Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Zweiter Teil. Lande!. VII. Der Betrieb des Landels. 
VII. Der Betrieb des Handels. 
1. Das Geschäft. 
Bon Max Laushofer. 
Haushofer, Wirtschaftslehre der ssaupterwerbszweige. Zn: Maier-Rothschild, Hand 
buch der gesamten Lsandelswissenschafte». [. Bd. 60.—65. Tausend. Berlin, Verlag für Sprach- 
und lfandelswissenschaft (Or. p. kangcnscheidt), ^895. S. 318—320. 
Begriff und Wesen. Der Kaufmann versteht unter dem Ausdrucke Geschäft 
sowohl den ganzen geschäftlichen Betrieb eines einzelnen oder einer Gesellschaft 
als auch die einzelne Landelsoperation. Läufig werden auch ganze Gruppen 
von Geschäften unter dem Namen Geschäft zusammengefaßt, z. B. Bankgeschäft, 
Reedereigeschäst rc. 
Das Geschäft bedarf zunächst, wenn es irgendwie ausgedehnt ist, außer seinem 
Leiter (Prinzipal, Chef, Direktor) eines oder mehrerer Gehilfen, welche das Geschäfts- 
Personal bilden. Zn dem Vorstande des Geschäftes ist die oberste Leitung desselben, 
der geschäftliche Wille verkörpert. Dieser geschäftliche Wille findet seinen Ausdruck 
in der sog. Disposition, d. h. in der geschäftlichen Verfügung, welche die Arbeiten der 
Gehilfen anordnet und leitet. Anter Disposition versteht man im kaufmännischen Leben 
vorzugsweise diejenigen Verfügungen, welche den Willen bekunden, daß Geschäfte 
abgeschlossen werden. Bei großen Geschäften reicht eine einzelne Persönlichkeit für die 
Disposition nicht mehr vollständig aus, und es müssen demnach Geschäftsgehilfen herbei 
gezogen werden, welche ebenfalls in dem einen oder anderen Zweige disponieren 
(sogenannte Disponenten). 
Die Kosten, welche die Führung des Geschäftes erfordert, werden gewöhnlich 
Generalkosten, Generalspesen oder Geschäftsspesen genannt. Diese Geschäftsspesen 
pflegen bei großen Unternehmungen verhältnismäßig geringer zu sein als bei kleineren 
Geschäften, da sie nicht verhältnismäßig mit der Ausdehnung des Betriebes wachsen. 
Das Geschäft ist zwar eine Schöpfung seines Gründers, aber es nimmt im Laufe 
der Zeiten, wenn es einmal in eine Reihe von Verpflichtungen und Berechtigungen 
eingetreten ist, wenn es eine Reihe von Verbindungen angeknüpft hat, einen mehr 
selbständigen Charakter an. Es bekommt eine besondere Existenz, welche nicht nur ein 
bloßes Werkzeug des Gründers und Chefs ist, sondern welche auch selbständige Lebens 
bedingungen hat und ihrerseits Ansprüche an den Chef des Geschäftes stellt. Im 
kaufmännischen Leben wird auch in der Tat das Geschäft keineswegs immer mit seinem 
Inhaber gleichgestellt. Man hört sehr häufig, daß ein oder das andere Geschäft 
unter einem früheren Inhaber besser gegangen sei als unter seinem gegenwärtigen. 
Ähnliche Äußerungen zeigen, daß das Geschäft etwas anderes ist als eine bloße 
Tätigkeit seines Besitzers. Es kann sich das Geschäft ja auch von seinem Besitzer 
ablösen, es kann verkauft oder vererbt werden und führt dann ungeachtet des Besitz 
wechsels seine vorher begonnene Existenz fort. 
Das Geschäftspersonal. Nur ausnahmsweise kann ein Kaufmann den 
Betrieb seines Geschäftes allein besorgen. In den meisten Fällen bedarf er eines 
mehr oder weniger ausgedehnten Lilfspersonals. So schwierig es auch manchmal sein 
mag, so ist es doch geraten, wenigstens diejenige Person, welche der Tätigkeit des 
Unternehmers am nächsten steht und am meisten Einfluß auf den Erfolg des Geschäftes 
hat, auch an dem Gewinne desselben in irgend einer Weise zu beteiligen.
	        
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