Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

3.  Die  Organisation  der  Handelskammern  in  Preußen.  305

überhaupt  beschließt  —  auszunehmen  sind.  Alle  übrigen  Vorschriften,  die  zur  Führung
der  Geschäfte  erforderlich  sind,  trifft  die  Handelskammer  selbständig.  In  der  Feststellung
ihres  Etats  unterliegt  sie  nur  der  Beschränkung,  daß  ministerielle  Genehmigung  vorgeschrieben ­
  ist,  wenn  die  Beschaffung  des  Aufwandes  für  ein  Jahr  mehr  als  10  %
der  staatlich  veranlagten  Gewerbesteuer  erfordert.  Ihr  Kassen-  und  Rechnungswesen
ordnet  die  Handelskammer  völlig  selbständig.  Die  Einziehung  der  Beiträge,  die
öffentliche  Lasten  sind,  haben  auf  Wunsch  der  Handelskammer  die  Gemeinden  und
Gutsbezirke  gegen  eine  Vergütung  von  höchstens  3  %  der  eingezogenen  Beiträge  zu
bewirken.
Bei  der  Amlegung  der  Beiträge  kann  zur  Deckung  der  Kosten  von  Anstalten,
Anlagen  und  Einrichtungen,  die  für  einzelne  Teile  des  Landelskammerbezirks  oder  für
einzelne  Betriebszweige  ausschließlich  bestimmt  sind  oder  ihnen  vorzugsweise  zugute
kommen,  mit  ministerieller  Genehmigung  eine  Vorausbelastung  der  Beitragspflichtigen
dieser  Bezirksteile  oder  Betriebszweige  eintreten,  wofür  ihnen  alsdann  eine  besondere
Vertretung  in  der  Verwaltung  solcher  Einrichtungen  zu  gewähren  ist.
Die  Aufsicht  über  die  Handelskammern  führt  der  Minister  für  Landet  und
Gewerbe.  Aus  seinen  Antrag  kann  eine  Landelskammer  durch  Beschluß  des  Staats-Ministeriums
  aufgelöst  werden.  In  diesem  Falle  müssen  innerhalb  dreier  Monate
Neuwahlen  vorgenommen  werden.
Die  Organisation  der  Landelskammern  in  Preußen,  wie  sie  sich  nach  dem  vorstehend ­
  skizzierten  Inhalte  des  Landelskammergesetzes  vom  24.  Februar  1870  in  der
Fassung  der  Novelle  vom  19.  August  1897  darstellt,  ist  in  fast  allen  Einzelheiten
als  wohlgelungen  anzusehen.  Der  in  der  Entwicklung  der  Landelskammern  zu  Tage
tretende  Gedanke,  diese  nach  ihrer  ursprünglichen  Bestimmung  vornehmlich  beratenden
Organe  in  steigendem  Amfange  zu  Verwaltungsausgaben  heranzuziehen,  hat  volle  Verwirklichung ­
  in  der  Novelle  gefunden,  indem  durch  sie  den  Landelskammern  die  Möglichkeit ­
  gegeben  worden  ist,  für  die  in  ihnen  vertretenen  Berufszweige  Selbstverwaltungsorgane ­
  zu  werden  und  zu  ihrem  Ruhen  Aufgaben  zu  übernehmen,  zu  deren  Erfüllung
Staat  und  kommunale  Selbstverwaltungskörper  weder  in  gleicher  Weise  geeignet  noch  bereit
sein  würden.  Die  materielle  und  rechtliche  Grundlage  für  solche  Verwaltungstätigkeit
ist  dadurch  gewährt,  daß  die  Landelskammern  mit  weitgehendem  Besteuerungsrecht  ausgestattet ­
  und  durch  den  Besitz  juristischer  Persönlichkeit  zum  Abschlüsse  von  Rechtsgeschäften ­
  befähigt  sind.  Die  Übernahme  von  Verwaltungsausgaben  zu  Nutzen  einzelner
räumlicher  Teile  des  Landelskammerbezirks  oder  einzelner  Betriebszweige  wird  durch
die  den  Landelskammern  verliehene  Befugnis  erleichtert,  die  hierdurch  begünstigten
Beitragspflichtigen  zu  Präzipualbeittägen  heranzuziehen:  eine  Vorschrift,  die  für  die
Tätigkeit  der  Landelskammern  auf  dem  Gebiete  des  Fortbildungs-  und  Fachschulwesens
von  hoher  Bedeutung  werden  kann.
Ob  die  Begrenzung  der  in  die  Landelskammerorganisation  einbezogenen  Berufsklassen, ­
  der  durch  unsere  wirtschaftlichen  Verhältnisse  bedingten  Gliederung  der  Erwerbsstände ­
  völlig  entspricht,  kann  mit  Fug  bezweifelt  werden.  Die  Ausscheidung  des
Landwerks  mag  in  der  historischen  Entwicklung,  welche  zu  einer  selbständigen  Organisierung ­
  dieses  Standes  geführt  hat,  eine  gewisse  Rechtfertigung  finden.  Sachlich  erscheint
sie,  schon  im  Linblick  auf  die  Flüssigkeit  der  Grenze  zwischen  Landwerk  und  Industrie,
ebenso  anfechtbar,  wie  die  Ausschließung  des  nicht  registerpflichtigen  Kleingewerbes
und  Kleinhandels  aus  der  Landelskammerorganisation.
Zu  rühmen  ist,  daß  für  die  Zusammensetzung  der  Landelskammer  auf  jede  Schablone
verzichtet  ist.  Von  der  richtigen  Erwägung  ausgehend,  daß  das  zu  erstrebende  Ziel,
daß  in  den  Landelskammern  die  Interessen,  deren  Wahrnehmung  ihnen  obliegt,  eine
wirkliche  Vertretung  finden,  bei  der  Mannigfaltigkeit  der  Verhältnisse  in  den  ver-Wollat,
  Volkswirtschaftliches  Lesebuch.  20
            
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