Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Zweiter  Teil.  .Handel.  X.  Die  Börse.

1.  über  die  Börsenleitung  und  ihre  Organe;
2.  über  die  Geschäftszweige,  für  welche  die  Börseneinrichtungen  bestimmt  sind;
3.  über  die  Voraussetzung  der  Zulassung  zum  Besuche  der  Börse;
4.  darüber,  in  welcher  Weise  die  Preise  und  Kurse  zu  notieren  sind.
Die  Genehmigung  der  Börsenordnungen  erfolgt  durch  die  Landesregierungen,
welche  dadurch  einen  wirksamen  Einfluß  auf  die  Organisation  der  Börse  erhalten.
Dieselben  können  insbesondere  anordnen,  daß  in  den  Vorständen  der  Produktenbörsen
die  Landwirtschaft,  die  landwirtschaftlichen  Nebengewerbe  und  die  Müllerei  eine  entsprechende ­
  Vertretung  finden.
Der  Börsenausschuß  ist  ein  Sachverständigenorgan  zur  Begutachtung  über  die
durch  das  Börsengesetz  der  Beschlußfassung  des  Bundesrats  überwiesenen  Angelegenheiten.
Er  besteht  aus  mindestens  dreißig  Mitgliedern,  welche  vom  Bundesrat  in  der  Regel
aus  je  fünf  Zahre  zu  wählen  sind.  Eine  erneute  Wahl  ist  zulässig.  Die  Wahl  der
Lälfte  der  Mitglieder  erfolgt  auf  Vorschlag  der  Börsenorgane.  Darüber,  in  welcher
Zahl  dieselben  von  den  einzelnen  Börscnorganen  vorzuschlagen  sind,  bestimmt  der
Bundesrat.  Die  andere  Lälfte  wird  unter  angemessener  Berücksichtigung  von  Landwirtschaft ­
  und  Industrie  gewählt.
Der  Börsenausschuß  ist  befugt,  Anträge  an  den  Reichskanzler  zu  stellen  und
Sachverständige  zu  vernehmen.
Das  Ehrengericht  zieht  zur  Verantwortung  Börsenbesucher,  welche  im  Zusammenhange ­
  mit  ihrer  Tätigkeit  an  der  Börse  sich  eine  mit  der  Ehre  oder  dem  Anspruch  auf
kaufmännisches  Vertrauen  nicht  zu  vereinbarende  Handlung  haben  zu  Schulden  kommen
lassen.  Als  Beispiele  für  die  Voraussetzungen  ehrengerichtlichen  Einschreitens  sind
folgende  hervorzuheben:
1.  arglistige  Beeinflussung  der  Kurse  oder  Preise,  insbesondere  durch  Scheingeschäfte, ­
  Abschiebungen,  Anter  der  Land-Regulierungen  und  durch  Verbreitung  falscher
Gerüchte;
2.  Gewährung  und  Annahme  von  Geschenken  in  der  Absicht,  Äußerung  in  der
Presse  zugunsten  oder  zum  Nachteile  gewisser  Unternehmungen  herbeizuführen  oder
zu  unterdrücken;
3.  die  Anwendung  von  Geschäftsbedingungen,  welche  gegen  den  kaufmännischen
Anstand  verstoßen;
4.  das  Verhalten  eines  Emittenten,  welches  seine  Schadenersatzpflicht  begründet;
5.  Anreizungen  zu  Börsenspekulationen,  welche  außerhalb  des  Geschäftsbetriebes
des  Angereizten  liegen,  falls  sie  in  einer  des  ehrbaren  Kaufmanns  unwiirdigen  Weise
erfolgen,  gleichviel  ob  die  Anreizung  durch  den  Anreizenden  persönlich  oder  durch
Agenten,  Briefe,  Anzeigen,  Reklamen  in  öffentlichen  Blättern  oder  dergleichen  erfolgt;
6.  der  Äbschluß  mit  Landelsangestellten  und  Personen,  die  im  Landelsgewerbe
Gesindedienste  verrichten,  ohne  Genehmigung  der  Prinzipale,  desgleichen  mit  Kassenbeamten ­
  öffentlicher  Behörden  ohne  Genehmigung  der  Dienstbehörde,  bei  Kenntnis  dieser
Stellungen  seitens  des  Abschließenden  und  bei  Mangel  besonderer  Gründe  für  den
guten  Glauben,  daß  die  Geschäfte  in  den  Kreis  der  durch  die  Verwaltung  eigenen
Vermögens  der  Betreffenden  oder  ihrer  Angehörigen  erforderten  fallen;
7.  der  Abschluß  von  Börsenspekulationsgeschäften  mit  Personen  in  unselbständiger
oder  dürftiger  wirtschaftlicher  Lage  oder  mit  Personen,  deren  Geschäftsbetrieb  solche
Abschlüsse  nicht  gewöhnlich  mit  sich  bringt,  in  einem  Amfange,  der  in  auffälligem  Mißverhältnis ­
  zu  ihrer  wirtschaftlichen  Lage  steht,  wenn  diese  Amstände  dem  Abschließenden
bei  Anwendung  gewöhnlicher  Aufmerksamkeit  nicht  entgehen  konnten;
8.  die  wiederholte  Benutzung  unkontraktlicher  Ware  zur  Kündigung,  wenn  der
Kündigende  wußte  oder  den  Amständen  nach  wissen  mußte,  daß  die  Ware  den  an  die
            
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