Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Zweiter  Teil.  Landet.  XV.  Amtliche  Landelsvertretungen.

XV.  Amtliche  Handelsvertretungen.

1.  Wesen  und  Wert  der  amtlichen  Handelsvertretungen.
Von  Richard  v.  Kaufmann.
p.  Kaufmann,  Korporation  und  Handelskammer,  ihre  bestehende  (Organisation  und  deren
Resormbedllrstigkeit.  jvortragj.  Zu:  Zur  Reform  des  Handelskammerwesens  in  Preußen.
Stenographischer  Bericht  über  die  öffentliche  Versammlung  des  Vereins  Berliner  Kaufleute  und
Industrieller  am  [0.  Dezember  (894.  Berlin,  Siemenroth  &  Worms,  (895.  S.  U-t4.
Mehr  als  je  drängt  sich  seit  den  letzten  Jahrzehnten  mit  nnbezwinglichec  Macht
die  Überzeugung  in  den  Vordergrund,  daß  die  Interessen  der  Kreise  der  Gesellschaft,
d.  h.  die  wirtschaftlichen  Interessen,  es  sind,  auf  denen  unsere  ganze  Kultur  beruht.
Mehr  und  mehr  kontmt  man  zu  der  Erkeniltnis,  daß  die  in  den  Augen  der  beamteten
und  dem  wirtschaftlichen  Leben  entrückten  Stände  bis  tu  unsere  Tage  hinein  so  geringschätzig ­
  über  die  Achsel  angesehene  Tätigkeit  der  großen  und  kleinen  Lande!,  großes  und
kleines  Gewerbe,  große  und  kleine  Landwirtschaft  Betreibenden  für  die  Erhaltung  des
Staates  und  die  Förderung  seiner  Aufgaben  nach  allen  Seiten  hin  von  ausschlaggebender ­
  Wichtigkeit  ist.  Man  begreift  heute,  daß  das  Gedeihen  von  Landet,  Industrie
und  Landwirtschaft  nicht  allein  den  betreffenden  ftnternchmern  und  deren  Angestellten
und  Arbeitern  nützlich  ist,  sondern  daß  von  dein  Befinden  unserer  heimischen  Volkswirtschaft, ­
  wie  das  bien-etre  der  Gesamtheit  der  Bevölkerung,  so  auch  das  der  Gesamtheit ­
  des  Staates  abhängt.  So  erklärt  es  sich,  daß  man  sich  mehr  und  mehr  mit  dem
Gedanken  befreundet,  in  den  Selbstvertvaltungskörpern  der  Kreise  des  werbenden  Lebens,
d.  i.  in  unserem  Falle  der  Kreise  von  Lande!  und  Gewerbe,  in  den  Landelskammern
und  kaufmännischen  Korporationen,  nicht  mehr  bloß  eine  mehr  oder  weniger  beachtcnstverte
  Spielerei  oder  einen  Blitzableiter  für  die  jeweilige  Unzufriedenheit  der  Kreise
unseres  Gewerbestandes  zu  siichen,  sondern  dort  eine  überaus  nützliche  Institution  zur
Förderung  der  wirtschaftlichen  Interessen  der  auf  sie  angetviesenen  Interessenkreise  zu
erblicken,  dort  einen  Ansatz  zur  Selbstverwaltung  zu  finden,  der  der  Staat  innner
größere  Rechte  zu  delegieren  hat,  da  eine  derartige  richtig  ausgestattete  Selbstverwaltung
sehr  wohl  geeignet  sein  kann,  sowohl  die  Interessen  der  zu  ihr  und  in  ihr  verbundenen
gesellschaftlichen  Klaffen  zu  fördern,  als  deut  Staat  Aufklärung  uitd  Lilfe  zu  bieteil,
bei  der  von  ihm  den  Interessen  der  in  ihm  verbundenen  Gesellschaft  zu  widmenden  Sorge.
Der  naive  Standpunkt  des  seinerzeit  im  Preußischen  Abgeordnetenhause  gelegentlich
der  Beratung  des  Landelskammcrgesetzcs  vom  24.  Februar  1870  erstatteten  Kommissionsberichtes, ­
  welcher  erklärte,  daß  eine  legislative  Anordnung  der  Landelskammern  zwar
keine  Notwendigkeit  sei,  daß  man  aber,  da  deitselben  das  Zugeständnis  der  Nützlichkeit
und  selbst  eines  relativen  Bedürfnisses  immerhin  nicht  zu  versagen  sei,  habe  anerkennen
müssen,  daß  prinzipielle  Bedenken  gegen  eine  Befassung  der  Gesetzgebung  mit  diesem
Gegenstand  hätten  zurücktreten  müssen,  —  eine  derartig  naive  Auffassung,  die  quasi
um  Entschuldigung  bittet,  weil  sie  sich  mit  der  Regelung  dieser  Selbstverwaltung  des
werbenden  Lebens  befassen  soll,  ist  heute  glücklicherweise  nicht  mehr  möglich.  Man
hat  unterdessen  einsehen  gelernt,  daß  in  dem  hastenden  Getriebe  des  geschäftlichen  Verkehrs ­
  unserer  Tage  weder  die  Gesetzgebung  noch  die  Verwaltung  bei  gewissenhafter
Wahmehmung  der  ihnen  beschiedenen  Obliegenheiten  eines  Organs,  welches  sie  über
den  Pulsschlag  unseres  wirtschaftlichen  Lebens  fortlatlfend  unterrichtet,  entraten  können,
und  daß  einem  solchen  Organ  auch  weitgehende  Selbstverwaltung  seiner  eigenen  Angelegen-
            
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