Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

6.  Die  Reichsbank  als  deutsche  Zentralbank.

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55ioüat,  Volkswirtschaftliches  Lesebuch.

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Wichtiger  als  dieser  Zuwachs  war  für  die  Stellung  der  Reichsbank,  daß  sie
alsbald  ihre  Filialen  über  ganz  Deutschland  ausdehnte.  Wie  stark  außerhalb  Preußens
das  Bedürfnis  nach  dem  Anschluß  an  eine  Zentralbank  war,  geht  daraus  hervor,  daß
bereits  im  Jahre  1875  aus  diesen  Gebieten,  namentlich  aus  Sachsen,  zahlreiche  Wünsche
an  die  Preußische  Bank  herantraten,  Ivelche  auf  die  Errichtung  von  Filialen  bereits
vor  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Bankverfassung  gerichtet  waren.  Dasselbe  Gesetz  vom
27.  März  1875,  das  die  Preußische  Regierung  zum  Abschlüsse  des  Vertrages  über  die
Abtretung  der  Reichsbank  ermächtigte,  erteilte  auch  der  Preußischen  Bank,  welche  bisher
außerhalb  Preußens  nur  in  Elsaß-Lothringen  und  Bremen  auf  Grund  besonderer
Gesetze  Zweiganstalten  errichtet  hatte,  für  die  kurze  Zeit,  die  sie  noch  als  solche  existierte,
die  ihr  bisher  nicht  zustehende  Befugnis,  Zweiganstalten  im  ganzen  Reich  zu  errichten,
und  von  dieser  Befugnis  wurde  sofort  Gebrauch  gemacht,  nicht  nur  für  Sachsen,
sondern  auch  für  Lessen,  Baden,  Braunschweig  und  Reuß  ä.  L.  Rach  dem  1.  Januar
1876  kam  das  gesamte  übrige  Deutschland  hinzu.
Von  entscheidender  Bedeutung  für  die  Stellung  der  Reichsbank  in  der  deutschen
Bankverfassung  ist  jedoch  der  Llmstand,  daß  die  Privatnotenbanken  ihrer  ganzen  Geschäftsführung ­
  nach  mehr  und  mehr  aufgehört  haben,  einen  bestimmenden  Einfluß  auf  die
Regelung  des  Geldverkehrs  und  auf  die  internationalen  Beziehungen  unseres  Geldwesens ­
  zu  üben.  Die  Erfüllung  dieser  wichtigen  Aufgaben  fiel  mehr  und  mehr  der
Reichsbank  zu.
Die  Reichsbank  ist  der  letzte  Rückhalt  des  inneren  deutschen  Geldverkehrs.  Sie
befriedigt  jede  Steigerung  des  an  sie  heranttetenden  Geldbedarfs  aus  eigenen  Mitteln
durch  eine  Vermehrung  ihrer  Notenausgabe,  auch  wenn  diese  ihr  steuerfreies  Kontingent
weit  überschreitet,  während  sie  auf  der  anderen  Seite  durch  die  Festsetzung  ihres  Diskontsatzes ­
  den  Geldbegehr  reguliert  und  einer  allzu  starken  Ausdehnung  ihres  Notenumlaufs
cittgegenwirkt.  Sie  lehnt  sich  weder  an  andere  Banken  an,  noch  rediskontiert  sie
Wechsel  wie  die  Privatnotenbanken,  —  um  auf  diese  Weise  ihre  Anlage  zu  vermindern
und  ihre  Bettiebsmittel  durch  Inanspruchnahme  Dritter  zu  verstärken.
Ebenso  liegt  die  Überwachung  der  auswärtigen  Beziehungen  des  deutschen  Geldwesens ­
  ausschließlich  in  den  Länden  der  Reichsbank.  Sie  ist  bestrebt,  einen  ausreichenden
Goldvorrat  zu  halten,  aus  welchem  jederzeit  der  etwa  vorhandene  Überschuß  unserer
Verpflichtungen  an  das  Ausland  beglichen  werden  kann,  ohne  daß  unsere  Währung
dadurch  eine  Erschütterung  erfährt.  Sic  ist  andererseits,  infolge  der  Bestimmung  des
Bankgesetzes  über  den  Goldankauf,  diejenige  Stelle,  welcher  das  vom  Auslande
kommende  Gold  in  erster  Reihe  zufließt.  Sie  übt  schließlich  durch  die  Festsetzung  ihres
Diskontsatzes,  ebenso  wie  aus  den  inneren  Kreditbegehr,  so  auch  auf  die  internationalen
Goldbewegungen,  einen  gewissen  regulierenden  Einfluß  aus.  Dies  wurde  von  den
Privatnotenbanken  bereits  im  Jahre  1887  auch  formell  anerkannt  durch  Abschluß  einer
Vereinbarung,  mittels  welcher  sie  sich  verpflichteten,  nicht  unter  dem  Satze  der  Reichsbank ­
  zu  diskontieren/)  sobald  diese  einen  drohenden  Goldabfluß  signalisiert.

*)  vcrgl.  jetzt  Art.  7  der  Banknovelle  vom  7.  Ju»i
            
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