstätigkeit  unterstützen  und  Landelsgchilfen  (Kommis)  genannt  werden.
Diesen  letzteren  allein  gilt  unsere  Betrachtung.
Zn  Deutschland  hat  sich  erst  spät,  nach  Ende  des  ersten  Jahrtausends  unserer
Zeitrechnung,  ein  einheimischer  Kaufmannsstand  entwickelt,  dem  zunächst,  außer  den
Familienangehörigen,  keine  Gehilfen  zur  Seite  standen,  da  der  Geschäftsbetrieb  klein
und  primitiv  war.  Sogar  noch  im  16.  Jahrhundert  sind  in  Basel,  wie  Geering
konstatiert,  die  meisten  Geschäfte  ganz  ohne  Landlungsdiener,  und  14  große  Firmen
beschäftigen  zusammen  —  19  Kommis.  Anders  freilich  lag  die  Sache  bei  den  Weltfirmen ­
  der  großen  Landelsplähe.
Das  Dienstverhältnis  des  Landelsgehilfen  (copZeselle,  ktiape,  —  famulus,
socius,  factor)  war  durch  freien  Vertrag  geregelt.  Sein  Prinzip  war:  stramme
Subordination  und  Verpflichtung  des  Gehilfen  zu  höchster  Arbeitsamkeit,  unverbrüchlicher
Treue  und  sittlichem  und  gottesfürchtigem  Lebenswandel.  Die  Jugend  —  heißt  es
in  einem  Statut  des  hansischen  „Stahlhofes"  zu  London  —  soll  in  den  Kontoren
„nicht  allein  zeitliche  Nahrung  suchen,  sondern  auch  zur  Tugend,  Frömmigkeit  und
aller  Ehrbarkeit  daselbst  erzogen  werden."
Neben  dem  partriarchalischen  Prinzip  kam  der  Geschäftsprofit  nicht  zu  kurz;
denn  offenkundig  suchte  der  Vertrag  überall  den  Vorteil  des  Lerm  entschieden  zu
wahren.  Gesetzliche  Normativbestimmungen  waren  dabei  folgende.  Als  Lehrling  durfte
nur  angenommen  werden,  wer  Zeugnisse  über  eheliche  Geburt,  seinen  und  seiner  Eltern
guten  Leumund,  Zugehörigkeit  zu  einer  „guten"  Nation  rc.  beibrachte.  Manche  vornehme ­
  Kaufmannszunft  fordert  (im  Anterschiede  zu  allen  anderen  Zünften  der  Stadt)
noch  ausdrücklich,  daß  der  Aufzunehmende  „der  Bruederschafft  gut  genug!  sey",  wie
dies  z.  B.  Ad.  Warschauer  aus  Posen  berichtet.  Zur  Aufnahme  in  ein  Kontor
des  Lansabundes  speziell  ist  noch  der  Besitz  des  Bürgerrechts  in  einer  Lansastadt
obligatorisch.
Die  zünftige  Auffassung  prägte  sich  schon  charakteristisch  in  der  Art  der  Aufnahme ­
  der  Lehrlinge  aus,  die  sich  zu  einer  feierlichen  Immatrikulation  durch  den
Zunftvorstand  gestaltete:  „Dar  schal  ohnen  (sc.  den  Lehrlingen)  gesecht  werden,  wor
se  sick  by  ohren  Leren  holden  scholen,  unnd  schall  ohre  Nahme  alssdenne  vertecknet
werden"  (Lübecker  Arkunde).  Natürlich  entsprach  diesem  Akt  eine  Gebühr  an  die
Zunstkasse,  die  der  Meister  oder  der  Lehrling  zu  entrichten  hatte.  Die  Dauer  der
Lehrzeit  war  verschieden,  z.  B.  auf  dem  Stahlhof  zu  London  zwei  Jahre,  auf  dem
Kontor  in  Bergen  vier.  Blieb  der  Lehrling  nach  dieser  Zeit  in  derselben  Stadt,  so
mußte  er  auch  bei  demselben  Lerrn  weiterdienen,  „also  deme,  de  ohne  (ihn)  mit
Schaden  thogesettet  unnd  gelehret,  deme  he  ock  darvor  billich  Danckbarheit  unnd
wedderumme  Sudes  tho  doende  plichtich  is"  (Lübecker  Arkunde).  Schutzbestimmungen
für  den  Lehrling  finden  sich  nirgends;  wohl  aber  wird  dem  Chef  die  „Ausbildung"
des  Lehrlings  durch  ausdrückliche  Gewährung  des  Züchtigungsrechts  erleichtert.  Entlief
            
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